Fahrerbescheinigung

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Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) 1072/2009 wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und

in diesem Mitgliedsstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109 EG betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatenangehörigen ist.

Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats auf Antrag für höchstens fünf Jahre ausgestellt. Der Antrag muss folgende Daten des Fahrers enthalten:

  • Name und Vorname,

  • Geburtsdatum und Geburtsort,

  • Staatsangehörigkeit,

  • Art und Nummer des Ausweises,

  • Datum der Ausweisausstellung,

  • Ort der Ausweisausstellung,

  • Nummer der Fahrerlaubnis,

  • Ausstellungsort der Fahrerlaubnis,

  • Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis,

  • Nummer der Sozialversicherung,

  • Nachweis nach § 11 Abs. 4 Nummer 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

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Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung

Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr /obk/themen/mobilitaet/anliegen-verkehr/fahrerbescheinigung/index.shtml.de
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