Betreuungsbehörde
Der wichtigste Grundsatz lautet:
Betreuen statt bevormunden!
Wenn eine volljährige Person ihre persönlichen Angelegenheiten, zum Beispiel die Vertretung bei Behörden, die Krankenversicherungsangelegenheiten oder die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung, wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selber erledigen kann, kann ihr durch das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen ein rechtlicher Betreuer bzw. eine rechtliche Betreuerin zur Seite gestellt werden.
Dabei prüft das Gericht, für welche Lebensbereiche eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. In diesem Verfahren ist die Betreuungsstelle – oder auch „Betreuungsbehörde“ – in der Regel beteiligt und ermittelt für das Gericht.
Der Begriff der "Vormundschaft" oder "Entmündigung" ist mit dem im Jahr 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrecht für Erwachsene abgeschafft. Seitdem kann eine Volljährige Person nicht mehr entmündigt werden. Vielmehr bleibt sie auch bei bestehender rechtlicher Betreuung geschäftsfähig.
Somit ist der rechtliche Betreuer bzw. die rechtliche Betreuerin bei den zu regelnden Aufgaben sowohl beratend als auch unterstützend tätig.
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Information und Beratung im Vorfeld von Betreuungseinrichtungen
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Auf Anordnung der Gerichte:
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Ermittlung von Sachverhalten und Stellungnahmen in Betreuungsverfahren
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Feststellung der Eignung und Vorschlag geeigneter Personen als Betreuer
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Gewinnung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer
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Einführung und Fortbildung von Betreuern
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Beratung von freiberuflichen Betreuern und Betreuungsvereinen
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Förderung von Vorsorgevollmachten
Die rechtliche Betreuung ist eine Hilfe für Menschen mit Erkrankung oder Behinderung (§ 1814 BGB).
Ein Betreuungsverfahren kann durch Betroffene selbst auf Antrag oder durch jede andere Person oder Institution durch "Anregung der Prüfung der Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung" eingeleitet werden. Empfänger des Antrags bzw. der Anregung ist das für den Wohnsitz einer Betroffenen Person jeweils zuständige Amtsgericht.
Die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung und die Auswahl der Betreuungsperson liegt ausschließlich bei dem Gericht. Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, in Erstverfahren, wenn für eine betroffene Person eine Betreuung "neu" eingerichtet wird, die zuständige Betreuungsbehörde zu beteiligen. Die Betreuungsbehörde beginnt mit ihren Ermittlungen und fertigt einen Sozialbericht an. Darin wird dem Gericht u.a. eine "geeignete Person" zur Führung der Betreuung vorgeschlagen. Somit obliegt es der Betreuungsbehörde, die Eignung sich anbietender Betreuerinnen und Betreuer festzustellen.
Gerade in Betreuungsverfahren in denen Angehörige, Freunde oder Bekannte als Bezugs- und Vertrauenspersonen der Betroffenen zur Übernahme des Betreueramts nicht verfügbar oder nicht geeignet sind, ist die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung von Betreuern, die der betroffenen Person bislang unbekannt ist, also sogenannten "neutralen Betreuern" oder "Fremdbetreuern", eine höchst verantwortliche Aufgabe.
Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 ist das "Betreuungsorganisationsgesetz" (BtOG) in Kraft getreten. Hierin sind die Voraussetzungen für den Einstieg als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer geregelt. Als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer kann nur von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, wer bei der zuständigen "Stammbehörde" als berufliche Betreuerin bzw. beruflicher Betreuer registriert ist (§ 19 Abs. 2 BtOG).
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Das Ehrenamt kann eine lebensbereichernde Herausforderung sein. Die unterschiedlichen Lebenssituationen der betreuten Menschen benötigen engagierte rechtliche Vertreter mit Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen, Toleranz und Belastbarkeit. Auch die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neues Wissen anzueignen, zeichnen ehrenamtliche rechtliche Betreuer aus.
Im Oberbergischen Kreis gibt es neben der Betreuungsstelle zwei Betreuungsvereine, die sich um die Beratung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen/Betreuern kümmern.
Sie beraten, führen in das Tätigkeitsfeld ein, bieten Weiterbildung sowie einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch. Der Oberbergische Kreis bietet gemeinsam mit der Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS) jährlich jeweils im Herbst einen Basiskurs Betreuungsrecht für ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte an.
Jede ehrenamtlich tätige Betreuerin bzw. jeder ehrenamtlich tätige Betreuer erhält jährlich auf Antrag eine Aufwandspauschale in Höhe von zurzeit 399 €.
Für ehrenamtliche Betreuer in NRW besteht eine Sammel-Haftpflichtversicherung des Landes für Vermögens- und Personenschäden.
Ansprechpartner
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises helfen Ihnen gerne weiter.
Sabine Lorenz
Am Wiedenhof 15
Erdgeschoss, Raum: EG-04
51643 Gummersbach
Martina Schneider
Am Wiedenhof 15
Erdgeschoss, Raum: EG-04
51643 Gummersbach
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine (oder mehrere) Person(en) Ihres Vertrauens bevollmächtigen, einzelne Bereiche (z. B. Einwilligungen in medizinische Maßnahmen, Abschluss von Verträgen oder Erledigung von Bankgeschäften) zu regeln. Soweit im Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit ein Bevollmächtigter für Sie handeln kann, muss das Gericht in der Regel keinen Betreuer bestellen.
Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit mehr Selbstbestimmung bewahren. Der Bevollmächtigte wird nicht vom Gericht eingesetzt und kontrolliert.
Eine solche Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich zwar keiner bestimmten Form. Dennoch ist es sinnvoll, die Vollmacht möglichst ausführlich und detailliert abzufassen und die später vom Bevollmächtigten zu regelnden Dinge einzeln aufzuführen. Das Muster der Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums für Justiz bietet hier Orientierung und ist zugleich geeignete Vorlage.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bereits jetzt Wünsche äußern, die im Falle einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit für das Gericht bindend, dass heißt, im Betreuungsverfahren zu beachten sind.
Sie können festlegen,
welche Person für Sie einmal Betreuer werden soll und welche nicht,
welche Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden müssen
oder auch, ob sie bei eintretender Pflegebedürftigkeit zu Hause oder in einem Pflegeheim - und wenn ja, in welchem - gepflegt werden möchten.
Eine weitere Form der Vorsorge bietet eine sogenannte "Patientenverfügung". In der Patientenverfügung werden verbindliche Erklärungen abgegeben zu den eigenen Wünschen und Vorstellungen der medizinischen Behandlung, lebensverlängernden Maßnahmen, schmerzmedizinischen Therapien für den Fall der später eintretenden Geschäftsunfähigkeit.
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