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Nichttrinkwasseranlagen
Neben Anlagen, aus denen Wasser mit Trinkwasserqualität entnommen wird, können auch solche Anlagen im Haushalt betrieben werden, aus denen Wasser ohne Trinkwasserqualität gefördert wird (Regenwassernutzungsanlage, z.B. zur Nutzung für die Toilettenspülung).
Hierfür gelten jedoch folgende Bestimmungen:
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Anzeigepflicht
Die Inbetriebnahme von Anlagen, die neben der eigentlichen Trinkwasserversorgung installiert werden, muss spätestens vier Wochen im Voraus beim Gesundheitsamt angezeigt werden.
Bei bereits betriebenen Anlagen ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen. Ebenso ist die Stilllegung, der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts auf eine andere Person einer derartigen Anlage dem Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 13 Abs. 4 TrinkwV).
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Verbindungsverbot
Eine Verbindung von Leitungen der Trinkwasser-Installation mit Nichttrinkwasserleitungen (z.B. noch vorhandener Brunnen zur Brauchwassernutzung, Regenwassernutzungsanlage, etc.) ist nicht zulässig. Schieber, Blindflansche und dergleichen bieten keinen sicheren Schutz gegen das Übertreten von Wasser, welches nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, in die Trinkwasser-Installation und reichen daher für die Getrennthaltung des Wassers nicht aus. Die Sicherheitseinrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Durch dieses Verbot soll verhindert werden, dass aufgrund der Druckunterschiede in den unterschiedlichen Leitungssystemen Vermischungen mit dem Trinkwasser erfolgen und so Betriebswasser in die Trinkwasser-Installation übertritt.
Die Verwendung von nicht einwandfreien Wassers zu Trinkwasserzwecken kann zu schweren gesundheitlichen Störungen führen. Bei einer Verbindung kann die Gesundheit einer Vielzahl von Wasserabnehmern gefährdet werden, da ein Rückfluss von verunreinigtem Wasser in das zentrale Netz und damit ein Übertreten in das Leitungssystem anderer Häuser nicht ausgeschlossen werden kann (Rückverkeimung).
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Nachspeisung
Erfolgt die Nachspeisung der Anlage mit Trinkwasser, so darf dieses nur über einen freien Auslauf erfolgen, damit keine direkte Verbindung zwischen Nichttrinkwasser- und Trinkwassersystem möglich ist.
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Kennzeichnungsgebot
Außerdem müssen die Leitungen verschiedener Versorgungssysteme unterschiedlich farblich gekennzeichnet werden und die Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, mit einem Schild mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ versehen werden.
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Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen gegen das Verbindungsverbot, das Kennzeichnungsgebot und die Anzeigepflicht stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 73 Absatz 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 25 Nr. 3, 12 und 13 der Trinkwasserverordnung dar. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 25.000 EURO geahndet werden.
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Formular
Letzte Änderung: 27. August 2024