Zahlungsabwicklung und Buchhaltung

Die Kreiskasse in unserem Amt für Finanzwirtschaft verwaltet den Zahlungsverkehr der Kreisverwaltung.

Die Umsatzsteuer-Identifiktionsnummer der Kreisverwaltung lautet gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE122539628

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Zahlungsmöglichkeiten bei der Kreiskasse

Damit Sie Forderungen bargeldlos zahlen können, stehen Ihnen Girokonten zur Verfügung. Bitte geben Sie das jeweilige Kassenzeichen im Verwendungszweck an. Nur dann kann die Kasse Ihre Zahlung auf jeden Fall verarbeiten.

Bankverbindungen:

IBAN: DE82 3705 0299 0341 0001 09 Kreissparkasse Köln

IBAN: DE15 3845 0000 0000 1904 13 Sparkasse Gummersbach

Sie können Zahlungen an die Kreiskasse ausnahmsweise auch in bar vornehmen. Beachten Sie jedoch, dass der gesamte Zahlungsverkehr aus Kosten- und Sicherheitsgründen soweit wie möglich unbar abgewickelt wird.

Die Öffnungszeiten der Barkasse entsprechen den allgemeinen Servicezeiten der Kreisverwaltung. 

Sie können Zahlungen an die Kreiskasse ausnahmsweise auch per Scheck vornehmen. Beachten Sie bitte die gesetzten Zahlungsfristen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Ihre Zahlungen per PayPal zu leisten.

Geben Sie bitte unbedingt Ihr Kassenzeichen im Kommentarfeld zur Zahlung an! Nur so können wir Ihre Zahlung zuordnen.

PayPal-Mailadresse:
kreiskasse@obk.de

Für allgemeine Anfragen an die Kreiskasse wenden Sie sich bitte an:

anfrage.kreiskasse@obk.de

02261 882035

Sollten Sie bereits Nachricht von uns erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die auf dem Schreiben angegebene Ansprechperson! So kann Ihr Anliegen direkt von der zuständigen Sachbearbeitung übernommen werden.

FAQ

Kontoauskünfte erhalten Sie, wenn Sie erfahren möchten, ob Sie noch Zahlungen zu leisten haben oder welche Zahlungen bereits eingegangen sind. Dazu benötigt die Kreiskasse das zwölfstellige Kassenzeichen.

Sollten Sie es versäumt haben, eine Forderung zu begleichen, werden Sie automatisiert auf die offene fällige Forderung hingewiesen.

Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung werden von Ihnen zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben. Öffentlich-rechtliche Forderungen sind zum Beispiel Verwaltungsgebühren, Bußgelder oder ähnliches. Sofern Sie dann immer noch nicht gezahlt haben, werden die fälligen Forderungen mit Mitteln der Zwangsvollstreckung von uns beigetrieben. Auch die Vollstreckung verursacht Ihnen zusätzliche Kosten!

Sollten Sie privatrechtliche Forderungen zu bezahlen haben, also zum Beispiel Miete, Verkaufserlöse und so weiter, dann erhalten Sie eine Mahnung, ohne dass Gebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Falls auch dann noch keine Zahlung erfolgt, erheben wir Klage oder beantragen einen Mahnbescheid. Dieses Verfahren ist für Sie mit Kosten verbunden und es werden zusätzlich Verzugszinsen geltend gemacht.

Wurde Ihnen eine Mahnung zugeschickt, obwohl Sie gezahlt haben, überprüfen Sie bitte erst die Angaben im Verwendungszweck Ihrer Überweisung. Die Kreiskasse benötigt unbedingt das zwölfstellige Kassenzeichen, das Ihnen in der Rechnung oder im Bescheid mitgeteilt wurde. Fehlt diese Angabe, so ist eine korrekte Buchung nicht möglich. Bitte beachten Sie auch, ob Ihnen aufgrund eines Bank- oder Überweisungsfehlers der Überweisungsbetrag wieder gutgeschrieben wurde. Es kann auch sein, dass sich Ihre Überweisung und die Mahnung überschnitten haben.

Hierbei wird ermittelt, welchen Weg Zahlungen der Kreiskasse beziehungsweise an die Kreiskasse genommen haben.

Verwahrgelder sind Zahlungen an die Kreiskasse, die wegen fehlender oder unzureichender Angaben im Verwendungszweck nicht ordnungsgemäß zugeordnet werden konnten.

Zur ordnungsgemäßen Buchung einer Zahlung benötigen wir bei der Überweisung stets die Angabe deszwölfstelligen Kassenzeichensals Verwendungszweck. Ist eine Gutschrift auf einem unserer Girokonten zwar eindeutig für uns bestimmt, kann aber wegen eines fehlenden oder unrichtigen Kassenzeichens nicht eindeutig einer bestimmten Forderung zugeordnet werden, muss diese Zahlung von der Kreiskasse zunächst auf einem Zwischenkonto in Verwahrung genommen werden.

Kann Ihre Überweisung kurzfristig nicht einer offenen Forderung zugeordnet werden, werden wir den Betrag anmahnen - obwohl Sie ihn bezahlt haben. Bitte informieren Sie in diesem Fall die Buchhalterin oder den Buchhalter der Kreiskasse über die rechtzeitig erfolgte Zahlung und nennen ihm die benötigten Zahlungsdaten. Die Rufnummer der zuständigen Buchhalterin oder des zuständigen Buchhalters ist in der Mahnung aufgeführt. Wenn Ihre Überweisung rechtzeitig auf einem Girokonto der Kreiskasse eingegangen ist, stornieren wir die zunächst erhobenen Mahngebühren sowie eventuell entstandene Säumniszuschläge.

Zur Vermeidung dieser unnötigen Mahnung ist es also unbedingt erforderlich, dass Sie bei allen Zahlungen als Verwendungszweck stets das zwölfstellige Kassenzeichen angeben oder schnell auf den Hinweis Ihrer Hausbank reagieren.

Die Vollstreckung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde des Oberbergischen Kreises nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen wahr.

Die Vollstreckung umfasst die Pfändung von:

  • beweglichen Sachen - einschließlich Kraftfahrzeuge,

  • Einkommen beim Arbeitgeber,

  • Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten,

  • anderen verwertbaren Rechten.

Ziel ist es offene Geldvorderungen einzutreiben.

Die Vollstreckung im Außendienst wird im Kreisgebiet durch eigene Vollziehungsbeamtinnen und -beamte durchgeführt. Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.

Zur Abwehr der Pfändung oder Vollstreckung werden Zahlungen entgegengenommen.

Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung) werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt. Auskünfte über Zwangsversteigerungstermine erhalten Sie bei dem örtlichen Amtsgericht.

Die Abnahme der Vermögensauskunft wird erforderlichenfalls durch die Vollstreckungsbehörde selbst oder durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auf Antrag abgenommen.

Bei festgesetzten Forderungen können Sie gegebenenfalls eine Zahlungserleichterung erhalten. Diese Zahlungserleichterung kann bewilligt werden in Form einer Ratenzahlung, einer Stundung oder Zahlung der Gesamtsumme zu einem bestimmten Termin nach Fälligkeit. Hierbei wird eine Zahlungserleichterung in Form einer Stundung oder Ratenzahlung generell nur bis zu einer Laufzeit von einem Jahr gewährt. In besonderen Ausnahmefällen können Sie eine Zahlungserleichterung erhalten, bei der der Beitrag ganz oder teilweise dauerhaft gestundet wird.

Benötigt wird ein schriftlicher Antrag!

Sollten Sie einen Antrag auf Zahlungserleichterung stellen wollen, setzen Sie Sich bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.

Die Zentrale Insolvenzstelle (ZIS) vertritt den Oberbergischen Kreis als Gläubiger in Insolvenzangelegenheiten.

Ihr Weg zu uns:

Amt für Finanzwirtschaft

Moltkestr. 42
51643 Gummersbach

Servicezeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr 

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr 

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr 

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:30 Uhr 

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Geänderte Servicezeiten am 22.09.2026 (Mehr erfahren)!

Die Dienststellen der Kreisverwaltung schließen an gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend, Silvester und Neujahr!