Beistandschaft

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Das Jugendamt bietet allen Müttern und Vätern minderjähriger Kinder im Rahmen einer Beistandschaft Beratung und Unterstützung an. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.

Die Beistandschaft kommt auf formlosen Antrag zustande. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beim Jugendamt gestellt werden.

Die Beistandschaft umfasst zwei Aufgabenbereiche:

  • die Feststellung der Vaterschaft
    und/oder
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Eine Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt dessen Geburt nicht verheiratet ist. Die freiwillige urkundliche Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung der Kindesmutter kann beim Standesamt vor einem Urkundsbeamten des Jugendamtes nach vorhergehender Terminabsprache erfolgen. 

In manchen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung jedoch schwierig und eventuell für die Mutter auch belastend. Aus diesem Grund bietet das Jugendamt Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Bei gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren vertritt der Beistand das Kind vor Gericht. 

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen umfasst die Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes bis zur Festsetzung in urkundlicher Form oder in einem gerichtlichen Verfahren sowie die (ggf. zwangsweise) Durchsetzung des Unterhaltsanspruches.

Zuständig für die Einrichtung einer Beistandschaft ist das für den Wohnort zuständige Jugendamt, in dem der antragstellende Elternteil mit dem Kind lebt. Wird eine Beistandschaft eingerichtet, wird der Beistand Interessenvertreter des Kindes, nicht des antragstellenden Elternteils.

Die Beistandschaft kann auch bereits vor der Geburt eines Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und von den Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Nach der Geburt eines Kindes kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

Die Beistandschaft endet sofort, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin die Beistandschaft schriftlich für beendet erklärt. Sie endet auch, wenn der antragstellende Elternteil die elterliche Sorge für das Kind verliert oder durch Umzug des Kindes ins Ausland. Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Wenn Sie einen Antrag auf Beistandschaft stellen wollen, empfiehlt es sich auf jeden Fall, telefonisch Kontakt aufzunehmen und sich vom dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in vorab beraten zu lassen.

 

Zusammenarbeit zwischen Eltern und Beistand: 

Ihre elterliche Sorge wird durch die Beantragung einer Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand ist aber im Rahmen seines Wirkungskreises neben Ihnen gesetzlicher Vertreter des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Während der Dauer der Beistandschaft bedarf es daher klarer Absprachen und gegenseitiger Information zwischen Ihnen und dem Beistand:

- Ihnen sollte bewusst sein, dass Sie dem Beistand einen Handlungsspielraum einräumen, der diesem ein eigenverantwortliches Handeln ermöglicht.

- Sie müssen den Beistand über wesentliche Änderungen des Sachverhalts und Ereignisse von grundsätzlicher Bedeutung, wie zum Beispiel das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen, Änderungen des Sorgerechts oder einen Umzug des Kindes zum anderen Elternteil umgehend informieren.

 

 

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Kreisjugendamt
- Beistandschaften -
La Roche-sur-Yon-Straße 18
51643 Gummersbach

 

Zuständigkeiten Beistandschaften

Zuständigkeiten

Betreuung durch
(E-Mail)

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Buchstabe A Frau Henze
beistand06@obk.de
02261 88-5134 02261 88-972-5134 AE-28
Buchstabe B - C Herr Müller
Beistand04@obk.de
02261 88-5236 02261 88-972-5236 AE-26
Buchstabe D Frau Henze
Beistand06@obk.de
02261 88-5134 02261 88-972-5134 AE-28
Buchstabe E - F Herr Müller
Beistand04@obk.de
02261 88-5236 02261 88-972-5236 AE-26
Buchstabe Ga - Go Frau Fahrendholz
Beistand02@obk.de
02261 88-5117 02261 88-972-5117 AE-29
Buchstabe Gq - Gz Frau Henze
Beistand06@obk.de
02261 88-5134 02261 88-972-5134 AE-28
Buchstabe Ha Frau Peter
Beistand01@obk.de
02261 88-5283 02261 88-972-5283 AE-29
Buchstabe Hb - Hz Frau Fahrendholz
Beistand02@obk.de
02261 88-5117 02261 88-972-5117 AE-29
Buchstabe I Frau Henze
Beistand06@obk.de
02261 88-5134 02261 88-972-5134 AE-28
Buchstabe J Frau Dietzel        
Beistand05@obk.de
02261 88-5281 02261 88-972-5281 AE-28
Buchstabe K - L Frau Peter
Beistand01@obk.de
02261 88-5283 02261 88-972-5283 AE-29
Buchstabe M Frau Fahrendholz
Beistand02@obk.de
02261 88-5117 02261 88-972-5117 AE-29
Buchstabe Na Herr Müller
Beistand04@obk.de
02261 88-5236 02261 88-972-5236 AE-26
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Buchstabe R Frau Fahrendholz
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02261 88-5117 02261 88-972-5117 AE-29
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Die Städte Gummersbach, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth des Oberbergischen Kreises unterhalten eigene Jugendämter. Wenn Sie in einer dieser Städte wohnen, wenden Sie sich direkt an das jeweilige örtliche Jugendamt.

 

 



Letzte Änderung: 30. Oktober 2024