Beförderung gefährlicher Güter
Der Transport gefährlicher Güter wird in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSB) geregelt.
Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nummer 1 bis 3 der GGVSB genannten Güter, gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7 GGVSB.
Sollen Güter der Anlage 1 Nummer 1 bis 3 GGVSB befördert werden, so wird die Bestimmung des Fahrweges durch die zuständige Behörde notwendig.
Transport gefährlicher Güter (GGVSEB) - Fahrwegbestimmung
Für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter regelt der § 35 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) die Durchführung.
Ob das von Ihnen transportierte Gefahrgut einer Fahrwegbestimmung bedarf, ist den gesetzlichen Bestimmungen der GGVSEB zu entnehmen.
Nähere Informationen können Sie bei einem Gefahrgutbeauftragten der Technischen Überwachungs-Vereinen (TÜV) , der DEKRA oder anderen Organisationen eingeholt werden.
Es ist ein schriftlicher Formantrag unter
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Angabe der Stoffbezeichnung, Klasse, Buchstabe und Ziffer sowie
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Angaben über den Zielort mit Angabe zur beabsichtigten Fahrstrecke
vorzulegen.
Das entsprechende Antragsformular entnehmen Sie bitte aus dem unteren Download-Bereich.
Welche Behörde ist sonst noch zuständig?
Der Transport von Benzin und Propan/Butan ist im Oberbergischen Kreis gesondert geregelt. Die für den Transport von Benzin und Propan/Butan im Oberbergischen Kreis zugelassenen Fahrwege sind auf einer Compact Disk (CD) abgespeichert. Diese CD können Sie über das kundenbuero.fcvs@strassen.nrw.de oder schriftlich über den
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme (FCVS)
Deutz-Kalker-Straße 18 - 26
50679 Köln
bestellen.
Es entstehen Ihnen Kosten, die für jeden Einzelfall individuell berechnet werden.
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Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 GGVSEB
Kontakt
Frau Weber
Markus Junker