Hausunterricht
Wann besteht Anspruch auf Hausunterricht?
Nach § 21 Schulgesetz NRW wird Hausunterricht eingerichtet, wenn ein Kind
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wegen einer Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht zur Schule gehen kann, oder
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wegen einer lang andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig mindestens an einem Tag pro Woche nicht am Unterricht teilnehmen kann.
Auch eine längerfristige Erkrankung mit regelmäßigen Fehltagen kann die Voraussetzung erfüllen.
Wie wird Hausunterricht beantragt?
Die Eltern stellen den Antrag grundsätzlich bei der bisher besuchten Schule. Dem Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen. Die Schule leitet den Antrag an das zuständige Schulamt weiter. Das Schulamt entscheidet und bestimmt die zuständige Schule für den Hausunterricht.
Das Schulamt kann zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten anfordern.
Wie viele Stunden gibt es?
Die Unterrichtszeit hängt vom Alter und von der Art der Erkrankung ab. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Wochen dauernden Erkrankung sind grundsätzlich vorgesehen:
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Klassenstufe |
Hausunterricht pro Woche |
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Klasse 1–4 |
bis zu 5 Stunden |
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Klasse 5–8 |
bis zu 6 Stunden |
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Klasse 9–10 |
bis zu 8 Stunden |
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Sekundarstufe II |
bis zu 10 Stunden |
Bei einer langfristigen Erkrankung, bei der das Kind regelmäßig mindestens einen Tag pro Woche fehlt, sind es weniger Stunden: bis zu 2 / 3 / 4 Stunden, abhängig von der Klassenstufe. Der Hausunterricht orientiert sich grundsätzlich am Unterricht der Stammschule.
Krankenhausaufenthalt
Wenn ein Kind wegen einer stationären Behandlung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht der Stammschule teilnehmen kann, kommt außerdem die Klinikschule in Betracht. Das ist rechtlich vom Hausunterricht zu unterscheiden.
Kontakt
Schulamtsdirektorin
Gabriele Zimmermann
Schulamt für den Oberbergischen Kreis
Industriestraße 2
51643 Gummersbach
OG1-02
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