Wasserschutzgebiete

Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, für den Oberbergischen Kreis ist das die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Arnsberg. Dies geschieht durch ordnungsbehördliche Verordnung, die mit der Abgrenzung der Schutzzonen in den betroffenen Kommunen öffentlich ausgelegt werden.

Jedes dieser Wasserschutzgebiete ist in verschiedene Schutzzonen eingeteilt. Die Schutzzone I ist die sensibelste Zone. Bei Talsperren ist es die Wasserfläche plus einen 100 m breiten Landstreifen. Daran schließen sich die Schutzzonen II/IIa/IIb und die Schutzzonen III/IIIa/IIIb an.

Für jedes der einzelnen Wasserschutzgebiete liegt eine Wasserschutzgebietsverordnung vor, die die unterschiedlichsten Maßnahmen in den einzelnen Zonen als genehmigungspflichtig oder als verboten klassifiziert. Hierunter fallen z. B.: das Errichten von Gebäuden, das Abholzen von Wald, das Bauen von Straßen und Wegen.

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. 

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