Betriebliches Abwasser

Die Einleitung von betrieblichem Abwasser in die öffentliche Kanalisation (sog. Indirekteinleitung) und in ein Gewässer (Bach oder Grundwasser, sog. Direkteinleitung; in aller Regel nur Kühlwasser) bedarf abhängig vom Herkunftsbereich einer wasserrechtlichen Genehmigung  bzw. Erlaubnis. Die Herkunftsbereiche sind festgelegt in der Abwasserverordnung – AbwV.


Die häufigsten sog. Herkunftsbereiche im Oberbergischen Kreis sind

  • mineralölhaltige Abwässer gemäß Anhang 49 der AbwV (z. B. aus der gewerblichen Kfz-Wäsche),
     
  • Abwässer aus Kühlsystemen und der Wasseraufbereitung gemäß Anhang 31 der AbwV,
     
  • Abwässer von Abfallverwertungsanlagen (z. B. auch Schrottplätze) gemäß Anhang 27 der AbwV oder
     
  • Abwässer aus der Metallbe- und verarbeitung wie z. B. Galvanik und Lackieranlage Anhang 40 der AbwV,
     
  • amalgamhaltige Abwässer aus Zahnarztpraxen Anhang 50 der AbwV,
     
  • Abwässer aus der Chemischreinigung Anhang 52 der AbwV.

Die Wasserbehörde erteilt auf Antrag die erforderlichen, gebührenpflichtigen Einleitungsgenehmigungen/-erlaubnisse und überwacht die Einhaltung der Genehmigungsinhalte.

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder telefonsich erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Es stehen Formulare für die Indirekteinleiter-Genehmigung von Abwasser aus der Chemischreinigung, Metallbearbeitung bzw. -verarbeitung, von amalgamhaltigen und mineralölhatigem Abwasser zu Verfügung (siehe "Downloads" in der rechten Spalte dieser Seite).

Kosten

Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr erhoben.

Downloads

Antrag Indirekteinleitung Amalgamabscheider

Antrag Indirekteinleitung Chemischreinigung

Antrag Indirekteinleitung Metallverarbeitung

Antrag Indirekteinleitung Mineralölhaltiges Wasser

Kontakt

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