Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichungsdatum: 2026-07-31
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 3/2026 zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (AFB) der Bienen Festlegung eines Sperrbezirkes sowie Anordnung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 3/2026
zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (AFB) der Bienen
Festlegung eines Sperrbezirkes
sowie Anordnung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen
In einem weiteren Bienenstand auf dem Gebiet der Stadt Radevormwald ist am 29.07.2026 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt worden.
Der Bienenstand befindet sich in der Nähe der Ortschaft „Funkenhausen“.
Aufgrund der §§ 3, 4, 5b, 10 und 11 Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) werden folgender Sperrbezirk festgelegt und folgende Anordnungen getroffen:
Um den Seuchenbestand wird ein Gebiet von einem Kilometer Radius als Sperrgebiet festgelegt. Das Gebiet des Sperrbezirkes liegt auf dem Gebiet der Stadt Radevormwald und wird im Oberbergischen Kreis begrenzt durch die Grenze zum Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadtgebiet Breckerfeld.
Die äußere Grenze des Sperrbezirkes ist in dem folgenden Kartenausschnitt als blaue Linie dargestellt:
Die oben angegebene interaktive Karte des Sperrbezirks kann auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de eingesehen werden.
- Anordnung Tierseuchenrechtlicher Maßnahmen
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2.1 |
Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben ihre Bienenstände unverzüglich unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Stahlstraße 5, 51645 Gummersbach, Telefonnummer 02261 88 3903 oder E-Mail: amt39@obk.de zu melden.
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2.2 |
Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Bei der Untersuchung sind zusätzlich von jedem Volk Futterkranzproben zu nehmen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Wiederholungsuntersuchung kann in Absprache mit dem Amtstierarzt unterbleiben, wenn in den Futterkranzproben keine Faulbruterreger nachgewiesen wurden.
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2.3 |
Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
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2.4 |
Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
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2.5 |
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden.
Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
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2.6 |
Jeder Bienenbestand darf nur von einem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
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2.7 |
Jeder Besitzer von Bienenvölkern oder Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der hiermit angeordneten Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
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- Ausnahmeregelung
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen zu den Anordnungen unter Ziffer 2 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
- Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen unter Ziffer 1 und 2 wird angeordnet, soweit sie nicht bereits nach § 37 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sofort vollziehbar sind.
- Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Begründung
- Begründung zu 1. und 2
Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die für den Menschen zwar eine ungefährliche, bakterielle Krankheit darstellt, sich aber schnell von Bienenvolk zu Bienenvolk verbreiten und dabei Tierverluste zur Folge haben kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn starke, gesunde Bienen bei geschwächten und kranken Bienenvölkern einfallen und deren infizierten Honig rauben.
Bei diesem Vorgehen kommt es dazu, dass die Bienen die krankmachenden Bakterien-Sporen in ihren eigenen Bienenstock einschleppen. In seiner Sporenform kann der Erreger in der Umwelt über eine lange Zeit überleben. Zudem kann es zu einer Übertragung durch den Imker durch infizierte Gerätschaften kommen. Befallen wird die Bienenbrut, die sich in einer mit einem Wachsdeckel verschlossene Brutzelle befindet.
Nach schriftlicher Mitteilung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper vom 29.07.2026 wurden in drei Futterkranzproben eines Bienenbestandes in der Stadt Radevormwald Sporen der Amerikanischen Faulbrut nachgewiesen.
Bereits bei der Entnahme der Proben am 17.07.2026 waren klinische Auffälligkeiten festgestellt worden.
Am 29.07.2026 wurde aufgrund dieses Befundes sowie des positiven bakteriologischen Befundes der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.
Die Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 geregelt. Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine melde- und überwachungspflichtige Seuche der Kategorien D und E nach der Verordnung (EU) 2018/1882 in Verbindung mit Verordnung (EU) 2016/429. Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. Die nationale Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV ist nach amtlicher Feststellung ein Sperrbezirk von mindestens 1 km einzurichten.
Gemäß § 5 b BienSeuchV kann ich anordnen, dass Besitzer von Bienenvölkern in einem Sperrbezirk ihre Bienenstände unter Angabe ihres Standortes anzuzeigen haben.
Zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut und zur Feststellung, wie weit die Amerikanische Faulbrut sich bereits ausgebreitet hat, ist es erforderlich, einen aktuellen Überblick über alle im Sperrbezirk befindlichen Bienenstände und –völker zu erhalten. Aus diesem Grund ist die Anordnung der Meldung der Bienenstände im Sperrbezirk das einzig geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um einen Gesamtüberblick über die Bienenpopulation im Sperrbezirk zu erhalten.
Die amtliche Untersuchung wird durch Bedienstete oder durch Beauftragte der Veterinärbehörde durchgeführt. Das können auch Bienensachverständige sein, die vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises beauftragt sind. Tierhalter und Verfügungsberechtigte haben das Betreten von Grundstücken, Geschäfts-, Wirtschafts-, Betriebs-, Lager- und Wohnräumen durch die Bediensteten und Beauftragten der Veterinärbehörde nach den gesetzlichen Vorgaben zu dulden. Außerdem sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen (§ 24 Abs. 4 bis Abs. 9 Tiergesundheitsgesetz). Die Anordnungen sind erforderlich, angemessen und geeignet, eine weitere Ausbreitung der Tierseuche schnell und wirksam zu verhindern. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen ist nicht ersichtlich, so dass die Regelungen auch verhältnismäßig sind. Nach Abwägung aller Belange muss dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Ausbreitung der Tierseuche der Vorrang gegeben werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass die oben genannten Maßnahmen sofort ergriffen werden. Die Einschleppung der Amerikanischen Faulbrut in weitere Gebiete bringt die Gefahr von weiteren tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden mit sich und ist daher möglichst zügig und effektiv zu unterbinden. Diese Gefahren sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Zudem liegt es im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Behörde unabhängig von der Dauer von evtl. Rechtsbehelfsverfahren die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut notwendigen Maßnahmen unverzüglich ergreift, damit die Tierseuche schnellstmöglich eingedämmt wird.
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- Begründung zu 5.-Inkrafttreten
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG NRW kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut Gebrauch gemacht.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln mit Sitz in Köln erhoben werden.
Gummersbach, 31.07.2026
gez.
Heße
Allgemeiner Vertreter