Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölften Buch (SGB XII) erhalten Sie, wenn Sie
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die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben (siehe § 41 Abs. 2 SGB XII),
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volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
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volljährig sind und das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen
und Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, z. B. aus Einkommen oder Vermögen (§§ 19 Abs. 2 i. V. m. §§ 41 ff SGB XII).
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ihre Bedarfe des täglichen Lebens, wie z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und Ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 27a SGB XII).
Zu Ihrem Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert; also alles, was Ihnen oder Ihrem Ehepartner in der Bedarfszeit zufließt. Dazu gehören z. B. Renten, Lohneinkünfte, Unterhaltszahlungen, Krankengeld, Kindergeld (§ 82 SGB XII).
Zu Ihrem Vermögen zählen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögenswerte; also alles was Sie oder Ihr Ehepartner bei der Antragstellung bereits besitzen. Dazu gehören z. B. Sparguthaben, Wertpapiere, Rückkaufwerte aus Lebensversicherungen, Grundbesitz. Nicht einzusetzen sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu einem Betrag von 10.000 €; bei Eheleuten bis zu 20.000 € (§ 90 SGB XII).
Zuständig für die Prüfung eines Grundsicherungsanspruches ist das Sozialamt an Ihrem Wohnort.
Kontakt
Antje Kleine
Sandra Pillgramm
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