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Vormundschaft und Pflegschaft
Das Jugendamt kann Pfleger oder Vormund für minderjährige Kinder werden, wenn es notwendig wird aufgrund der Tatsache, dass die leiblichen Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sind. Solche Gründe können sein:
1. Gesetzliche Vormundschaft
Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes -ohne Entscheidung des Familiengerichtes- Vormund. Der minderjährigen Mutter steht die Sorge für die Person ihres Kindes (neben dem Vormund) zu, nicht aber die rechtliche Vertretung des Kindes.
Zu den Aufgaben des gesetzlichen Vormundes gehören die Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Zudem trifft der Vormund zusammen mit der Mutter alle wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen. Er stellt und unterschreibt Anträge auf finanzielle Hilfen für das Kind, erteilt seine Zustimmung zu notwendigen medizinischen Eingriffen usw. Er regelt insofern alles, wozu das Kind einen gesetzlichen Vertreter benötigt.
Gegen den Willen der Mutter kann der Vormund allerdings nicht handeln. Die Meinung des minderjährigen Elternteils geht bei einer Meinungsverschiedenheit vor. Kann keine Einigung erzielt werden und sieht der Vormund das Wohl des Kindes gefährdet, muss er, um gegen den Willen der Mutter handeln zu können, gegebenenfalls eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichtes einholen.
Die gesetzliche Vormundschaft endet mit dem Tage des Eintritts der Volljährigkeit der jungen Mutter.
2. Bestellte Vormundschaft oder Pflegschaft
Kinder oder Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, benötigen einen Vormund, wenn den Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen wurde oder einen Pfleger, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden. Die elterliche Sorge wird nur so lange entzogen, wie es erforderlich ist.
Der Vormund ist der rechtliche Vertreter des Kindes bzw. Jugendlichen. Er trifft alle wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, z. B. bei der Aufenthaltsbestimmung, der Vermögenssorge, der Regelung von Erbangelegenheiten oder in Krankheitsfällen. Er trägt für sein Mündel in vollem Umfang die Verantwortung. Insbesondere sorgt er auch dafür, dass es seinem Mündel gut geht.
Der Pfleger oder Ergänzungspfleger ist nur in dem Bereich, für den er bestellt wurde, dem ihm übertragenen Wirkungskreis, z. B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Zeugnisverweigerung usw., gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen.
Wenn der rechtliche Vater, also der in der Geburtsurkunde eingetragene Vater, nicht der biologische Vater eines Kindes ist, muss die Abstammung des Kindes unter Umständen in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren geklärt werden. Für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes in diesem Verfahren wird ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht bestellt.
Vormund oder Pfleger werden auf Antrag vom zuständigen Familiengericht bestellt. Die bestellten Vormundschaften oder Pflegschaften bestehen für die Dauer der Bestellung durch das Familiengericht. Sie enden automatisch bei Eintritt der Volljährigkeit des Mündels oder Pfleglings.
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Jugendamt
- Vormundschaften/ Pflegschaften -
La Roche-sur-Yon-Straße 18
51643 Gummersbach
Zuständigkeiten der Vormundschaften/ Pflegschaften
Im Kreisjugendamt sind die Zuständigkeiten für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften auf Teams aufgeteilt:
für den Nordkreis
- Bergneustadt
- Engelskirchen
- Hückeswagen
- Lindlar
- Marienheide
für den Südkreis
- Morsbach
- Nümbrecht
- Reichshof
- Waldbröl
Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gibt es ein Team, das kreisweit arbeitet.
Letzte Änderung: 28. April 2023