Altenhilfe nach § 71 SGB XII

Die Leistungen der Altenhilfe richten sich an alte Menschen in der eigenen Häuslichkeit. Alt im Sinne dieser Vorschrift sind 65-jährige und ältere Menschen. In begründeten Einzelfällen kann eine Bewilligung auch vor dem 65. Lebensjahr erfolgen, wenn altersbedingte Schwierigkeiten erkennbar sind.

Zielgruppe der Leistungen der Altenhilfe sind Menschen, bei denen spezifisch altersbedingte Schwierigkeiten oder Beschwerden vorliegen bzw. zu befürchten sind. Es können körperliche, geistige und/oder seelische Beschwerden sein, die hier eine Rolle spielen. Die beantragten Leistungen müssen geeignet sein, diesen Schwierigkeiten und Beschwerden entgegenzuwirken.

Bei der Altenhilfe handelt es sich um Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Sozialhilfe kann grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögenssituation) gegeben sind.

Sofern die persönlichen Voraussetzungen (altersbedingter Hilfebedarf, wirtschaftliche Verhältnisse) vorliegen, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII. Es liegt jedoch im Ermessen des Sozialhilfeträgers, wie die Leistungen nach Art und Umfang gestaltet werden. Beantragte Leistungen der Altenhilfe kommen zudem dann nicht in Betracht, wenn gleichartige Leistungen über andere Hilfearten abgedeckt werden. Diese Leistungsansprüche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

Mögliche Leistungen der Altenhilfe

Entsprechend den Regelungen des § 71 SGB XII kommen folgende Leistungsinhalte in Betracht:

1. Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement

Gesellschaftliches Engagement umfasst die Übernahme von Verantwortung in Vereinen oder Selbsthilfegruppen, die Mitarbeit in karitativen Organisationen, Verbänden, politischen Parteien etc. Betätigung ist jede Art von Tätigkeit, z. B. auch die Ausübung eines Hobbys. Mögliche Leistungen in diesem Zusammenhang sind die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen, Übernahme von Fahrtkosten etc.

2. Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung

Die Beschaffung wird in der Regel als Dienstleistung in Form einer Beratung, Herstellung von Kontakten etc. erfolgen. Dieser Bereich wird über das Angebot der Senioren- und Pflegeberatung bzw. des örtlichen Sozialamtes bereits abgedeckt. Darüber hinaus können Leistungen in Form von der Übernahme allgemeiner Mieterpflichten (z. B. Treppenreinigung, Gartenpflege, Winterdienst etc.), kleiner baulicher Verbesserungen oder umzugsbedingter Aufwendungen in Betracht kommen.

3. Leistungen zur Beratung und Unterstützung bei Heimaufnahme

Diese Leistungen werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt in vollem Umfang über die Senioren- und Pflegeberatung abgedeckt.

4. Leistungen zur Beratung und Unterstützung bei Inanspruchnahme altersgerechter Dienste

Diese Leistungen werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt in vollem Umfang über die Senioren- und Pflegeberatung abgedeckt.

5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen

Zu diesem Punkt sind ganz unterschiedliche Leistungen denkbar. Sowohl die Teilnahme an Seniorenfreizeiten oder Tagesfahrten als auch der Besuch des Theaters, eines Konzertes, eines Museums etc. sind denkbar.

6. Leistungen, die die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen

Ziel ist, dem Leistungsberechtigten sein soziales Umfeld möglichst zu erhalten. Der Begriff der nahe stehenden Person umfasst neben Familienangehörigen auch gute Freunde, ehemalige Arbeitskollegen etc.

 

Leistungsrahmen

Leistungsart Umfang maximale Leistung in €
Mitgliedsbeitrag eines Verbandes, einer Partei, einer Organisation, eines Vereins, etc. monatlich 10,00 €
Fahrtkosten monaltich 50,00 €
Kosten allgemeiner Mieterpflichten (Reinigung Treppenhaus, Gartenpflege, Winterdienst, etc.) monatlich 20,00 €
Kleine bauliche Verbesserungen im Wohnumfeld (z.B. Abbau von Barrieren, rutschfester Boden, etc.) Einzelfallentscheidung  
Umzugsbedingte Aufwendungen einmalig 300,00 €
Teilnahme an Seniorenfahrten / -ausflügen bis zu 21 Tage/Jahr 30,00 € pro Tag
Eintrittskarte für Konzert, Museum, Kino, Theater, etc. bis zu vier Veranstaltungen pro Jahr bis zu 25,00 € je Veranstaltung
Kosten der Anschaffung der technischen Ausstattung für Telefon/E-Mail, etc. einmalig bis zu 100,00 €
Sonstiges Einzelfallentscheidung  

 

Antragstellung

Zuständig für die Bewilligung von Altenhilfe ist der Oberbergische Kreis, Der Landrat, Amt für Soziale Angelegenheiten, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Den Antrag können Sie auch beim Sozialamt Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung einreichen.

Antragsformular Altenhilfe 
Merkblatt Altenhilfe 

 

Ansprechpartner

Oberbergischer Kreis
Amt für Soziale Angelegenheiten
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach

Auskunft erteilt:
Harald Klotz
Tel.: 02261 885013
Fax: 02261 88 972 5013
harald.klotz@obk.de

 

 



Letzte Änderung: 31. März 2023