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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2026-09-29

Instandsetzung K 52 Bomig-Morkepütz Das Amt für Immobilienwirtschaft des Oberbergischen Kreises informiert.

Oberbergischer Kreis. Ab 06.10.2026 starten Instandsetzungsarbeiten auf der Kreisstraße 52 zwischen Ortsausgang Wiehl-Bomig bis hinter die Einmündung nach Morkepütz, so teilt das Amt für Immobilienwirtschaft des Oberbergischen Kreises mit.

Die Ausführung erfolgt unter Vollsperrung des Durchgangsverkehrs. Der Anliegerverkehr ist eingeschränkt möglich, außer während der Fräs- und Asphaltarbeiten.Eine überörtliche Umleitung ist eingerichtet und kann auf der Internetseite des OBK unter der Rubrik: „Mobilität“ abgerufen werden. Die Umleitung führt von Bomig durch das Industriegebiet „Am Verkehrskreuz“ weiter über die Westtangente nach Alperbrück und von dort über die L 341 nach Mühlhausen und dann weiter über die K 48 wieder bis zur K 52 zurück (und umgekehrt). Die Erschließung des Industriegebietes Bomig-Ost erfolgt innerörtlich über die „Albert-Einstein-Str.“ nach Alperbrück und umgekehrt.

Nach dem Abfräsen der Deckschicht erfolgen punktuelle Tieferfräsungen zur Schadstellensanierung. Anschließend erfolgt ein ganzflächiger Einbau einer Binder- und Deckschicht aus Asphaltbeton.Des Weiteren werden Teilbereiche des vorhandenen Gehweges in der Ortslage Bomig erneuert. Die bestehenden Zufahrten und Einmündungen werden an die neue Fahrbahn angeglichen, Bankette und vorhandene Mulden reprofiliert und die bestehenden Schutzplanken erneuert.

Die Arbeiten werden vorrausichtlich Anfang November abgeschlossen sein.

Sofern Fotos zum Download nur für Medienvertretende/Presse bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.