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In stationären Einrichtungen
Reichen ambulante Pflege in häuslicher Umgebung und / oder Tagespflege in einer teilstationären Einrichtung nicht aus, den pflegerischen Bedarf im Einzelfall zu decken, besteht die Möglichkeit einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen erhält die pflegebedürftige Person dann die für sie erforderlichen und angemessenen Pflegeleistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege in Einrichtungen" vom Amt für Soziale Angelegenheiten des Kreises.
Hinsichtlich des Vermögens besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe, wenn das Vermögen bei Alleinstehenden nicht mehr als 10.000,00 €, bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
Die Leistungen sind schriftlich oder persönlich bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden, also dem jeweils örtlich zuständigen Sozialamt zu beantragen, in dem die pflegebedürftige Person vor Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unmittelbar beim Amt für Soziale Angelegenheit (Kontaktdaten siehe unten).
Antragsvordrucke:
Sozialhilfeantrag Pflege
Antrag Pflegewohngeld
In den Rathäusern steht auch eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater für Fragen und Informationen zur Verfügung.
Wichtig: Bei Vorliegen des Pflegegrades 2 oder Pflegegrades 3 und einem Alter unter 80 Jahren ist für die mögliche Übernahme der Kosten einer vollstationären Pflege/Pflegewohngemeinschaft eine Stellungnahme der Senioren- und Pflegeberatung zwingend erforderlich. Diese pflichtige Pflegeberatung ist vor Einzug in die Pflegeeinrichtung einzuholen.
Der Ablauf dieses Verfahrens ist hier dargestellt. Die Namen und Kontaktadressen der Senioren- und Pflegeberatung für Ihren Wohnort finden Sie hier .
Bei der Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/ des Pflegebedürftigen, evtl. Betreuungsverfügungen oder Vollmachten sowie Name und Anschrift von unterhaltspflichtigen Angehörigen vorzulegen.
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter, die auch die Leistungsanträge für die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Rekonvaleszenspflege bearbeiten, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der zu pflegenden Person.
Den zuständigen Ansprechpartner oder die zuständige Ansprechpartnerin entnehmen Sie bitte der nachstehenden Übersicht:
Zuständigkeiten | Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter |
Sachgebietsleitung | Frau Sandra Buxel Telefon: 02261 88-5008 Fax: 02261 88-972-5008 E-Mail: sandra.buxel@obk.de |
A, H, J, U | Frau Blerina Asani Telefon: 02261 88-5034 Fax: 02261 88-972-5034 E-Mail: blerina.asani@obk.de |
B, C | Frau Sabine Herpertz Telefon: 02261 88-5031 Fax: 02261 88-972-5031 E-Mail: sabine.herpertz@obk.de |
D | Frau Sandra Buxel Telefon: 02261 88-5008 Fax: 02261 88-972-5008 E-Mail: sandra.buxel@obk.de |
E, F, G, T | Frau Natalie Pauli Telefon: 02261 88-5042 Fax: 02261 88-972-5042 E-Mail: natalie.pauli@obk.de |
K, Q, I | Herr Joachim Lutschak Telefon: 02261 88-5033 Fax: 02261 88-972-5033 E-Mail: joachim.lutschak@obk.de |
L, M, N, O | Herr Andreas Baltes Telefon: 02261 88-5011 Fax: 02261 88-972-5011 E-Mail: andreas.baltes@obk.de |
P, R, S | Frau Nancy Fischer Telefon: 02261 88-5026 Fax: 02261 88-972-5026 E-Mail: nancy.fischer@obk.de |
Sch | Frau Sandra Ammann Telefon: 02261 88-5032 Fax: 02261 88-972-5032 E-Mail: sandra.ammann@obk.de |
St, V, W, X, Y, Z | Frau Gabriele Bieker Telefon: 02261 88-5012 Fax: 02261 88-972-5012 E-Mail: gabriele.bieker@obk.de |
Letzte Änderung: 10. Oktober 2024