Anerkennung/Umtausch ausländischer Führerschein

Die Vorschriften zum Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis sind so umfangreich, dass eine Vorabfrage beim Straßenverkehrsamt wichtig ist. Die Umschreibung wird im Einzelfall geprüft und abgestimmt.

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Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU/EWR

Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen ab Begründung ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge führen.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Umschreibung in eine EU-Fahrerlaubnis erforderlich. Im Rahmen der Umschreibung ist die Fahrerlaubnis durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen.

Je nach Ausstellungsstaat der Fahrerlaubnis kann eine vollständige oder teilweise Fahrerlaubnisprüfung erforderlich sein.
 

Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten

Eine Umschreibung für Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie aus Norwegen, Liechtenstein und Island (EWR) ist grundsätzlich erst nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins erforderlich.

 

  • gültiges amtliches Ausweisdokument
  • EU-Führerschein bzw. gültiger ausländischer Führerschein
  • aktuelles biometrisches Passfoto

Für Fahrerlaubnisse außerhalb der EU zusätzlich:

  • Übersetzung/Klassifizierung
  • ggf. Prüfbestätigung TÜV

Welche Unterlagen konkret benötigt werden, richtet sich nach Ihrem individuellen Fall. Bitte stimmen Sie die vorzulegenden Unterlagen vorab mit dem Straßenverkehrsamt ab.

Seit dem 18. August 2026 prüfungsfrei möglich

Seit dem 18. August 2026 kann eine in der Ukraine erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne theoretische und praktische Prüfung in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Grundlage hierfür ist die Aufnahme der Ukraine in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch die „Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“, verkündet am 17. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236).

So beantragen Sie die Umschreibung

Die Umschreibung muss persönlich beim Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach beantragt werden.

Bitte buchen Sie hierfür vorab online einen Termin für das Anliegen: „Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis Nicht-EU“

Diese Unterlagen benötigen Sie

• gültiges amtliches Ausweisdokument

• gültiger ukrainischer Führerschein

• aktuelles biometrisches Passfoto in ausgedruckter Form

• Übersetzung/Klassifizierung des ukrainischen Führerscheins

Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE hat der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 FeV und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachzuweisen. Folgende Unterlagen sind daher zusätzlich einzureichen:

  • Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2 FeV (nicht älter als 2 Jahre)

  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung (z. B. durch Verkehrs- oder Arbeitsmediziner) nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als 1 Jahr)

  • für die Klassen D1 und D: Bescheinigung nach Anlage 5 Nr. 2 FeV, sog. Leistungstest (nicht älter als 1 Jahr)

Besonderheiten bei den Fahrerlaubnisklassen C und D

Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Eine Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nicht vorgesehen.

Online-Dienstleistungen

Führerschein Ausstellung Rücktausch ausländischer Führerschein <p>§ 30a FeV</p> /obk/themen/mobilitaet/anliegen-fueherschein/fuhrerscheinanliegen-anerkennung-umtausch-auslandischer-fuhrerschein/index.shtml.de
Führerschein <p>§ 25 FeV</p> /obk/themen/mobilitaet/anliegen-fueherschein/fuhrerscheinanliegen-anerkennung-umtausch-auslandischer-fuhrerschein/index.shtml.de
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