Landwirtschaftliche Betriebe
Gülleaufbringung
Das Ausbringen von Gülle auf landwirtschaftlicher Nutzfläche zu bestimmten festgelegten Zeiten ist in der Düngeverordnung geregelt.
Die Zuständigkeit liegt in den meisten Bereichen bei der Landwirtschaftskammer.
Ausnahmen von den in der Düngeverordnung festgelegten Zeiten (Sperrfrist) sind bei der Landwirtschaftskammer zu beantragen.
Die Kontaktaufnahme kann persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)
Downloads
Erfassungsbogen Güllelagerbehälter in Wasserschutzbetrieben
Weiterführende Links
Kontakt
Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Wiehl, Marienheide
Michaela Redecker
Wipperfürth, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl, Radevormwald, Hückeswagen
Christoph Alteweier