Allgemeines zu Immissionsschutz

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Der Unteren Immissionsschutzbehörde obliegt der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) und der zahlreichen Verordnungen auf Grundlage dieser Gesetze. Der Immissionsschutz hat zum Ziel, erhebliche Nachteile und Gefahren sowie erhebliche Belästigungen durch Immissionen wie Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, und ähnliche Umwelteinwirkungen, die durch gewerbliche Anlagen hervorgerufen werden, zu vermeiden oder auf ein zulässiges Maß zu reduzieren. Der Schutz vor den Einwirkungen dient vor allem den Menschen und Tiere, aber auch Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre sowie Sachgüter sollen geschützt werden.

Unter "Immissionsschutz" werden sämtliche Bemühungen verstanden, die den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleisten und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen sollen.

Die Formulare zu Genehmigungs- und Änderungsverfahren gemäß § 4 bzw. § 16 BImSchG sowie zu Anzeigen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 a und § 67 Abs. 2 BImSchG finden Sie auf der Internetseite der Staatlichen Umweltverwaltung in NRW unter "Immissionsschutz und Anlagensicherheit/Bundes-Immissionsschutzrecht".

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Was ist Immisionsschutz?

Merkblatt: Sprengungen in Steinbrüchen

Betriebsorganisation § 52b Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

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