Seiteneinsteigeruntersuchung

Erläuterung:

Derzeit kommen viele zuwandernde Kinder und Jugendliche nach Nordrhein-Westfalen (sog. Seiteneinsteigende). Bezüglich deren Schulpflicht wird unterschieden:

  1. Kinder und Jugendliche
    a) aus EU-Mitgliedstaaten (EU-Binnenwanderung)
    b) aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten
    In beiden Fällen beginnt die Schulpflicht mit Wohnortnahme in NRW
    (§34 Abs.1 SchulG).
     
  2. Kinder und Jugendliche
    a) von Asylbewerberinnen / Asylbewerbern oder
    b) die alleinstehend einen Asylantrag gestellt haben (sog. Unbegleitete)
    In diesen beiden Fällen beginnt die Schulpflicht mit ihrer Zuweisung an eine Gemeinde und dauert an, solange ihr Aufenthalt gestattet ist (§34 Abs. 6 Satz 1 SchulG).

Laut Erlass vom 16.05.2013 des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW sind die schulärztliche Untersuchung von „seiteneinsteigenden“ Kindern und Jugendliche durch das zuständige Gesundheitsamt durchzuführen. Der Erlass basiert auf der Grundlage des Schulgesetzes NRW, in dem festgelegt ist, das Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen (§54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG).

Die in den Gemeinden neu zugezogenen gemeldeten Kinder und Jugendlichen werden dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst gemeldet. Die Terminvergabe verläuft zeitnah und wird von den zuständigen Assistentinnen vergeben. Die Untersuchung findet in der Regel im Gesundheitsamt statt, kann aber auch in Einzelfällen in der Schule oder in den Gemeinden durchgeführt werden.

Die Seiteneinsteigeruntersuchung dient dazu, die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen einzuschätzen und den Bedarf nach fachärztlicher Abklärung festzustellen.

Weitere Informationen finden Sie:

Was soll ich mitbringen?

Bitte bringen Sie zu der Seiteneinsteigeruntersuchung - falls vorhanden - den Medical Record, die Dokumentation der TBC-Untersuchung und einen Nachweis über den Impfstatus mit.
Sollten Sie ärztliche Befundberichte z.B. zu chronischen Erkrankungen des Kindes oder Jugendlichen haben, bringen Sie diese bitte ebenfalls zur Untersuchung mit.

Untersuchungsablauf:

Die Seiteneinsteigeruntersuchung gliedert sich in 2 Teile.
Den ersten Teil übernimmt eine Arztassistentin. Sie macht mit dem Kind oder Jugendlichen einen Seh- und Hörtest, Größe und Gewicht werden dokumentiert.
Gleichzeitig erfolgt eine Erhebung der Impfdaten.
Auch werden die Angaben über das Heimatland, Muttersprache, den Zeitraum des bisherigen Aufenthaltes in der BRD, die Sprachkenntnisse, sowie ob und wie lange die Schule im Herkunftsland bereits besucht wurde, erfasst.

Der 2. Teil wird von der Schulärztin übernommen. Sie untersucht die Kinder und Jugendlichen körperlich und stellt ggf. den Bedarf auf fachärztlicher Abklärung fest.

Auch werden in dem schulärztlichen Gutachten die Hinweise auf einen über die fehlenden Sprachkenntnisse hinausgehenden erhöhten pädagogischen Förderbedarf festgehalten.

Folgende Entwicklungsauffälligkeiten können Hinweise auf erhöhten Förderbedarf sein:

  1. Sprachentwicklungsverzögerungen/-störungen
  2. Entwicklungsverzögerung des Lernens
  3. Entwicklungsverzögerung der Fein- und Grobmotorik
  4. Verhaltensauffälligkeiten (Motivation/Unruhe/Ängstlichkeit/Konzentration)

Sie als Eltern und die Schule erhalten ein Gutachten mit den Ergebnissen der Seiteneinsteigeruntersuchung. Bei auffälligen Befunden, die weiter ärztlich abgeklärt werden müssen, bieten wir Ihnen eine Beratung über mögliche Maßnahmen an.

 

Ansprechpartner



Letzte Änderung: 09. April 2018