Hinweisschild mit Pfeil zum Wahllokal copyright: Foto 2022 von www.ChristianSchwier.de
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Informationen zur Stichwahl am 28.09.2025

Bei einer Stichwahl tauchen oft verschiedene Fragen auf: Wo wähle ich? Brauche ich eine neue Wahlbenachrichtigung? Wie funktioniert die Briefwahl? Damit Sie bestens vorbereitet sind, finden Sie hier die wichtigsten Infos rund um die Stichwahl im Oberbergischen Kreis.

Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Oberbergischen Kreis sind aufgerufen, an der Stichwahl teilzunehmen. Kreisweit geht es um die Wahl des Landrats: Klaus Grootens (CDU, FDP) gegen Dr. Sven Lichtmann (SPD, Die Linke).

Zusätzlich gibt es Stichwahlen für die Bürgermeisterwahl in Hückeswagen, Morsbach, Radevormwald und Reichshof.

Sie wählen im gleichen Wahllokal wie bei der Hauptwahl am 14. September. Die Adresse finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Haben Sie diese nicht mehr, können Sie beim Wahlamt Ihrer Stadt oder Gemeinde nachfragen.

Nein. Für die Stichwahl am 28. September werden keine neuen Wahlbenachrichtigungen verschickt. Die Benachrichtigung, die Sie zur Hauptwahl erhalten haben, gilt auch für die Stichwahl.

Kein Problem: Bringen Sie einfach Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Die Wahlbenachrichtigung ist nicht zwingend notwendig.

Haben Sie schon bei der Hauptwahl per Briefwahl gewählt, haben Sie wahrscheinlich auch direkt das Häkchen für die Stichwahl gemacht. Dann bekommen Sie die Unterlagen automatisch zugeschickt. Wenn Sie damals keine Briefwahl beantragt haben, können Sie dies jetzt online über die Internetseite Ihrer Kommune tun.

Wichtig: Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 16 Uhr bei Ihrer Stadt oder Gemeinde eingegangen sein. Schicken Sie ihn rechtzeitig ab – oder geben Sie ihn am besten schon vorher direkt im Rathaus ab.

Ja. Sie können auch direkt im Rathaus wählen: Gehen Sie einfach mit Ihrem Personalausweis hin, füllen Sie dort die Stimmzettel aus und geben Sie diese sofort ab. Alternativ können Sie auch mit den Briefwahlunterlagen, die Sie zuvor erhalten haben, ins Rathaus gehen und diese dort abgeben.

Ab dem 18. September liegen die Stimmzettel bei Ihrer Stadt oder Gemeinde bereit. Ab dann werden die Briefwahlunterlagen verschickt. Wenn Sie sicher sein wollen, ob bereits direkt ab dem 18. September die Stimmabgabe im Rathaus möglich ist, fragen Sie am besten bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach.

Nach der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2024 finden die Kommunalwahlen 2025 in Nordrhein-Westfalen am 14.09.2025 statt.

Zu den Kommunalwahlen zählen die Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die Landrats- und Kreistagswahlen in den Kreisen sowie die Wahl der Oberbürgermeister, Stadträte und Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten. Im Gebiet des Regionalverbands Ruhr wird die Verbandsversammlung gewählt.

Im Oberbergischen Kreis werden in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen sowie die Kreistags- und Landratswahl für den Oberbergischen Kreis durchgeführt.

Der Kreiswahlausschuss wurde am 31.10.2024 durch den Kreistag gewählt und besteht aus 10 ordentlichen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern.

lfd. Nr. Partei ordentliche Mitglieder stellvertretende Mitglieder
Name, Vorname Name, Vorname
1. CDU Langusch, Harald Becker, Marc
2. CDU Kleine, Jürgen Biesenbach, Monika
3. CDU Stefer, Michael Hillrichs, Birgit
4. CDU Tietz, Iris Osterberg, Axel
5. FDP/FWO/DU Müller, Reinhold Trautmann, Dominik
6. AfD Rummler, Bernd Schäfer, Udo
7. SPD Schmeis-Noack, Heidrun Zillig, Gerald
8. SPD Hastenrath, Christoph Schneider, Tobias
9. GRÜNE Brück, Marie Schäfer, Sebastian
10. GRÜNE Köstering, Henrik Zakaria, Elke

 

Den Vorsitz im Kreiswahlausschuss hat der Kreiswahlleiter Herr Jochen Hagt, Landrat. Der stellvertretende Kreiswahlleiter ist Herr Reinhard Schneider, ltd. Kreisverwaltungsdirektor.

Aktive Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind bei den Kommunalwahlen 2025 alle Deutschen sowie alle Unionsbürger (Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Passive Wahlberechtigung

Alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen grundsätzlich wählbar, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Ein Ausschluss von der Wählbarkeit darf nicht vorliegen . Dies ist dann der Fall, wenn die Wählbarkeit infolge Richterspruchs aberkannt wurde oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht vorliegt. Näheres dazu regelt § 45 Strafgesetzbuch (StGB).

Für die Bürgermeister- und Landratswahlen gilt als wählbar, wer am Wahltag Deutsche/r oder in Deutschland wohnhafte/r Unionsbürger/in ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und die Gewähr dafür bietet jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Wahlsystem

Bei gleichzeitig stattfindenden Gemeinde- und Kreiswahlen (verbundene Wahlen) haben die Wahlberechtigten für jede Wahl eine Stimme.

Bei dem Wahlverfahren für die Gemeinderäte und Kreistage handelt es sich um eine Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl. Die Rats- und Kreistagsmitglieder werden je zur Hälfte direkt in den Wahlbezirken gewählt und zur anderen Hälfte im Wege des Verhältnisausgleichs nach Reservelisten für das ganze Wahlgebiet. Jeder Wahlberechtigter hat nur eine Stimme. Mit seiner Stimme wählt er den Kandidaten / die Kandidatin des Wahlbezirks und gleichzeitig die Liste der Partei oder Wählergruppe, die den Kandidaten/die Kandidatin aufgestellt haben. Hat eine Partei oder Wählergruppe in den Wahlbezirken mehr Direktmandate errungen, als ihr nach dem Stimmenanteil an Sitzen zustehen, so werden weitere Sitze aus den Reservelisten im Wege der „Aufstockung“ zugeteilt, um einen alle Parteien und Wählergruppe einschließenden Verhältnisausgleich zu erzielen. Die Verteilung der jeweiligen Gesamtsitzzahl wird nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (sog. Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) ermittelt.

Bei der Wahl der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister/innen und Landräte/innen) gilt das Mehrheitswahlsystem. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gelingt dies keinem Bewerber/keiner Bewerberin findet am 28.09.2025 eine Stichwahl hat. Dabei treten die beiden Bewerber/innen, die bei der Wahl am 14.09.2025 die meisten Stimmen erhalten haben, gegeneinander an. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Tritt nur ein/e Bewerber/in an, so ist er/sie gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn/sie entschieden hat.

Sitzzuteilungsverfahren


Die Wahl-Auszählungssysteme nach d’Hondt und nach Hare/Niemeyer standen bis zu den Kommunalwahlen im Jahr 2009 gleichberechtigt nebeneinander. Seit 2010 findet in Nordrhein-Westfalen jedoch das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren Anwendung.  

Im Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren werden die zu besetzenden Sitze wie folgt verteilt: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der gesamten für ihn abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Im ersten Schritt wird eine Näherungszuteilung berechnet, indem die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird. Etwa verbleibende Diskrepanzen werden in den folgenden Schritten durch Herauf- oder Herabsetzung des Zuteilungsdivisors so lange abgebaut, bis die Endzuteilung erreicht ist, bei der die Sitzzuteilung mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmt.

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