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Ein braunes Pferd mit weißer Blesse trägt eine Trense mit Verzierungen und steht in einem umzäunten Außenbereich mit Bäumen und Gebäuden im Hintergrund. copyright: OBK

Reitplakette/Reitkennzeichen und Reitregelung

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder ein Pferd führt, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes Kennzeichen (mit gültigen Jahresaufklebern) führen.

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Gegen Entrichtung einer Reitabgabe ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Einschränkungen gelten im Wald, wo das Reiten auf Fahrwege beschränkt ist und bei besonders gekennzeichneten Wegen (z. B. bei einem Reitverbotsschild nach der Straßenverkehrsordnung). Das Führen des Pferdes ist grundsätzlich auf allen Wegen gestattet. Das Querfeldein-Reiten ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Als Nachweis, dass die Reitabgabe entrichtet wurde, muss am Pferd ein Kennzeichen mit gültiger Jahresplakette gut sichtbar angebracht sein. Die Reitabgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für bestimmte Schadenersatzleistungen zweckgebunden und wird bei der Bezirksregierung Köln verwaltet.

Mit der Erstausgabe eines Reitkennzeichens informierte das Umweltamt bisher über die im Oberbergischen Kreis geltenden Sperrzonen. Aufgrund einer Änderung des Landesnaturschutzgesetz NRW (§ 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald) gelten diese Sperrzonen seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr.

Der Erwerb der Kennzeichen und Plaketten ist jeweils ab November für das Folgejahr möglich. Einen Antrag auf Erteilung von Kennzeichen und Plaketten kann nur stellen, wer seinen Wohnsitz im Oberbergischen Kreis hat.

Kosten:

  • Erstausgabe Reitkennzeichen mit Plaketten: 39,00 €

  • Plaketten (Verlängerung): 35,50 €

  • Erstausgabe Kennzeichen mit Plaketten für Reiterhöfe: 89,00 €

  • Plaketten für Reiterhöfe (Verlängerung): 85,50 €

  • Verlust/Ersatz Kennzeichen: 10,00 €

  • Verlust/Ersatz Plaketten: 10,00 €

In diesen Beträgen enthalten ist jeweils die Reitabgabe in Höhe von 25,00 € bzw. bei Reiterhöfen 75,00 €.

Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind zweckgebunden für die Anlage und Unterhaltung der von Reitern genutzten Wege sowie für Ersatzleistungen an Grundstückseigentümer, deren Wege durch Reitaufkommen erheblich beschädigt wurden.

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