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Bestattungskosten

Das Sozialamt erstattet erforderliche Bestattungskosten, wenn es der zur Bestattung verpflichteten Person nicht zumutbar ist, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).

Ziel ist die Sicherstellung einer schlichten, aber würdevollen Bestattung der verstorbenen Person, auch wenn der Nachlass für die Bestattungskosten nicht ausreicht und die zur Bestattung verpflichtete Person mittellos ist.

Voraussetzung für die Übernahme der Bestattungskosten ist nicht die Sozialhilfebedürftigkeit der verstorbenen Person. Es kommt vielmehr darauf an, ob die bestattungspflichtige Person in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen. Der Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gegen den Sozialhilfeträger ist insofern ein Anspruch eigener Art: Nicht die Durchführung der Bestattung als solche bildet den Bedarf, sondern die Entlastung des Verpflichteten von unzumutbaren Kosten.

Wer ist zur Bestattung verpflichtet?

Zur Kostentragung verpflichtet können sein:

  • Erben

  • vertraglich Verpflichtete

  • Unterhaltspflichtige

  • Verpflichtete nach dem nach Bestattungsgesetz NRW

Aus dieser Rangfolge heraus können sich für eine Person mehrere Grundlagen zur Verpflichtung ergeben. Verpflichtet i. S. d. Gesetzes ist nicht, wer die Bestattung ohne Rechtspflicht veranlasst hat (z. B. Lebensgefährte, Nachbarn, Freunde, ehemaliger Betreuer).

Welche Kosten werden als Bedarf anerkannt?

Als Bedarf anerkannt werden die Kosten für eine einfache, aber würdevolle Bestattung. Dazu zählen regelmäßig die Kosten des Bestattungsunternehmens sowie die Nutzungsgebühr für die Grabstätte.

Im Oberbergischen Kreis betragen die durchschnittlichen Kosten für eine Erdbestattung rund 2.180,00 € zzgl. Überführungskosten und Grabnutzungsgebühren und für eine Feuerbestattung 1.780,00 € zzgl. Überführungskosten und Grabnutzungsgebühren.

Wo kann ich einen Antrag auf Bestattungskosten stellen?

Hat die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe bezogen, wenden Sie sich an dieses Sozialamt.

Hat die verstorbene Person bis zu ihrem Tod keine Sozialhilfebezogen, wenden Sie sich an das Sozialamt am Sterbeort.

Download

Antrag Bestattungskosten

Bestattungskostenhilfe <p>§74 SGB XII</p> /obk/themen/gesundheit-und-soziales/soziale-hilfsangebote/existenzsichernde-leistungen/bestattungskosten/index.shtml.de