+++
Health visitor and a senior woman during home visit. copyright: ©Halfpoint - stock.adobe.com

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Diese Seite teilen:

Zur Entlastung pflegender Angehöriger oder bei Verhinderung einer Pflegeperson (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) kann entweder Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Während die Kurzzeitpflege grundsätzlich nur durch einen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung möglich ist, kann die Verhinderungspflege zusätzlich auch in der eigenen Häuslichkeit durch privat organisierte Unterstützung (z. B. durch Freunde oder Nachbarn) oder durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden.

Freie Pflegeplätze finden Sie über den „Heimfinder NRW“. Die App ist kostenlos im Google Play Store sowie im Apple Store erhältlich. Im Internet finden Sie den Heimfinder unter www.heimfinder.nrw.de.

Im Regelfall stehen sowohl für die Kurzzeit- als auch für die Verhinderungspflege Leistungen der Pflegekasse in einem gewissen Umfang zur Verfügung. Da die Leistungen der Pflegekasse begrenzt sind, kann es sein, dass diese nicht ausreichen, um den erforderlichen Bedarf zu decken. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, hierfür Sozialhilfe zu beantragen. Abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) können ungedeckte Kosten übernommen werden.

Kurzzeitpflege kommt auch dann in Betracht, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt trotz ambulanter Pflege durch einen professionellen Pflegedienst eine Entlassung nach Hause aus sozialmedizinischer Sicht befristet nicht verantwortet werden kann (sogenannte Rekonvaleszenzpflege). Die Rekonvaleszenzpflege sollte bereits während des Krankenhausaufenthaltes beantragt werden, um eine reibungslose Verlegung aus dem Krankenhaus in die stationäre Pflegeeinrichtung zu ermöglichen. Für diese Situation stehen zunächst Leistungen der Krankenkasse zur Verfügung. Reichen diese nicht aus oder geht der Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung über den von der Krankenkasse genehmigten Zeitraum hinaus, kann ergänzend Sozialhilfe beantragt werden.

Die ggf. erfolgende Antragstellung kann schriftlich oder persönlich beim Sozialamt des Oberbergischen Kreises oder beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde des/der Pflegebedürftigen erfolgen. Dort steht Ihnen auch ein Pflegeberater/eine Pflegeberaterin für Fragen und Informationen zur Verfügung. Bei der Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person sowie ggf. des Ehepartners vorzulegen. Außerdem ist die Erklärung der Pflegekasse über die Leistungsgewährung einzureichen.

Für die anfallenden Investitionskosten gibt es eine gesetzlich geregelte Förderung, die von den stationären Pflegeeinrichtungen beim Oberbergischen Kreis beantragt werden kann.

Ansprechpartner

Downloads

Informationsblatt zur Investitionskostenförderung für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Ihr Weg zu uns:

Amt für Soziale Angelegenheiten

Moltkestr. 42
51643 Gummersbach

Servicezeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr 

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr 

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr 

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:30 Uhr 

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Geänderte Servicezeiten am 22.09.2026 (Mehr erfahren)!

Die Dienststellen der Kreisverwaltung schließen an gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend, Silvester und Neujahr!