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Kleinanlagen zur Eigenversorgung (c-Anlage)
Was ist eine Kleinanlage zur Eigenversorgung?
Eine Kleinanlage zur Eigenversorgung ist eine Wasserversorgungsanlage einschließlich des zugehörigen Leitungsnetzes, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.
Die Wassergewinnung erfolgt in der Regel aus Bohrbrunnen, Schachtbrunnen (heute nicht mehr Stand der Technik) oder Quellfassungen.
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Was bedeutet zur eigenen Nutzung?
Unter eigener Nutzung ist die Trinkwasserversorgung des Hauseigentümers und der in der häuslichen Gemeinschaft lebender Personen zu verstehen.
Sobald Dritte regelmäßig und dauerhaft mit Trinkwasser versorgt werden, beispielsweise Bewohner in der Nachbarschaft oder Mieter, gelten erweiterte Bestimmungen, insbesondere für die Häufigkeit und den Umfang der Trinkwasseruntersuchungen.
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Für welche Zwecke muss Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen?
Wasser im häuslichen Gebrauch muss nicht nur zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken Trinkwasserqualität haben, sondern auch zur Körperpflege und Körperreinigung, zum Spülen, Putzen und zum Wäschewaschen.
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Wie häufig ist das Trinkwasser untersuchen zu lassen?
Das Trinkwasser ist in der Regel einmal pro Jahr mikrobiologisch und alle drei Jahre physikalisch-chemisch untersuchen zulassen. Die zu untersuchenden Parameter werden den Betreibern der Trinkwasserversorgungsanlage schriftlich mitgeteilt.
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Welche weiteren Verpflichtungen bestehen für den Betreiber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung neben der Untersuchungspflicht?
Es bestehen folgende Anzeigepflichten an das zuständige Gesundheitsamt:
Mindestens vier Wochen vorher sind schriftlich
- die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage,
- die erstmalige Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage,
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung einer Wasserversorgungsanlage,
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person anzuzeigen.
Innerhalb von drei Tagen ist schriftlich
- die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage anzuzeigen.
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Welche besonderen Anzeige- und Handlungspflichten bestehen?
Der Betreiber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen
- Grenzwertverletzungen,
- grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers,
- außergewöhnliche Vorkommnisse an der Brunnenanlage oder in der Umgebung des Brunnens
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Welche Verpflichtungen bestehen, wenn eine Aufbereitungsanlage betrieben wird?
Eine Aufbereitungsanlage ist täglich auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu prüfen. Außerdem ist ein Betriebsbuch zu führen, in das wöchentlich die Menge der zugesetzten Stoffe und die gemessenen Werte des Wirkstoffes im Trinkwasser einzutragen sind.
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Links
- Trinkwasseruntersuchungsstellen (zertifizierte Labore)
- Firmen für die Planung und den Bau von Aufbereitungsanlagen mit (DIN-) DVGW-Prüfzeichen
Hinweis: Bei Eingabe einer der nachfolgenden Nummern in dem Feld „Volltextsuche“ finden Sie Anbieter der entsprechenden Aufbereitungsanlagen:
9101 Dosiergerät
9151 Enthärtungsanlage
9181 UV-Anlage
9191 Kalkschutz
- Fachfirma für Bohr- und Brunnenbauarbeiten mit DVGW-Zertifikat nach Arbeitsblatt W 120
- DVGW Cert GmbH
- Zert Bau GmbH
Hinweis: bei Zertifikatsart „W120 – Brunnenbau / Geothermie“ auswählen
Ansprechpersonen im Gesundheitsamt
Letzte Änderung: 27. August 2024