Kommunalwahl 2025
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Nach der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2024 finden die Kommunalwahlen 2025 in Nordrhein-Westfalen am 14.09.2025 statt.
Zu den Kommunalwahlen zählen die Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die Landrats- und Kreistagswahlen in den Kreisen sowie die Wahl der Oberbürgermeister, Stadträte und Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten. Im Gebiet des Regionalverbands Ruhr wird die Verbandsversammlung gewählt.
Im Oberbergischen Kreis werden in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen sowie die Kreistags- und Landratswahl für den Oberbergischen Kreis durchgeführt.
Der Kreiswahlausschuss wurde am 31.10.2024 durch den Kreistag gewählt und besteht aus 10 ordentlichen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern.
| lfd. Nr. | Partei | ordentliche Mitglieder | stellvertretende Mitglieder |
| Name, Vorname | Name, Vorname | ||
| 1. | CDU | Langusch, Harald | Becker, Marc |
| 2. | CDU | Kleine, Jürgen | Biesenbach, Monika |
| 3. | CDU | Stefer, Michael | Hillrichs, Birgit |
| 4. | CDU | Tietz, Iris | Osterberg, Axel |
| 5. | FDP/FWO/DU | Müller, Reinhold | Trautmann, Dominik |
| 6. | AfD | Rummler, Bernd | Schäfer, Udo |
| 7. | SPD | Schmeis-Noack, Heidrun | Zillig, Gerald |
| 8. | SPD | Hastenrath, Christoph | Schneider, Tobias |
| 9. | GRÜNE | Brück, Marie | Schäfer, Sebastian |
| 10. | GRÜNE | Köstering, Henrik | Zakaria, Elke |
Den Vorsitz im Kreiswahlausschuss hat der Kreiswahlleiter Herr Jochen Hagt, Landrat. Der stellvertretende Kreiswahlleiter ist Herr Reinhard Schneider, ltd. Kreisverwaltungsdirektor.
Aktive Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind bei den Kommunalwahlen 2025 alle Deutschen sowie alle Unionsbürger (Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Passive Wahlberechtigung
Alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen grundsätzlich wählbar, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Ein Ausschluss von der Wählbarkeit darf nicht vorliegen . Dies ist dann der Fall, wenn die Wählbarkeit infolge Richterspruchs aberkannt wurde oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht vorliegt. Näheres dazu regelt § 45 Strafgesetzbuch (StGB).
Für die Bürgermeister- und Landratswahlen gilt als wählbar, wer am Wahltag Deutsche/r oder in Deutschland wohnhafte/r Unionsbürger/in ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und die Gewähr dafür bietet jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Wahlsystem
Bei gleichzeitig stattfindenden Gemeinde- und Kreiswahlen (verbundene Wahlen) haben die Wahlberechtigten für jede Wahl eine Stimme.
Bei dem Wahlverfahren für die Gemeinderäte und Kreistage handelt es sich um eine Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl. Die Rats- und Kreistagsmitglieder werden je zur Hälfte direkt in den Wahlbezirken gewählt und zur anderen Hälfte im Wege des Verhältnisausgleichs nach Reservelisten für das ganze Wahlgebiet. Jeder Wahlberechtigter hat nur eine Stimme. Mit seiner Stimme wählt er den Kandidaten / die Kandidatin des Wahlbezirks und gleichzeitig die Liste der Partei oder Wählergruppe, die den Kandidaten/die Kandidatin aufgestellt haben. Hat eine Partei oder Wählergruppe in den Wahlbezirken mehr Direktmandate errungen, als ihr nach dem Stimmenanteil an Sitzen zustehen, so werden weitere Sitze aus den Reservelisten im Wege der „Aufstockung“ zugeteilt, um einen alle Parteien und Wählergruppe einschließenden Verhältnisausgleich zu erzielen. Die Verteilung der jeweiligen Gesamtsitzzahl wird nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (sog. Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) ermittelt.
Bei der Wahl der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister/innen und Landräte/innen) gilt das Mehrheitswahlsystem. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gelingt dies keinem Bewerber/keiner Bewerberin findet am 28.09.2025 eine Stichwahl hat. Dabei treten die beiden Bewerber/innen, die bei der Wahl am 14.09.2025 die meisten Stimmen erhalten haben, gegeneinander an. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Tritt nur ein/e Bewerber/in an, so ist er/sie gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn/sie entschieden hat.
Sitzzuteilungsverfahren
Die Wahl-Auszählungssysteme nach d’Hondt und nach Hare/Niemeyer standen bis zu den Kommunalwahlen im Jahr 2009 gleichberechtigt nebeneinander. Seit 2010 findet in Nordrhein-Westfalen jedoch das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren Anwendung.
Im Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren werden die zu besetzenden Sitze wie folgt verteilt: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der gesamten für ihn abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Im ersten Schritt wird eine Näherungszuteilung berechnet, indem die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird. Etwa verbleibende Diskrepanzen werden in den folgenden Schritten durch Herauf- oder Herabsetzung des Zuteilungsdivisors so lange abgebaut, bis die Endzuteilung erreicht ist, bei der die Sitzzuteilung mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmt.
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