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Schulabsentismus
Erläuterungen:
Die Einbeziehung des Schul- bzw. amtsärztlichen Dienstes bei der medizinischen Begutachtung zum Schulabsentismus beruht auf dem Schulgesetz NRW.
In den unten aufgeführten Paragraphen finden sich Szenarien, die eine Beauftragung des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes sinnvoll erscheinen lassen können.
Die Entscheidung, eine solche Beauftragung auf den Weg zu geben, obliegt der Schulaufsichtsbehörde, der Schulleitung und/oder der Jugendhilfe.
- § 40 Abs. 2 Ruhen der Schulpflicht
- § 42 Abs. 6 Allgemeine Rechte und Pflichten
- § 43 Abs. 2 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
- § 54 Schulgesundheit
Die Einbeziehung des Gesundheitsamtes kann in begründeten Einzelfällen sinnvoll sein. Jedoch bedarf es manchmal im Vorfeld der Einschätzung der Jugendhilfe. Dies ist insbesondere nach § 42 SchulG NRW, bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung oder Vernachlässigung wichtig. Um eine weitere zeitliche Verzögerung zu vermeiden, ist der direkte Kontakt zur Jugendhilfe unerlässlich.
Eine schriftliche Beauftragung von offizieller Stelle mit gesetzlicher Begründung muss dem Gesundheitsamt in jedem Fall vorliegen.
Was muss ich mitbringen?
Die Eltern bringen bitte das gelbe Untersuchungsheft und den Impfausweis mit, sowie Arztberichte und Atteste, Schulfehlzeiten und Zeugnisse, Berichte zur sonderpädagogischen Förderung soweit erfolgt.
Untersuchungsablauf:
Der Untersuchungsablauf richtet sich nach dem Alter des Kindes und der Grunderkrankung, sowie den Vorbefunden.
Die Anwesenheit der Eltern ist zwingend erforderlich!
Im Zweifelsfall bitten wir Sie mit uns telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Kontakt: Frau Elvermann
Tel: 02261/885301
Ansprechpartner
Letzte Änderung: 5. Oktober 2017