Genehmigungsfreistellungsverfahren für Wohngebäude, Garagen und Stellplätze nach § 63 BauO NRW 2018

Anträge und Genehmigungen
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​Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes benötigen Sie für  die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keine Baugenehmigung, wenn

  1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

(siehe § 63 Landesbauordnung - BauO NRW)
 

Antragsunterlagen

Wir empfehlen Ihnen, für Ihren Antrag einen Architekten hinzuzuziehen.

Zum 01.09.2026 trat die novellierte Landesbauordnung in Kraft. Neben neuen Antragsformularen sieht die Änderung vor, dass die Anträge im Rahmen der Genehmigungsfreistellung bei den Kreisen entgegengenommen und an die Gemeinden verteilt werden.

Der Vordruck ist in der Regel mit folgenden Bauvorlagen einzureichen:

  • Lageplan M 1:500
  • Falls der Lageplan nicht von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt wird, muss immer ein aktueller Flurkartenauszug sowie ein Auszug der deutschen Grundkarte enthalten sein
  • Bauzeichnungen M 1:100
  • Baubeschreibung
  • Bautechnische Nachweise
  • Angaben über Erschließung
  • Erhebungsbogen
  • Nachweis der Planvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers und
  • in Einzelfällen ein amtlicher Lageplan
  • Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Regelungen des Brandschutzes entspricht

Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muss vor Baubeginn ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die Standsicherheit des Gebäudes sowie ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigenaufgestellter oder geprüfter Nachweis über den Schall- und den Wärmeschutz vorliegen.

Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muss zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

 

Verfahren in der Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO)

Vorhaben, die die Voraussetzungen des § 63 BauO NRW erfüllen, bedürfen keiner Baugenehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde nimmt die Unterlagen digital entgegen und leitet diese an die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung weiter. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann innerhalb eines Monats entscheiden, ob sie diesen Antrag im Freistellungsverfahren halten, oder diesen ins Baugenehmigungsverfahren verweist. In diesen Fällen wechselt die Zuständigkeit zur Bauaufsicht des Oberbergischen Kreises, die dann über den Antrag entscheidet. Verbleibt der Antrag in der Genehmigungsfreistellung, kann die Bauherrschaft nach einem Monat mit dem Bauvorhaben beginnen. Sofern die Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor Ablauf dieses Monats schriftlich mitteilt, dass das Vorhaben genehmigungsfrei ist, kann direkt nach Zugang dieses Schreibens mit dem Bau begonnen werden.
 

Wichtiger Hinweis

Die Prüfung der Antragsunterlagen beschränkt sich darauf, ob das Vorhaben unter die Genehmigungsfreistellung fällt.

Eine baurechtliche Prüfung der Unterlagen wird nicht vorgenommen. Dies bedeutet, dass der Bauherr im Genehmigungsfreistellungsverfahren die alleinige Verantwortung dafür trägt, dass sein Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.


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Letzte Änderung: 31. August 2026