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Beistandschaft
Das Jugendamt bietet allen Müttern und Vätern minderjähriger Kinder im Rahmen einer Beistandschaft Beratung und Unterstützung an. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.
Die Beistandschaft kommt auf formlosen Antrag zustande. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beim Jugendamt gestellt werden.
Die Beistandschaft umfasst zwei Aufgabenbereiche:
- die Feststellung der Vaterschaft
und/oder - die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Eine Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt dessen Geburt nicht verheiratet ist. Die freiwillige urkundliche Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung der Kindesmutter kann beim Standesamt vor einem Urkundsbeamten des Jugendamtes nach vorhergehender Terminabsprache erfolgen.
In manchen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung jedoch schwierig und eventuell für die Mutter auch belastend. Aus diesem Grund bietet das Jugendamt Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Bei gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren vertritt der Beistand das Kind vor Gericht.
Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen umfasst die Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes bis zur Festsetzung in urkundlicher Form oder in einem gerichtlichen Verfahren sowie die (ggf. zwangsweise) Durchsetzung des Unterhaltsanspruches.
Zuständig für die Einrichtung einer Beistandschaft ist das für den Wohnort zuständige Jugendamt, in dem der antragstellende Elternteil mit dem Kind lebt. Wird eine Beistandschaft eingerichtet, wird der Beistand Interessenvertreter des Kindes, nicht des antragstellenden Elternteils.
Die Beistandschaft kann auch bereits vor der Geburt eines Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und von den Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Nach der Geburt eines Kindes kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Die Beistandschaft endet sofort, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin die Beistandschaft schriftlich für beendet erklärt. Sie endet auch, wenn der antragstellende Elternteil die elterliche Sorge für das Kind verliert oder durch Umzug des Kindes ins Ausland. Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Wenn Sie einen Antrag auf Beistandschaft stellen wollen, empfiehlt es sich auf jeden Fall, telefonisch Kontakt aufzunehmen und sich vom dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in vorab beraten zu lassen.
Zusammenarbeit zwischen Eltern und Beistand:
Ihre elterliche Sorge wird durch die Beantragung einer Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand ist aber im Rahmen seines Wirkungskreises neben Ihnen gesetzlicher Vertreter des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Während der Dauer der Beistandschaft bedarf es daher klarer Absprachen und gegenseitiger Information zwischen Ihnen und dem Beistand:
- Ihnen sollte bewusst sein, dass Sie dem Beistand einen Handlungsspielraum einräumen, der diesem ein eigenverantwortliches Handeln ermöglicht.
- Sie müssen den Beistand über wesentliche Änderungen des Sachverhalts und Ereignisse von grundsätzlicher Bedeutung, wie zum Beispiel das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen, Änderungen des Sorgerechts oder einen Umzug des Kindes zum anderen Elternteil umgehend informieren.
- Informationen zum Kindschaftsrecht
- Informationen für junge Volljährige
- Informationen über die Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung
- Informationen zur Vaterschaftsanerkennung
- Informationen zur gemeinsamen Sorgeerklärung
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Kreisjugendamt
- Beistandschaften -
La Roche-sur-Yon-Straße 18
51643 Gummersbach
Zuständigkeiten Beistandschaften
Zuständigkeiten |
Betreuung durch |
Telefon |
Fax |
Zimmer |
Buchstabe A | Frau Henze beistand06@obk.de |
02261 88-5134 | 02261 88-972-5134 | AE-28 |
Buchstabe B - C | Herr Müller Beistand04@obk.de |
02261 88-5236 | 02261 88-972-5236 | AE-26 |
Buchstabe D | Frau Henze Beistand06@obk.de |
02261 88-5134 | 02261 88-972-5134 | AE-28 |
Buchstabe E - F | Herr Müller Beistand04@obk.de |
02261 88-5236 | 02261 88-972-5236 | AE-26 |
Buchstabe Ga - Go | Frau Fahrendholz Beistand02@obk.de |
02261 88-5117 | 02261 88-972-5117 | AE-29 |
Buchstabe Gq - Gz | Frau Henze Beistand06@obk.de |
02261 88-5134 | 02261 88-972-5134 | AE-28 |
Buchstabe Ha | Frau Peter Beistand01@obk.de |
02261 88-5283 | 02261 88-972-5283 | AE-29 |
Buchstabe Hb - Hz | Frau Fahrendholz Beistand02@obk.de |
02261 88-5117 | 02261 88-972-5117 | AE-29 |
Buchstabe I | Frau Henze Beistand06@obk.de |
02261 88-5134 | 02261 88-972-5134 | AE-28 |
Buchstabe J | Frau Dietzel Beistand05@obk.de |
02261 88-5281 | 02261 88-972-5281 | AE-28 |
Buchstabe K - L | Frau Peter Beistand01@obk.de |
02261 88-5283 | 02261 88-972-5283 | AE-29 |
Buchstabe M | Frau Fahrendholz Beistand02@obk.de |
02261 88-5117 | 02261 88-972-5117 | AE-29 |
Buchstabe Na | Herr Müller Beistand04@obk.de |
02261 88-5236 | 02261 88-972-5236 | AE-26 |
Buchstabe Nb - Q | Frau Niemann Beistand03@obk.de |
02261 88-5222 | 02261 88-972-5222 | AE-26 |
Buchstabe R | Frau Fahrendholz Beistand02@obk.de |
02261 88-5117 | 02261 88-972-5117 | AE-29 |
Buchstabe S | Frau Niemann Beistand03@obk.de |
02261 88-5222 | 02261 88-972-5222 | AE-26 |
Buchstabe Sch | Frau Henze Beistand06@obk.de |
02261 88-5134 | 02261 88-972-5134 | AE-28 |
Buchstabe T - U | Frau Dietzel Beistand05@obk.de |
02261 88-5281 | 02261 88-972-5281 | AE-28 |
Buchstabe V | Frau Henze Beistand06@obk.de |
02261 88-5134 | 02261 88-972-5134 | AE-28 |
Buchstabe W - Z | Frau Dietzel Beistand05@obk.de |
02261 88-5281 | 02261 88-972-5281 | AE-28 |
Die Städte Gummersbach, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth des Oberbergischen Kreises unterhalten eigene Jugendämter. Wenn Sie in einer dieser Städte wohnen, wenden Sie sich direkt an das jeweilige örtliche Jugendamt.
Letzte Änderung: 30. Oktober 2024