- Aktuelles
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Untere Immissionsschutzbehörde
Der Unteren Immissionsschutzbehörde obliegt der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) und der zahlreichen Verordnungen auf Grundlage dieser Gesetze. Der Immissionsschutz hat zum Ziel, erhebliche Nachteile und Gefahren sowie erhebliche Belästigungen durch Immissionen wie Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, und ähnliche Umwelteinwirkungen, die durch gewerbliche Anlagen hervorgerufen werden, zu vermeiden oder auf ein zulässiges Maß zu reduzieren. Der Schutz vor den Einwirkungen dient vor allem den Menschen und Tiere, aber auch Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre sowie Sachgüter sollen geschützt werden.
__________________________
Was ist Immissionsschutz?
Unter „Immissionsschutz“ werden sämtliche Bemühungen verstanden, die den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleisten und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen sollen.
Bei Fragen zum Thema Immissionsschutz wenden Sie sich bitte an:
Für Engelskirchen, Nümbrecht und Wipperfürth
Barbara Eurich
Telefon: 02261 88-6724
E-Mail: barbara.eurich@obk.de
Für Hückeswagen, Lindlar und Radevormwald
Helene Schatschneider
Telefon: 02261 88-6726
E-Mail: helene.schatschneider@obk.de
Für Bergneustadt, Gummersbach und Marienheide
Niklas Rumpel
Telefon: 02261 88-6720
E-Mail: niklas.rumpel@obk.de
Für Morsbach, Reichshof, Waldbröl und Wiehl
Lisa Freiberger
Telefon: 02261 88-6727
E-Mail: lisa.freiberger@obk.de
__________________________
Ihr Anliegen
Im Serviceportal des Oberbergischen Kreises finden sie Informationen zu allen Anliegen der Unteren Immisionsschutzbehörde.
- Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen
- Anlagen, nicht wesentliche Änderungen
- Anlagen, wesentliche Änderungen
- Beschwerden über schädliche Umwelteinwirkungen
- Genehmigungen von Ausnahmen für Tätigkeiten während der Nachtzeit
- Stilllegung einer Anlage nach § 15 Abs. 3 BImSchG
- Überwachung gewerblicher Anlagen
- Zulassung von Anlagen
__________________________
Letzte Änderung: 21. Januar 2025