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Gewässer naturnah erhalten
Fließgewässer
Informationen für Gewässeranlieger im Oberbergischen Kreis
Mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie wurden die zukünftigen Ziele zur naturnahen Gewässerentwicklung festgeschrieben, um jedes natürliche Gewässer in einen chemisch und ökologisch guten Zustand zu bringen oder zu erhalten.
Dies wurde in der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG), welches am 01.März 2010 in Kraft getreten ist, festgelegt.
Ergänzend dazu hat die Landesregierung NRW ihr Landeswassergesetz (LWG) mit Datum vom 16.07.2016 entsprechend geändert.
Das Oberbergische ist von vielen Bergen und Tälern geprägt. Es wird von unzähligen kleinen Rinnsalen, Bächen und Flüssen durchflossen. Mit diesem Informationsblatt möchte das Umweltamt des Oberbergischen Kreises allen Gewässeranliegern Anregungen und Hinweise geben.
Unser Ziel ist es die Fehlentwicklungen der Vergangenheit rückgängig zu machen und gleichzeitig Lösungsansätze aufzuzeigen, damit unsere Gewässer einen ökologisch guten Zustand erhalten bzw. erreichen.
Gemeingebrauch nach § 25 WHG in Verbindung mit §§ 19 und 20 LWG
Jedermann darf oberirdische Gewässer zum Baden, Viehtränken und schöpfen mit Handgefäßen benutzen, soweit dadurch die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, die Wasserführung nicht wesentlich verringert und die Wasserqualität nicht verschlechtert wird.
Eigentümer und Anliegergebrauch nach § 26 WHG in Verbindung mit § 21 LWG
Die Eigentümer oder Nutzer (Anlieger) der angrenzenden Grundstücke eines oberirdischen Gewässers sind berechtigt, für den eigenen Bedarf das Gewässer zu nutzen,
- soweit dadurch keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eintritt,
- keine wesentliche Verringerung des Wasserabflusses erfolgt,
- keine weiteren Anlieger und Nutzungsberechtigte benachteiligt werden.
Beeinträchtigung der Wasserqualität
Das Einleiten von unbehandeltem Abwasser aber auch die unsachgemäße Nutzung eines Gewässers als Viehtränke führen zu einem Stoffeintrag ins Gewässer und verursachen eine dauerhafte Schädigung der Ufervegetation, verbunden mit einer Verschlammung der Gewässersohle. Beides führt zu einer Verschlechterung der Wasserqualität.
Bei Beachtung folgender Punkte kann die Wasserqualität erhalten bzw. verbessert werden:
- Nutzungsfreier Gewässerrandstreifen im Außenbereich 5,0 m und im Innenbereich 3,0 m
- Ab- und Auszäunung der Gewässerrandstreifen eines Gewässers bei beweideten Grünlandflächen
- Die Errichtung von Viehtränken außerhalb des Gewässerrandstreifens
- Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und der Ausbringung von natürlichen und künstlichen Düngemitteln im Gewässerrandstreifen
- Verzicht auf Herbizideinsatz auf befestigten Flächen, deren Abfluss direkt in ein angrenzendes Gewässer erfolgt
- In Gewässernähe Verzicht auf Umbruch von Grünlandflächen in Ackerflächen
Beeinträchtigung der ökologischen Entwicklung
Uferbefestigungen mit naturfremden Materialien (z. B. Betonsteine, Bleche, Leitplanken, Holzbohlen u.s.w.) verhindern einen natürlichen Uferbewuchs und vernichten wichtige Nischen für Kleintiere und Fische.
Um den ökologische Zustand der Gewässer zu erhalten bzw. zu verbessern, ist folgendes zu beachten:
- Zulassen einer natürlichen Gewässerentwicklung
- Keine Uferbefestigungen durch den Anlieger
- Entfernung von Nadelgehölzen im Böschungs- und Uferbereich der Gewässer mit anschließender Stabilisierung der Ufer und Böschungen mit standortgerechtem heimischen Gehölz
- Keine Ablagerung von Garten- und Forstabfällen und sonstigen Ablagerungen im Gewässer und im Uferrandstreifen
Maßnahmen, die privat durchgeführt werden sollen, sind nach § 36 WHG bzw. § 22 LWG genehmigungspflichtig und im Vorfeld mit dem Umweltamt und dem Unterhaltungsverband abzustimmen
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an:
Oberbergischer Kreis
Umweltamt
Moltkestraße 42
51645 Gummersbach
Herrn Walter Mittler
Telefon 02261 / 88-6751
E-Mail wasser11@obk.de
Herrn Peter Küster
Telefon 02261 / 88-6773
E-Mail wasser16@obk.de
Anlagen in und am Gewässer
Für Anlagen wie z.B. Brücken, Stege, Treppen, Verrohrungen und für die Errichtung von baugenehmigungsfreien Gebäuden und die Kreuzung eines Gewässers mit Versorgungsleitungen bedarf es einer Genehmigung nach § 22 Landeswassergesetz (LWG).
Folgendes ist verboten:
- Bebauungen und dauerhafte Ablagerungen innerhalb der Gewässerrandstreifen
- Uferverbau und Einengung des Abflussquerschnittes
- Massive Grundstückseinfriedungen durch Zäune oder Mauern entlang der Uferböschungen oder im Gewässerbett
- Die Anpflanzung standortfremder Gehölze im Ufer- und Böschungsbereich
- Umgestaltung im Ufer- und Böschungsbereich durch Bodenablagerungen
Gesetzesgrundlagen
Nachfolgend die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für Gewässeranlieger aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz:
Gewässereigentum
- § 4 Abs. 4 WHG in Verbindung mit §§ 3 bis 10 LWG
Sorgfaltspflicht
- § 5 Abs. 1 WHG
Gewässerbenutzungen
- § 9 WHG
Gemeingebrauch
- § 25 WHG in Verbindung mit §§ 19 und 20 LWG
Eigentümer und Anliegergebrauch
- § 26 WHG in Verbindung mit § 21 LWG
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
- § 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG
Gewässerrandstreifen
Wasser-Unterhaltungverbände
Für die Gewässerunterhaltung sind folgende Unterhaltungsverbände zuständig:
Aggerverband
www.aggerverband.de
Telefon 02261 / 36-0
Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis
www.wasserverband-rsk.de
Telefon 02241 / 9 58 17-0
Wupperverband
www.wupperverband.de
Telefon 0202 / 5 83-0
Kontaktangaben
Oberbergischer Kreis
Umweltamt
Moltkestraße 42
51645 Gummersbach
Für weitere Informationen und Beratungen einschließlich erforderlicher Genehmigungsverfahren können sie sich an folgende Ansprechpartner wenden:
Herrn Walter Mittler
Telefon 02261 / 88-6751
E-Mail wasser11@obk.de
Herrn Peter Küster
Telefon 02261 / 88-6773
E-Mail wasser16@obk.de
Flyer "Gewässer naturnah erhalten" zum Herunterladen
Letzte Änderung: 27. September 2017