Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein)

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Wer gewerblich Personen befördern möchte, benötigt eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein). Die Fahrerlaubnis kann für folgende Fahrzeugarten erteilt werden:

  • Taxi
  • Mietwagen
  • Krankenwagen
  • Bürgerbus
  • Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen

  • gültiges amtliches Ausweisdokument
  • EU-Kartenführerschein als Nachweis über die Fahrberechtigung
  • Führungszeugnis nach Belegart O (direkt bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zur Übersendung an die Behörde beantragen; max. 3 Monate gültig)
  • Augenärztliches Gutachten gem. Anlage 6 Nr. 2.1 FeV (2 Jahre gültig; nicht erforderlich beim Bürgerbus)
  • Ärztliche Eignungs- und Leistungsuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 + 2 FeV (1 Jahr gültig)
  • Bei Erstbeantragung oder Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr: Leistungstest
  • Für Krankenkraftwagen zusätzlich: Erster Hilfe-Nachweis

Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuelle erforderliche weitergehende Maßnahmen (z. B. medizinische Gutachten) liegt bei den Fahrerlaubnisbehörden. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV hat der Arzt der Behörde daher im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung den medizinischen Befund mitzuteilen.

Eine Bescheinigung gemäß Anlage 5 FeV ist 1 Jahr, eine Bescheinigung gemäß Anlage 6 FeV 2 Jahre gültig.

Die ärztliche Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV kann durch Arbeits- oder Betriebsmedizinern, Ärzten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Ärzten des Gesundheitsamts oder anderer Behörden sowie Hausärzten (Allgemeinmedizin/Innere Medizin) erfolgen.

Die Funktions- und Leistungstest gemäß Anlage 5 Nr. 2 FeV kann durch Arbeits- oder Betriebsmediziner sowie durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgen.

Die Untersuchung des Sehvermögens gemäß Anlage 6 FeV kann durch Augenärzte, Arbeits- oder Betriebsmediziner, Ärzte einer Begutachtungsstelle sowie das Gesundheitsamt oder andere Behörden erfolgen.

Hinweise des Gesundheitsamts des Oberbergischen Kreises:

Die o. g. Untersuchungen werden beim Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises jeden 2. Mittwochvormittag zwischen 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter 02261 88-5305 durchgeführt.

Sofern gesundheitliche Einschränkungen bestehen, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass aussagekräftige Befundunterlagen zur Untersuchung mitzubringen sind. In der Regel wird ein Urin-Schnelltest, jedoch keine Blutuntersuchung durchgeführt.

Im Hinblick auf die Untersuchung des Sehvermögens weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass eine optimal angepasste Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) zur Verfügung stehen sollte. Zu beachten ist, dass Korrekturgläser mit mehr als +8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) nicht zulässig sind. Intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen sind hingegen zulässig.

Wenn die Anforderungen an das Sehen mit oder ohne Sehhilfen nicht erfüllt werden, wird in der Regel eine kostenpflichtige Nachbegutachtung durch eine augenfachärztliche Untersuchungsstelle erforderlich!

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Telefon: 02261 88-7233

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