Fahrtenbuch-Anordnung

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Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einer Fahrzeughalterin bzw. einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf sie bzw. ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin bzw. eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter oder ihre Beauftragte bzw. sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor Beginn

  • Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers,
  • das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie
  • Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen.
  • Nach Beendigung der Fahrt ist das Datum mit Uhrzeit und Unterschrift einzutragen.

Ansprechperson

Führung eines Fahrtenbuches /obk/themen/mobilitaet/anliegen-verkehr/fahrtenbuch-anordnung/index.shtml.de
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