Male And Female Residents Sitting In Chairs And Talking With Carer In Lounge Of Retirement Home copyright: ©Monkey Business - stock.adobe.com

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

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Im Oberbergischen Kreis sind in den letzten Jahren eine Vielzahl Ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Personen entstanden. Eine Wohngemeinschaft mit Pflege- und Betreuungsleistungen ist ein Zusammenschluss von bis zu zwölf pflegebedürftigen Menschen, die gemeinsam in einem Hausstand zusammenleben. Im Oberbergischen Kreis gibt es aktuell 25 Wohngemeinschaften mit Pflege- und Betreuungsleistungen mit insgesamt 261 Plätzen. In Bergneustadt und Gummersbach wird diese Wohnform zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeboten. Der überwiegende Teil der Angebote ist schwerpunktmäßig auf Menschen mit Demenz ausgerichtet.

Die Pflege und Versorgung in Form einer 24-Stunden-Betreuung wird durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen. In der Regel erfolgt auch die Organisation der Wohngemeinschaft durch den Pflegedienst. Es gibt aber einige wenige Wohngemeinschaften, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren Angehörige das Zusammenleben selbst organisieren.

Diese Wohnform bietet eine ergänzende Alternative zur vollstationären Dauerpflege, weil sie eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung in einem familiäreren Umfeld bietet. Im Hinblick darauf, dass rund um die Uhr Pflege- und Betreuungspersonal vorgehalten werden muss, bewegen sich die Kosten für den Aufenthalt in einer solchen Wohngemeinschaft nicht weit unter den Kosten einer stationären Pflegeeinrichtung. Seitens der Pflegekasse stehen zum einen die Pflegesachleistungen (abhängig vom Pflegegrad in unterschiedlicher Höhe) und zum anderen die Entlastungsleistungen in Höhe von aktuell 131,00 € zur Verfügung. Hinzu kommt der Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224,00 €. Diese Leistungen reichen nicht aus, um die Kosten vollständig zu decken. Es bleibt ein ungedeckter Bedarf, der aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu bestreiten ist.

Es besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu stellen, sofern das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Sozialhilfe kann grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögenssituation) gegeben sind.

Um Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines solchen Antrags liegt beim Oberbergischen Kreis, Amt für Soziale Angelegenheiten. Im Rahmen der Bearbeitung werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person (und ggf. des Ehegatten/Lebenspartners) geprüft und dahingehend bewertet, ob vorrangig eigenes Einkommen oder Vermögen zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden muss oder ob andere vorrangige Ansprüche bestehen.

Die Entscheidung des Sozialhilfeträgers beruht auf den Angaben, die im Rahmen der Antragstellung gemacht werden. Darüber hinaus ist das Amt berechtigt, weitergehende eigene Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes anzustellen. Die antragstellende Person ist verpflichtet, vollständige und wahre Angaben zu machen.

Als Ansprechpartnerinnen beim Amt für Soziale Angelegenheiten des Oberbergischen Kreises, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, stehen folgende Personen zur Verfügung:

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Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen

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Amt für Soziale Angelegenheiten

Moltkestr. 42
51643 Gummersbach

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