Eine Baustelle mit einem teilweise fertiggestellten Haus aus Ziegeln rechts und einem fast fertigen Haus mit grauer Fassade links. Im Hintergrund eine hügelige Landschaft. copyright: OBK

Wohnimmobilienverwaltung

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Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter

Gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt eine Erlaubnis wer

-  gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (Immobilienmaklerin, Immobilienmakler),

-  wer Darlehensverträge, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (Darlehensvermittlung),

-  wer als Bauträger tätig ist, d.h. Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte Dritter verwendet,

-  wer als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt,

- wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter)

Im Rahmen der Antragstellung muss die erforderliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Hierzu müssen von den antragstellenden Personen bzw. bei einer juristischen Person auch alle verantwortlichen geschäftsführenden Personen folgende Unterlagen beibringen:

  • Führungszeugnis (BZR)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregiste

  • Auszug aus dem Handelsregister

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

  • Auskunft des Insolvenzgerichtes

  • Bescheinigung in Steuersachen der Finanzbehörde

  • Bescheinigung der Stadt-/ Gemeindekasse

  • Versicherungsbestätigung (nur bei Wohnimmobilienverwaltern)

Hinweis zur Darlehensvermittlung und zur Übergangsregelung zu § 34k GewO:

Gewerbetreibende, die

vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 bei der IHK eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Absatz 8 Nummer 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 registrieren lassen.

Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 für die Vermittlung von Darlehensverträgen ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k Absatz 1, spätestens aber mit Ablauf des 19. November 2027. B

is zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, als Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 fort.

Sofern Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 beantragt haben, erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, mit Ablauf des 19. November 2027.

Gebühren Maklerbereich § 34 c GewO

-Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung von Wohnräumen und gewerblichen Räumen

-Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechten (Bauträger)

-Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung (Baubetreuer)

     Einzeln oder gemeinsam 350,00 €

-Vermittlung von Darlehen (nur noch bis 20.11.2026 – danach IHK Erlaubnis gemäß § 34k GewO)

700,00 €

-Wohnimmobilienverwaltung

350,00 €

-Entscheidung über die Zuverlässigkeitsprüfung eines neuen Geschäftsführers einer juristischen Person (§ 34 c Abs. 2 GewO)

340,00 €

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