Verlängerung Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisse bestimmter Klassen sind zeitlich befristet und müssen verlängert werden.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden grundsätzlich befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Das Ablaufdatum der Fahrerlaubnis ist auf dem EU-Kartenführerschein eingetragen. Wird die Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlängert, erlischt die Berechtigung zum Führen von Lastkraftwagen oder Bussen mit Ablauf der Gültigkeit.
Um eine nahtlose Verlängerung zu gewährleisten, wird empfohlen, den Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Fahrerlaubnis einzureichen.
Fahrerlaubnisklasse 2
Ab 01.01.1999 muss die Führerscheinklasse 2 – soweit sie weiter gültig sein soll – mit Erreichen des 50. Lebensjahres verlängert sein.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse 2 muss beim Straßenverkehrsamt in Gummersbach beantragt werden.
Fahrerlaubnisklasse 3 über 12 t
Für Führerscheininhaber der Klasse 3, die 50 Jahre und älter sind und einen Lastwagenanhänger nach altem Recht führen wollen, müssen – wie die Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 – nachfolgende Auflagen erfüllen.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse 3/C 1 neu über 12 t muss beim Straßenverkehrsamt in Gummersbach beantragt werden.
Eine Verlängerung der Klasse 3 ist nur erforderlich, wenn ab dem 50. Lebensjahr LKW mit Anhänger von 12 bis 18,5 t geführt werden.
Folgende Unterlagen werden bei einer Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE benötigt:
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gültiges amtliches Ausweisdokument
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aktuelles biometrisches Passbild
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bisheriger Führerschein
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ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
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für die D-Klassen: Führungszeugnis nach Belegart O (direkt bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zur Übersendung an die Behörde beantragen; max. 3 Monate gültig)
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für die Klassen D1 und D: ggf. Funktions- und Leistungstest
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Nachweis über eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz
Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuelle erforderliche weitergehende Maßnahmen (z. B. medizinische Gutachten) liegt bei den Fahrerlaubnisbehörden. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV hat der Arzt der Behörde daher im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung den medizinischen Befund mitzuteilen.
Eine Bescheinigung gemäß Anlage 5 FeV ist 1 Jahr, eine Bescheinigung gemäß Anlage 6 FeV 2 Jahre gültig.
Die ärztliche Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV kann durch Arbeits- oder Betriebsmedizinern, Ärzten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Ärzten des Gesundheitsamts oder anderer Behörden sowie Hausärzten (Allgemeinmedizin/Innere Medizin) erfolgen.
Die Funktions- und Leistungstest gemäß Anlage 5 Nr. 2 FeV kann durch Arbeits- oder Betriebsmediziner sowie durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgen.
Die Untersuchung des Sehvermögens gemäß Anlage 6 FeV kann durch Augenärzte, Arbeits- oder Betriebsmediziner, Ärzte einer Begutachtungsstelle sowie das Gesundheitsamt oder andere Behörden erfolgen.
Hinweise des Gesundheitsamts des Oberbergischen Kreises:
Die o. g. Untersuchungen werden beim Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises jeden 2. Mittwochvormittag zwischen 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter 02261 88-5305 durchgeführt.
Sofern gesundheitliche Einschränkungen bestehen, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass aussagekräftige Befundunterlagen zur Untersuchung mitzubringen sind. In der Regel wird ein Urin-Schnelltest, jedoch keine Blutuntersuchung, durchgeführt.
Im Hinblick auf die Untersuchung des Sehvermögens weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass eine optimal angepasste Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) zur Verfügung stehen sollte. Zu beachten ist, dass Korrekturgläser mit mehr als +8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) nicht zulässig sind. Intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen sind hingegen zulässig.
Wenn die Anforderungen an das Sehen mit oder ohne Sehhilfen nicht erfüllt werden, wird in der Regel eine kostenpflichtige Nachbegutachtung durch eine augenfachärztliche Untersuchungsstelle erforderlich!