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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Zur Entlastung pflegender Angehöriger oder bei Verhinderung einer Pflegeperson (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) kann entweder Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Betracht kommen. Während die Kurzzeitpflege grundsätzlich nur durch einen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden kann, gilt für die Verhinderungspflege, dass diese zusätzlich auch in der eigenen Häuslichkeit durch privat beschaffte Freunde, Nachbarn etc. oder einen ambulanten Dienst erfolgen kann.
Freie Pflegeplätze finden Sie über den „Heimfinder NRW“. Die App ist kostenlos im Google Play Store sowie im Apple Store erhältlich. Im Internet finden Sie den Heimfinder unter www.heimfinder.nrw.de.
Im Regelfall stehen sowohl für die Kurzzeit- als auch für die Verhinderungspflege Leistungen der Pflegekasse in einem gewissen Umfang zur Verfügung. Da die Leistungen der Pflegekasse gedeckelt sind, kann es sein, dass diese nicht ausreichen, um den bestehenden notwendigen Bedarf zu decken. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, hierfür Sozialhilfe zu beantragen. Abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) können ungedeckte Kosten übernommen werden.
Kurzzeitpflege kommt auch dann in Betracht, wenn im Genesungsfall nach einem Krankenhausaufenthalt trotz Pflege zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst eine Entlassung nach Hause aus sozialmedizinischer Sicht befristet nicht verantwortet werden kann (sogenannte Rekonvaleszenzpflege). Rekonvaleszenzpflege sollte bereits während des Krankenhausaufenthaltes beantragt werden, um eine reibungslose Unterbringung aus dem Krankenhaus in die stationäre Pflegeeinrichtung zu ermöglichen. Für diese Situation stehen zunächst Leistungen der Krankenkasse zur Verfügung. Auch hier gilt, dass ergänzend Sozialhilfe beantragt werden kann, wenn der Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung über den von der Krankenkasse genehmigten Zeitraum hinausgeht.
Die ggf. erfolgende Antragstellung kann schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde des /der Pflegebedürftigen erfolgen. Dort steht Ihnen auch ein Pflegeberater / eine Pflegeberaterin für Fragen und Informationen zur Verfügung. Bei Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person (sowie ggf. des/der Ehegatten/ Ehegattin) sowie die Erklärung der Pflegekasse zur Leistungsgewährung vorzulegen.
Für die anfallenden Investitionskosten gibt es eine gesetzlich geregelte Förderung, die von den stationären Pflegeeinrichtungen beim Oberbergischen Kreis beantragt werden kann. Informationen dazu erhalten Sie hier.
Letzte Änderung: 29. Mai 2024