Ersterteilung, Erweiterung und begleitetes Fahren ab 17

Der erste Weg zum Führerschein geht über eine Fahrschule Ihrer Wahl.

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Der Antrag auf Ersterteilung, Erweiterung oder Begleitetes Fahren ab 17 Jahren ist über den Bürgerservice der jeweiligen für den Hauptwohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. Häufig werden sämtliche Formalitäten auch durch die ausbildende Fahrschule erledigt.

Nach Vorlage aller Unterlagen und einer bezahlten Gebühr wird der Antrag mit Führerschein zur Prüfstelle geschickt.

Die Aushändigung des Führerscheins erfolgt nach bestandener Prüfung in der Regel durch den Prüfer. Sollte eine Abholung im Straßenverkehrsamt erforderlich sein, kann diese auch durch eine bevollmächtigte Person mit Vollmacht erfolgen.

 

Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Führerscheinklasse, die beantragt wird.

Klassen A, A1, B, BE, M und L:

  • Antrag

  • gültiges amtliches Ausweisdokument

  • aktuelles biometrisches Passbild

  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)

  • Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe gem. § 19 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung

  • Klasse B: ggf. „Schaltkompetenznachweis“ über die Ausbildung auf einem Schaltwagen

  • bei begleitetes Fahren ab 17 Jahren zusätzlich Anlage 1 und Anlage 2 zum begeliteten Fahren (siehe Downloadbereich)

 

Klassen C1, C1E, C, CE, T D1, D1E, D und DE:

  • Antrag

  • gültiges amtliches Ausweisdokument

  • aktuelles biometrisches Passbild

  • Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe gem. § 19 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung

  • Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2 FeV (nicht älter als 2 Jahre)

  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung (z. B. durch Verkehrs- oder Arbeitsmediziner) nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als 1 Jahr)

  • für die D-Klassen: Führungszeugnis nach Belegart O (direkt bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zur Übersendung an die Behörde beantragen; max. 3 Monate gültig)

  • für die Klassen D1 und D: ggf. Funktions- und Leistungstest

  • Nachweis über die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz

Wichtig: Anträge können frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden.

Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuelle erforderliche weitergehende Maßnahmen (z. B. medizinische Gutachten) liegt bei den Fahrerlaubnisbehörden. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV hat der Arzt der Behörde daher im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung den medizinischen Befund mitzuteilen.

Eine Bescheinigung gemäß Anlage 5 FeV ist 1 Jahr, eine Bescheinigung gemäß Anlage 6 FeV 2 Jahre gültig.

Die ärztliche Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV kann durch Arbeits- oder Betriebsmedizinern, Ärzten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Ärzten des Gesundheitsamts oder anderer Behörden sowie Hausärzten (Allgemeinmedizin/Innere Medizin) erfolgen.

Die Funktions- und Leistungstest gemäß Anlage 5 Nr. 2 FeV kann durch Arbeits- oder Betriebsmediziner sowie durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgen.

Die Untersuchung des Sehvermögens gemäß Anlage 6 FeV kann durch Augenärzte, Arbeits- oder Betriebsmediziner, Ärzte einer Begutachtungsstelle sowie das Gesundheitsamt oder andere Behörden erfolgen.

Hinweise des Gesundheitsamts des Oberbergischen Kreises:

Die o. g. Untersuchungen werden beim Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises jeden 2. Mittwochvormittag zwischen 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter 02261 88-5305 durchgeführt.

Sofern gesundheitliche Einschränkungen bestehen, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass aussagekräftige Befundunterlagen zur Untersuchung mitzubringen sind. In der Regel wird ein Urin-Schnelltest, jedoch keine Blutuntersuchung, durchgeführt.

Im Hinblick auf die Untersuchung des Sehvermögens weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass eine optimal angepasste Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) zur Verfügung stehen sollte. Zu beachten ist, dass Korrekturgläser mit mehr als +8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) nicht zulässig sind. Intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen sind hingegen zulässig.

Wenn die Anforderungen an das Sehen mit oder ohne Sehhilfen nicht erfüllt werden, wird in der Regel eine kostenpflichtige Nachbegutachtung durch eine augenfachärztliche Untersuchungsstelle erforderlich!

Das Begleitete Fahren ab 17 Jahren ermöglicht es Fahranfängerinnen und Fahranfängern, nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bereits ab dem 17. Lebensjahr Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE in Begleitung einer eingetragenen Person zu führen.

Das Verfahren entspricht grundsätzlich der regulären Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Zusätzlich sind Angaben zum Antragsteller, zu den gesetzlichen Vertretern sowie zu den benannten Begleitpersonen erforderlich (siehe im Downloadbereich Begleites Fahren ab 17, Anlage 1 und 2).

Aufgaben der Begleitperson

Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers. Sie hat keine besondere Aufgabe und übernimmt insbesondere keine Ausbildungsfunktion.

Sie soll einen mäßigenden Einfluss auf die Fahranfängerin bzw. den Fahranfänger haben, als Ansprechpartner dienen und beratend zur Seite stehen. Verantwortliche Fahrzeugführerin bzw. verantwortlicher Fahrzeugführer ist die Fahranfängerin bzw. der Fahranfänger, die bzw. der Fahrpraxis und Fahrkompetenz erwirbt.
 

Voraussetzungen für Begleitpersonen

Die benannte Begleitperson muss:

  • mindestens 30 Jahre alt sein,
  • seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B oder Klasse 3 (alt) sein,
  • sowie höchstens 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben.


Zusätzlich ist eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich. Die Begleitperson muss damit einverstanden sein, dass eine Auskunft aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Fahreignungsregister eingeholt wird.

Zudem muss sie die besonderen persönlichen Anforderungen während des Fahrens zur Kenntnis nehmen und dies schriftlich bestätigen.

Wichtig ist zu wissen, dass die begleitende Person den Fahranfänger nicht begleiten darf, wenn

  • sie den Führerschein der Klasse B oder Klasse 3 (alt) nicht mitführt,
  • 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  • unter der Wirkung eines in der Anlage  zu § 24 a Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mitteln steht. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten/verschriebenen Arzneimittels herrührt.


Das Straßenverkehrsamt weist an dieser Stelle darauf hin, dass Alkohol und Drogen im Straßenverkehr nichts zu suchen haben und appelliert daher an die Begleitpersonen, ihrer besonderen Vorbildfunktion gerecht zu werden. Die Folgen eines Fehlverhaltens der Begleitperson hat die Fahranfängerin bzw. der Fahranfänger zu tragen.

Diese Konsequenzen umfassen insbesondere den Widerruf der Fahrerlaubnis sowie die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfängerinnen und Fahranfänger innerhalb von drei Monaten (Kosten: ca. 450,00 €).

Ein bereits vorab bestellter Führerschein Klasse B kann vom TÜV-Prüfer nach bestandener B Automatik-Prüfung nicht ausgehändigt werden.

Es ist ein Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde zu buchen.

Zum Termin ist nach bestandener Prüfung und Ausstellung der B 197-Bescheinigung von der Fahrschule die persönliche Vorsprache der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich.

Bitte bringen Sie zu dem vereinbarten Termin folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis
  • B197-Bescheinigung der Fahrschule im Original
  • Prüfungsbestätigung vom TÜV über die bestandene Automatik-Prüfung im Original
  • ggf. bereits schon vorher erworbenes Führerscheindokument einer anderen Klasse

Die Verwaltungsgebühr für die Eintragung der Schlüsselzahl B197, Ausstellung einer vorläufigen Fahrberechtigung, sowie Bestellung eines neuen Führerscheins beträgt ca. 50,00 €.

 

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Downloads

Fahrschulantrag

Begleitetes Fahren - Anlage 1

Begleitetes Fahren - Anlage 2

Führerschein <p>§ 25 FeV</p> /obk/themen/mobilitaet/anliegen-fueherschein/fuhrerscheinanliegen-ersterteilung-erweiterung-einer-fahrerlaubnis/index.shtml.de
Führerschein Ausstellung <p>§ 25 FeV</p> /obk/themen/mobilitaet/anliegen-fueherschein/fuhrerscheinanliegen-ersterteilung-erweiterung-einer-fahrerlaubnis/index.shtml.de
Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Erweiterung <p>§ 23 Abs. 1 FeV</p> /obk/themen/mobilitaet/anliegen-fueherschein/fuhrerscheinanliegen-ersterteilung-erweiterung-einer-fahrerlaubnis/index.shtml.de
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