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Wahlberechtigung
Landtagswahl 2017 - Wahlberechtigung
Aktive Wahlberechtigung
Wählen dürfen bei den Landtagswahlen 2017 alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Ausgeschlossen sind alle Personen, denen infolge Richterspruchs die Wahlberechtigung aberkannt wurde.
Passive Wahlberechtigung
Wählbar ist jeder aktiv Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Letzte Änderung: 2. Januar 2017