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Dezentrale kleine Wasserwerke (b-Anlage)
Was ist eine b-Anlage?
Eine b-Anlage ist eine Wasserversorgungsanlage einschließlich des zugehörigen Leitungsnetzes, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Trinkwasserverordnung vorliegt. Im Gegensatz zu Kleinanlagen zur Eigenversorgung wird dieses Wasser nicht ausschließlich zur eigenen Nutzung verwendet.
Unter eigener Nutzung ist die Trinkwasserversorgung des Hauseigentümers und der in der häuslichen Gemeinschaft lebender Personen zu verstehen.
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Was bedeutet gewerbliche Tätigkeit?
Eine gewerbliche Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Hierzu zählen auch landwirtschaftliche Milchgewinnungsbetriebe mit eigenem Brunnen, aus dem das Trinkwasser zum Spülen der Milchleitungen benutzt wird.
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Was bedeutet unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Trinkwasser?
Trinkwasser, das zum Beispiel zum Waschen oder zur Reinigung zur Verfügung gestellt wird, ist eine unmittelbare Bereitstellung von Trinkwasser. Wird Trinkwasser für die Zubereitung von Speisen zur Verfügung gestellt oder genutzt, ist eine mittelbare Bereitstellung von Trinkwasser gegeben.
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Für welche Zwecke muss Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen?
Wasser muss nicht nur zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken Trinkwasserqualität haben, sondern auch zur Körperpflege und Körperreinigung, zum Spülen, Putzen und zum Wäschewaschen den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen.
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Wie häufig ist das Trinkwasser untersuchen zu lassen?
Das Trinkwasser ist in der Regel einmal pro Jahr mikrobiologisch und physikalisch-chemisch untersuchen zu lassen. Die zu untersuchenden Parameter werden den Betreibern der Trinkwasserversorgungsanlage schriftlich mitgeteilt.
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Welche weiteren Verpflichtungen bestehen für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage neben der Untersuchungspflicht?
Es bestehen folgende Anzeigepflichten an das zuständige Gesundheitsamt:
Mindestens vier Wochen vorher ist schriftlich die
- Errichtung einer Wasserversorgungsanlage,
- die erstmalige Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage,
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung einer Wasserversorgungsanlage,
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person anzuzeigen.
Innerhalb von drei Tagen ist die
- Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage anzuzeigen.
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Welche besonderen Anzeige- und Handlungspflichten bestehen?
Der Betreiber einer b-Anlage hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen
- Grenzwertverletzungen
- grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers,
- außergewöhnliche Vorkommnisse an der Brunnenanlage oder in der Umgebung des Brunnens
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Welche Verpflichtungen bestehen, wenn eine Aufbereitungsanlage betrieben wird?
Eine Aufbereitungsanlage ist täglich auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu prüfen. Außerdem ist ein Betriebsbuch zu führen, in das mindestens wöchentlich die Menge der zugesetzten Aufbereitungsstoffe (Verbrauch) und deren Konzentration nach Abschluss der Aufbereitung einzutragen sind.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung.
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Links
- Trinkwasseruntersuchungsstellen (zertifizierte Labore)
- Firmen für die Planung und den Bau von Aufbereitungsanlagen mit (DIN-) DVGW-Prüfzeichen
Hinweis: Bei Eingabe einer der nachfolgenden Nummern in dem Feld „Volltextsuche“ finden Sie Anbieter der entsprechenden Aufbereitungsanlagen:
9101 Dosiergerät
9151 Enthärtungsanlage
9181 UV-Anlage
9191 Kalkschutz
- Fachfirma für Bohr- und Brunnenbauarbeiten mit DVGW-Zertifikat nach Arbeitsblatt W 120
- DVGW Cert GmbH
- Zert Bau GmbH
Hinweis: bei Zertifikatsart „W120 – Brunnenbau / Geothermie“ auswählen
Ansprechpersonen im Gesundheitsamt
Letzte Änderung: 27. August 2024