E-Kennzeichen
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Sie müssen uns vor der Zulassung sagen, wenn Sie ein E-Kennzeichen haben möchten.
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Beim Wunschkennzeichen kann man den Zusatz E nicht reservieren.
Sie müssen aber eine Stelle für das E mitzählen.
Wenn normalerweise die Kombination GM-AB1234 auf ein Kennzeichen passt, so nehmen Sie beim E-Kennzeichen eine Ziffer oder einen Buchstaben weniger. In dem Beispiel müssten Sie also GM-A1234 oder GM-AB123 reservieren. -
Das SEPA-Lastschriftmandat müssen Sie mitbringen, auch wenn das Fahrzeug aktuell steuerbefreit ist.
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Auch ein E-Fahrzeug braucht eine Feinstaubplakette.
Welche Vorteile hat ein E-Kennzeichen?
Seit 2015 gibt es das neue Elektromobilitätsgesetz. Die Regelungen werden aber bundesweit uneinheitlich umgesetzt, denn jede Kommune entscheidet frei, welche Maßnahmen sie einführt.
Mögliche Vorteile sind:
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evtl. Gratis-Parken beim Ladevorgang an Ladesäulen
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evtl. Gratis-Laden
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evtl. Nutzen von Busspuren
Hinweise zum E-Kennzeichen
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Das E-Kennzeichen ist nicht verpflichtend für E-Fahrzeuge. Sie müssen uns vor der Zulassung sagen, wenn Sie ein E-Kennzeichen haben möchten.
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Beim Wunschkennzeichen kann man den Zusatz E nicht reservieren. Sie müssen aber eine Stelle für das E mitzählen. Wenn normalerweise die Kombination GM-AB 1234 auf ein Kennzeichen passt, so nehmen Sie beim E-Kennzeichen eine Ziffer oder einen Buchstaben weniger. In dem Beispiel müssten Sie also GM-A 1234 oder GM-AB 123 reservieren.
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Auch ein E-Auto braucht eine Feinstaubplakette.
Kfz-Steuer und SEPA-Lastschriftmandat
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Nur reine E-Fahrzeuge sind ab der Erstzulassung für bis zu 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt bei Erstzulassungen zwischen 18.05.2011 und 31.12.2025. Die Steuerbefreiung wird längstens bis zum 31.12.2030 gewährt. – Sie brauchen kein SEPA-Lastschriftmandat vorzulegen.
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Für alle Hybrid-Elektrofahrzeuge gilt diese Steuerbefreiung nicht. – Bei der Zulassung ist ein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.
Welche Fahrzeuge können ein E-Kennzeichen erhalten?
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reine Batterie-Elektrofahrzeuge
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Brennstoffzellen-Fahrzeuge
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Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge, die höchstens 50 g CO2/km ausstoßen oder eine rein elektrische Mindest-Reichweite von 40 km haben. (Für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis einschl. 31.12.2017: 30 km Mindest-Reichweite)
Welche Fahrzeugklassen sind berechtigt, ein E-Kennzeichen zu führen?
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Klasse M1 (Pkw)
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Klasse N1 (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
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Klasse L3e und Klasse L4e (Kräder mit einer Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h)
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Klasse L5e (dreirädrige Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h)
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Klasse L7e (vierrädrige Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse bis 400 oder 550 kg)
Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für die Zuteilung eines E-Kennzeichens müssen Sie nachweisen mit
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der EG-Übereinstimmungs-Bescheinigung (COC-Papier)
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oder der Datenbestätigung des ABE-Inhabers
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oder der Einzelgenehmigung des Fahrzeuges.