Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Sie, wenn Sie
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keinen Anspruch haben auf Grundsicherungsgeld vom Jobcenter
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keinen Anspruch haben auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt
und Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, z. B. aus Einkommen und Vermögen (§§ 19 i. V. m. 27 ff. SGB XII).
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ihre Bedarfe des täglichen Lebens, wie z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und Ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 27a SGB XII).
Zu Ihrem Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert; also alles, was Ihnen oder Ihrem Partner in der Bedarfszeit zufließt. Dazu gehören z. B. Renten, Lohneinkünfte, Unterhaltszahlungen, Krankengeld, Kindergeld (§ 82 SGB XII).
Zu Ihrem Vermögen zählen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögenswerte; also alles was Sie oder Ihr Ehepartner bei der Antragstellung bereits besitzen. Dazu gehören z. B. Sparguthaben, Wertpapiere, Rückkaufwerte aus Lebensversicherungen, Grundbesitz. Nicht einzusetzen sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu einem Betrag von 10.000 €; bei Eheleuten bis zu 20.000 € (§ 90 SGB XII).
Zuständig für die Prüfung eines Anspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist das Sozialamt an Ihrem Wohnort.
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