Bildung und Teilhabe
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT). Ziel dieser zusätzlichen Leistungen ist es, Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien stärker in die Gemeinschaft zu integrieren und eine materielle Chancengleichheit herzustellen.
Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn für sie Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag gezahlt wird.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, können Kosten übernommen werden für:
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Schulausflüge und Klassenfahrten
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persönlichen Schulbedarf
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Schülerfahrtkosten
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Lernförderung
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gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
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Teilnahme an Kultur, Sport und Freizeit
Der Oberbergische Kreis ist zwar Träger der BuT-Leistungen, die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Antrages richtet sich jedoch nach der Sozialleistung, die Sie erhalten:
Sie erhalten Bürgergeld? -> Für Sie ist das Jobcenter an Ihrem Wohnort zuständig.
Sie erhalten Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen nach den SGB XII? -> Für Sie ist das Sozialamt an Ihrem Wohnort zuständig.
Sie erhalten Wohngeld? -> Für Sie ist die Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort zuständig.
Sie erhalten Kinderzuschlag? -> Für Sie ist die Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort zuständig.
Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? -> Für Sie ist das Sozialamt an Ihrem Wohnort zuständig.
Härtefallfonds
Wenn Sie keinen Anspruch auf BuT-Leistungen haben, aber nur über finanzielle Mittel in ähnlicher Höhe verfügen, können Sie für Ihr Kind Leistungen aus dem Härtefallfonds erhalten, z. B. für die gemeinsame Mittagsverpflegung in Kita oder Schule oder Kostenzuschüsse zu Klassenfahrten.
Zuständig für die Bearbeitung der Härtefallleistungen ist das Sozialamt an Ihrem Wohnort.
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