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FAQ Bauen und Kataster

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Bauen, Immobilien, Geoinformation, Kataster und Vermessung

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Bauantrag und damit verbundene Irrtümer

Irrtümer

Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen regelt für einige Bauvorhaben, dass sie ohne Baugenehmigungsverfahren duchgeführt werden dürfen (§§ 62, 63 BauONRW 2018). Irrtümlicherweise wird des Öfteren davon ausgegangen, dass man bei Genehmigungsfreiheit bzw. -freistellung bauen kann, ohne auf Bauvorschriften achten zu müssen. Die Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch lediglich, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Das spart Zeit, Verwaltungsaufwand und letztlich Gebühren, was auch erklärtes Ziel dieser Regelungen ist. Jedoch entbindet die Verfahrensfreiheit nicht von der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf. Vorschriften, die z.B, Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. treffen, müssen stets eingehalten werden. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten. Bauherren müssen sich daher auch bei genehmigungsfreien Anlagen oder freigestellten Vorhaben vorher über das geltende öffentliche Recht infomieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten.

Auch wenn gar keine neue Anlage errichtet werden soll, kann es sein, dass eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich wird. So sind z. B. eigentlich alle Baugenehmigungen für bestehende Gebäude auf eine bestimmte Nutzung beschränkt. In vielen Fällen kann eine geplante Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig werden, sie kann aber auch rechtlich unzulässig sein. Augenscheinlich wird die rechtliche Bedeutung einer Nutzungsänderung, wenn beispielsweise aus einer Wohnung eine Schreinerei oder aus dem Kuhstall eine Diskothek werden soll. In anderen Fällen ist die Genehmigungsbedürftigkeit oder Zulässigkeit der Nutzungsänderung nicht ganz so offensichtlich. Im Zweifel kontaktieren Sie Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Die Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks ist abhängig von verschiedenen Vorschriften. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die Ihrem konkreten Bauvorhaben entgegenstehen können (z. B. schwierige Grundstücksbeschaffenheit, fehlende Erschließung oder fehlende bauplanungsrechtliche Voraussetzungen).

Die Bauaufsichtsbehörden bieten Beratungsgespräche oder Sprechstunden im Vorfeld einer Bauantragsstellung an. In diesen Gesprächen kann häufig durch die Bauaufsichtsbehörde dargelegt werden, wie die rechtliche Situation auf dem Grundstück ist, ob z. B. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die beabsichtigte Nutzung gegeben ist, Baulasten und  besondere Abstände zu beachten sind oder besondere rechtliche Regelungen gelten. Es können allgemeine Fragen zum Verfahren besprochen und gegebenenfalls konkrete Planungen von der Tendenz her eingeschätzt werden. Ziel ist es, dem Bauherren den rechtlichen Rahmen zu verdeutlichen, der für ein Bauprojekt auf einem konkreten Grundstück gilt.

In komplizierten Fällen, in denen beispielsweise die grundsätzliche Bebaubrakeit bzw. dessen Umfang fragtlich ist oder in denen noch andere Behörden zu beteiligen sind, ist in der Regel eine schriftliche Bauvoranfrage erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde prüft das Anliegen und der Bauherr erhält eine verbindlichen Bauvorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018)

Die Bauaufsichtsbehörden übernehmen jedoch weder im Rahmen der Beratungsgespräche noch im Rahmen einer Bauvoranfrage die Planung des Bauprojekts. Ggfs. zeigen sich im Rahmen eines Beratungsgesrpächs aber alternative Planungswege auf, sollte die ursprüngliche Planung nicht umsetzbar sein. Für die Planung eines rechtlich zulässigen Bauvorhabens trägt die Bauherrschaft oder die von der Bauherrschaft beauftragten Entwurfsverfasser die Verantwortung.

Baurecht

Ein Antrag für bauliche Anlagen ist grundsätzlich erforderlich bei

  • der Errichtung
  • der Änderung und
  • der Nutzungsänderung

Das Baugenehmigungsverfahren ist in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau NRW 2018) geregelt, Ausnahmen werden in den §§ 60, 61 und 63 genannt.

In § 62 BauO NRW 2018 ist geregelt, welche Vorhaben genehmigungsfrei sind. Einzelne Beispiele sind:

  • Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereeich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich, oder
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3m zur Nachbargrenze

In allen diesen Fällen gilt jedoch, dass das Vorhaben mit den bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Abstandsflächen etc.) vereinbar sein muss. In Zweifelsfällen fragen Sie bitte eine Architektin oder einen Architekten.

Existiert für eine bauliche Anlage auf einer Fläche eine Baugenehmigung und soll diese Fläche künftig anders genutzt werden, müssen Sie für die geplante neue Nutzungsart in den meisten Fällen auch eine neue Genehmigung haben. Auch wenn nach einem Mieterwechsel das Objekt zu einem anderen Zweck genutzt werden soll, muss dies genehmigt werden. Dafür müssen nicht einmal bauliche Veränderungen vorgenommen werden.

Hier einige Beisiele für meist genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen:

  • Büro oder Wohnung in Arztpraxis
  • Lebensmittelladen in Café

Im Zweifelsfall fragen Sie Ihre Architektin oder Ihren Architekten.

Dies ist von vielen Faktoren abhängig und kann pauschal nicht beantwortet werden. Eine rechtlich verbindliche Klärung Ihres Bauvorhabens oder damit verbundener Details ist nur über ein Baugenehmigangsverfahren oder einen Vorbescheid möglich. Letztlich ist Ihre Architektin oder Ihr Architekt für die Planung verantwortlich.

In der Regel benötigen Sie eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser. Hier handelt es sich um die Person, die für Sie die Bauvorlagen zusammenstellt, Pläne zeichnet und so weiter, also um Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, die eine Bauvorlageberechtigung besitzen. Nur bei wenigen, kleineren Bauvorhaben kann darauf verzichtet werden. Diese Vorhaben werden in § 67 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Bauordnung (BauO NRW 2018) aufgelistet.

Wichtig: Letztlich ist die Vollständigkeit und Qualität der Bauvorlagen auch bei kleineren Vorhaben entscheidend, so sind etwa Skizzen anstelle von Bauzeichnungen nicht ausreichend. Um einen prüffähigen Bauantrag einreichen zu können, empfehlen wir deshalb bei allen Anträgen eine bauvorlageberechtigte Person mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Je nach Vorhaben müssen Sie unterschiedliche Unterlagen (Bauvorlagen) und Formulare einreichen. Dies ist in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) näher geregelt.

Eingereichte Unterlagen können wir nur dann als Antrag bewerten, wenn sie vollständig sind. Fehlt etwas, geben wir Ihnen Gelegenheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen. Sie erhalten dazu nach Antragseingang eine Eingangsbestätigung mit einer Auflistung der Mängel.

In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Pkw und Fahrräder, auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden.

Die Bauprüfverordnung unterscheidet, je nachdem, wer ihn erstellt hat, drei Arten von Lageplänen:
    

Amtlicher Lageplan eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder einer Vermessungsingenieurin (ÖBVI):

Ein amtlicher Lageplan eines oder einer ÖBVI ist nur dann erforderlich, wenn zum Beispiel die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt sind oder Grenzpunkte nicht in einem einheitlichen Koordinatensystem vermessen werden können. Gleiches gilt, wenn es Grenzüberbauungen gibt, Baulasten vorliegen oder geplant sind. Ist der Gebäudebestand in der Flurkarten in seiner Lage nur ungefähr oder gar nicht bekannt, wird dies durch eine strichpunktierte Linie in der Flurkarte angezeigt. Auch in diesen Fällen muss es ein amtlicher Lageplan sein.

Lageplan einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs:

Ein Lageplan einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs ist dann erforderlich, wenn besondere Grundstücksverhältnisse gegeben sind, insbesondere infolge eines unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen durch Grenzversprünge oder Grenzknicke.

Lageplan, der von der Entwurfsverfassenden Person angefertigt wird.

In allen anderen Fällen genügt ein von der Architektin oder dem Architekten erstellter Plan. Die erforderlichen Inhalte der Lagepläne sind in allen drei Varianten identisch. Beachten Sie bitte, dass der Lageplan in allen Fällen immer auch von der Entwurfsverfassenden Person mitunterzeichnet werden muss.

Lagepläne sind gem. § 3 BauPrüfVO auf der Basis der amtlichen Liegenschaftskarte (§ 2 BauPrüfVO) zu erstellen. Sie haben die Möglichkeit einen amtlichen Auszug aus der Liegenschaftskarte unter www.obk.de/fluks online abzurufen.

Häufig werden für den Umbau, die Erweiterung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes alte Unterlagen benötigt, die als Basis für die Planung des neuen Bauvorhabens dienen. Oft werden sie auch in Fragen der Finanzierung gebraucht. Das können sein Wohnflächenberechnungen, Berechnung des  Bruttorauminhalts, Unterlagen zur Statik, alte Baugenehmigungen, Zeichnungen, Pläne und mehr.

Grundsätzlich verpflichtet zur Aufbewahrung dieser Unterlagen ist, wer Eigenturm am Objekt hat. Sollten sie nicht mehr auffindbar sein, haben Sie die Möglichkeit der Einsichtnahme in unsere Akten, sofern zum Objekt solche vorhanden sind und Sie eine Berechtigung nachweisen können. Akten aus bereits abgeschlossenen Anträgen werden in unserem Aktenarchiv aufbewahrt. Diese sind zum Teil bereits digitalisiert. Alle weiteren Details zur Akteneinsicht werden auf der nachfolgend verlinkten Seite erläutert. (VERLINKUNG AUF ANTRAGSFORMULAR FOLGT)

Der Oberbergische Kreis führt in seinem Archiv Bauakten ab dem Jahr 1934.

Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welcher Kommune Ihr Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Den Namen des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin finden Sie auf der schriftlichen Eingangsbestätigung.

Diese Frage lässt sich exakt nicht pauschal beantworten. Die Bearbeitungsdauer eines vollständigen Bauantrages beträgt in der Regel zwei bis drei Monate. Diese Zeit wird benötigt, weil den im Verfahren zu beteiligenden externen und internen Fachbehörden gesetzlich ein entsprechender Zeitraum für abzugebende Stellungnahmen eingeräumt wird. Wenn ein Verfahren länger dauert, ist der Grund meistens, dass die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen und nachgefordert werden müssen.

Die Höhe hängt vom Einzelfall ab, beträgt jedoch mindestens 50,00 Euro. Sie wird auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) errechnet und hängt unter anderem vom Rauminhalt und dem Rohbauwert Ihres Vorhabens ab. Bei Neuerrichtungen oder Erweiterungen wird folgende Formel angewendet:

Sofern die AVwGebO NRW Rahmensätze für Gebühren vorsieht, gilt die Dienstanweisung der Oberbergischen Kreises für die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten in der derzeit gültigen Fassung.

Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Beteiligung weiterer Ämter und Anderes werden gesondert berechnet.

Maßgeblich ist in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung die Tarifstelle2, Teil I und II.

Kosten entstehen im Übrigen auch, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgezogen wird.

Die Baugenehmigung ist drei Jahre nach Zustellung gültig. Innerhalb dieser Zeit muss mit der Ausführung Ihres Bauvorhabens begonnen werden. Ihre Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Werden die Bauarbeiten länger als drei Monate unterbrochen, müssen Sie uns die Wiederaufnahme der Arbeiten mindestens eine Woche vorher erneut schriftlich anzeigen. 

Vor Ablauf der Genehmigung können Sie eine Verlängerung um ein Jahr mit einem formlosen Schreiben beantragen. Bitte geben Sie das Aktenzeichen der Baugenehmigung darin an.

Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Um diese Frage rechtsverbindlich zu klären, empfehlen wir Ihnen ein förmliches Antragsverfahren (z. B. eine Bauvoranfrage) durchzuführen. Im Übrigen ist die Bauleitplanung, d. h., die Schaffung örtlichen Baurechtes Aufgabe der Städte und Gemeinden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Bauplanungsrecht an das örtlich zuständige Bau- oder Planungsamt Ihrer Kommune.

Eigentum und Eigentümerauskünfte

Eigentümer

Eigentümer sind die rechtlich im Grundbuch eingetragenen Personen einer Immobilie.

Siehe: Wo erhalte ich eine Eigentümerauskunft.

Siehe: Wo erhalte ich eine Eigentümerauskunft

Das Katasteramt kann Auskunft darüber geben, wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Flurstücks ist. Das Katasteramt übernimmt die Eigentümerangaben auf Grundlage der Mitteilungen des Grundbuchamtes.
Die Eigentümerangaben werden möglichst um die aktuelle Adresse aus dem Einwohnermelderegister ergänzt. Daher werden die Eigentümerangaben aus dem Kataster für Planungszwecke und eine Kontaktaufnahme bevorzugt herangezogen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

 

Der Flurstücks und Eigentümernachweis ist ein Standardprodukt aus ALKIS.

Der Bestandsnachweis ist ein Standardprodukt aus ALKIS.

Die Eigentümer und Miteigentpümerliste ist ein Standardprodukt aus ALKIS.

Das Katasteramt kann zwar Auskunft darüber geben, ob ein Flurstück im öffentlichen Eigentum (z.B. der Gemeinde) ist.
Ob ein Flurstück – zum Beispiel eine Straße oder ein Weg – jedoch gewidmet ist, entscheidet die zuständige Stadt oder Gemeinde. Das Katasteramt kann hierzu keine Aussage treffen. Für Informationen zur Widmung wenden Sie sich bitte an die jeweilige Kommune.

Das "Berechtigtes Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Er meint aber im Bezug auf Auskünfte aus dem Grundbuch bzw. Kataster, das Recht auf Eigentümerauskunft.
Wenn jemand Auskunft aus dem Grundbuch oder dem Liegenschaftskataster haben möchte, müssen zwei Interessen miteinander abgewogen werden:
-    Auf der einen Seite steht der Schutz der persönlichen Daten der Eigentümer.
-    Auf der anderen Seite steht das Interesse des Anfragenden.
Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, wird im Einzelfall geprüft. Ohne ein berechtigtes Interesse dürfen Eigentümerdaten nicht herausgegeben werden. Das Berechtigte Interesse ist von dem Antragsteller oder der Antragstellerin in geeigneter Form nachzuweisen.
Alle Daten und Produkte des amtlichen Liegenschaftskatasters können ohne Darlegung des Berechtigten Interesses eingesehen und erworben werden, bis auf die Eigentümerdaten. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Begriff "open Data" NRW.

Bei Fragen zum Berechtigten Interesse wenden Sie sich an die Auskunft des Amtes für Geoinformation und Liegenschaftskataster.

Grundbuch und rechtliche Nachweise

Grundbuch

Der Grundbuchauszug ist der einzige rechtsverbindliche Nachweis darüber:
- wem ein Grundstück gehört,
- welche Rechte oder Belastungen (Grunddienstbarkeiten) bestehen,
- ob Hypotheken oder Grundschulden eingetragen sind,
- die Historie der Eigentumsverhältnisse.

Eine Grunddienstbarkeit bedeutet: Ein Grundstück muss etwas für ein anderes Grundstück erlauben oder unterlassen.
Das steht im Grundbuch und gilt immer für den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks – nicht für eine bestimmte Person.
Typische Beispiele:
Ein Nachbar darf über das Grundstück gehen oder fahren (Wegerecht).
Leitungen dürfen über oder unter dem Grundstück verlaufen (Leitungsrecht).
Der Eigentümer darf mit einem Gebäude oder Gebäudeteil über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück ragen. (Überbaurecht)

Baulasten sind öffentlich rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Sie stehen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis. Eine Baulast regelt, was für die Erfüllung von Bauvorschriften nötig ist, z. B. Abstandsflächen einhalten, Zufahrten sichern oder Stellplätze bereitstellen.

Grunddienstbarkeiten sichern Rechte zwischen Grundstücken bzw. Eigentümern.
Baulasten sichern die Einhaltung von Bauvorschriften gegenüber der Behörde.
Ein und derselbe Sachverhalt kann parallel als Baulast und als Grunddienstbarkeit existieren – z. B. ein Weg, der sowohl öffentlich rechtlich (Baulast) als auch privatrechtlich (Grunddienstbarkeit) gesichert werden muss.

Häufig beziehen sich die Baulasten und Grunddienstbarkeiten auf nicht mehr existierende Flurstücke. Will man die aktuell belasteten bzw. berechtigten Flurstücke herausbekommen muss ggf. ein Identitätsnachweis durch das Katasteramt erstellt werden.

Weitere Infos zu Grundbuchauszügen, siehe "Wo erhalte ich einen Grundbuchauszug?"

Link auf Seite des Bauamtes mit Baulastenverzeichnis

Für Radevormwald, Hückeswagen, Wipperfürth und Lindlar beim

Amtsgericht Wipperfürth

Für Gummersbach, Wiehl, Bergneustadt, Engelskirchen und Marienheide beim

Amtsgericht Gummersbach

Für Waldbröl, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof beim

Amtsgericht Waldbröl

Kartenprodukte

Flurkarte

Die Flurkarte ist ein Standardprodukt aus ALKIS.

Eine Liegenschaftskarte ist eine Flurkarte.

Der Begriff (amtlicher) Lageplan wird umgangssprachlich oft für die amtliche Flurkarte verwendet. Der Begriff bezieht sich fachlich jedoch auf eine explizite Zeichnung, bei der die Flurkarte nur die Basis bildet.

Basiskarte

Die Amtliche Basiskarte ist ein Standardprodukt aus ALKIS.

Historische Informationen

Ahnenforschung

Für die Ahnenforschung sind historische Katasterunterlagen oft hilfreich, um frühere Wohnorte, Besitzverhältnisse oder Flurstücksentwicklungen nachzuvollziehen.
Das Katasteramt kann hierfür bereitstellen:
- Urkarten
- historische Risse
- Informationen zu historischen und Vorgängerflurstücken

Über das Open Data Portal der Bezirksregierung Köln können kostenlos aktuelle und historische Vermessungsunterlagen heruntergeladen werden.

Heimatforschung

Für die Heimatforschung sind sowohl historische als auch aktuelle Karten, Luftbilder und Vermessungsunterlagen wertvolle Quellen, um:
- die Entwicklung von Ortschaften nachzuvollziehen
- alte Wege- und Flurstrukturen zu rekonstruieren
- historische Landschaftsveränderungen zu dokumentieren
- frühere Eigentumsverhältnisse zu verstehen
Das Katasteramt stellt Luftbilder, Urkarten und historische Risse bereit.

Über das Geoportal des Oberbergischen Kreises können historische Karten und Luftbilder eingesehen werden.
 
Über das Open Data Portal der Bezirksregierung Köln können kostenlos aktuelle und historische Vermessungsunterlagen heruntergeladen werden.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Flurstückshistorie

Die Vorgängerflurstücke sind die früheren Flurstücke, aus denen das heutige Flurstück hervorgegangen ist.

Ein historisches Flurstück ist ein heute nicht mehr existierendes Flurstück, das früher im Liegenschaftskataster geführt wurde. Es kann durch Teilungen, Verschmelzung oder Umnummerierungen verändert worden sein. Das Katasteramt kann nachvollziehen, wie sich ein historisches Flurstück im Laufe der Zeit verändert hat, sofern es nicht durch ein Flurbereinigungsverfahren (externe Webseite) historisch wurde.

Ein Identitätsnachweis wird erforderlich, wenn alte Rechte oder Belastungen noch auf historische oder Vorgängerflurstücke verweisen, die heute nicht mehr existieren. Er wird benötigt für:
- die Löschung nicht mehr relevanter Rechte im Grundbuch,
- die Zuordnung alter Eintragungen zu aktuellen Flurstücken,
- oder dient zur Klärung historischer Grenzverläufe.

Alte Dokumente

Mittlerweile wurden viele Dokumente aus dem Archiv des Katasteramtes eingescannt. Die sogenannten Liegenschaftskatasterakten können über die Auskunft des Amtes eingesehen oder bestellt werden.
Dazu zählen:
-Vermessungsriße 
-Grenzniederschriften
-Koordinatenverzeichnisse
-Berechnungsunterlagen (Flächen, Koordinaten, Grenzpunkte)
-Fortführungsnachweise
-Flurstücksnachweise / Liegenschaftsbuchdaten
-Historische Katasterunterlagen

Erschließung und Infrastruktur

Leitungen

Leitungen sind technische Anlagen wie Stromkabel, Wasser- und Abwasserleitungen, Gasleitungen oder Telekommunikationskabel, die über oder unter einem Flurstück verlaufen können. Das Katasteramt führt keine Informationen darüber, ob und welche Leitungen auf einem Flurstück vorhanden sind. Für genaue Angaben wenden Sie sich bitte an die zuständigen Versorgungsunternehmen oder die Kommune.
Lediglich die Landschaft prägende Leitungen, wie Hochspannungsleitungen, werden häufig in den Topographischen Karten als Orientierungshilfe dargestellt.

Erschließung

Die Planung, der Bau und die Freigabe neuer Straßen liegen bei der Stadt oder Gemeinde.

Das Katasteramt dokumentiert Lage, Grenzen und Eigentum von Flurstücken. Rechtliche Entscheidungen werden von den Kommunen getroffen.

 

Erschließungsbeiträge werden erhoben, wenn ein Grundstück baulich nutzbar gemacht wird.
Erschließungsbeiträge werden nicht vom Katasteramt erhoben. Zuständig ist ausschließlich die Stadt oder Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Die Kommune entscheidet:
- ob ein Erschließungsbeitrag anfällt
- in welcher Höhe
- für welche Maßnahmen
- zu welchem Zeitpunkt

Vermessung und Kataster

Kataster

ALKIS steht für Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem.
Es ist das vereinheitlichte, digitale Kataster Deutschlands und enthält alle amtlichen Daten zu Flurstücken, Gebäuden und deren Nutzung. Damit ersetzt es die früheren Systeme ALK (Automatisierte Liegenschaftskarte) und ALB (Automatisiertes Liegenschaftsbuch), sowie die Punktdatei (Punktkoordinaten).

Ein Gebäude ist ein dauerhaft errichteter Bau, der von Menschen genutzt wird.
Gebäude werden im Liegenschaftskataster eingetragen, damit ihre Lage, Größe und Nutzung für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für Behörden und andere Beteiligte eindeutig dokumentiert sind.

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche, flächendeckende Register aller Grundstücke und Gebäude eines Gebietes, das deren Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse dokumentiert.
Es ist in NRW um das Jahr 1820 als Grundsteuerkataster entstanden.

Gewässer sind natürliche oder künstliche Wasserflächen wie Bäche, Flüsse, Seen oder Teiche. Im Liegenschaftskataster werden sie erfasst, damit klar ist, wo Wasser verläuft und welche Grundstücke davon betroffen sind. In Nordrhein Westfalen richtet sich der Umgang mit Gewässern im Kataster nach dem Landeswassergesetz (LWG NRW). Dieses Gesetz legt fest, wie Gewässer eingeteilt werden und wem sie gehören. Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Die Angaben im Kataster helfen dabei, Eigentumsgrenzen und Zuständigkeiten rund um ein Gewässer nachvollziehen zu können.
 

Wege sind dauerhaft angelegte Verbindungen, auf denen Menschen zu Fuß, oder mit Fahrzeugen unterwegs sind. Dazu gehören zum Beispiel Fußwege, Wirtschaftswege oder Zufahrten. Im Liegenschaftskataster werden Wege eingetragen, damit sichtbar ist, wie Grundstücke erreichbar sind. Diese Angaben helfen Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden, Planungen sicher durchzuführen.

Die Nutzungsart eines Grundstücks zeigt, wofür eine Fläche aktuell verwendet wird. Im Liegenschaftskataster wird dieser Ist‑Zustand eingetragen, etwa Wohnen, Landwirtschaft, Wald, Verkehr, Gewässer oder Gewerbe. Die Eintragung sagt nichts über zukünftige Nutzungsmöglichkeiten oder Planungsrecht aus. Die Festlegung erfolgt anhand von Luftbildern oder durch Ortsbesichtigungen (Außendienst).

Im Liegenschaftskataster bezieht sich Topografie auf alle sichtbaren Objekte in der Landschaft, die nicht zu den Grundstücksgrenzen oder Eigentumsangaben gehören. Dazu zählen:
- Natürliche Formen: Berge, Täler, Gewässer, Böschungen
- Vegetation: Wälder, Baumgruppen, Hecken
- Künstliche Objekte: Gebäude, Straßen, Wege, Brücken, Leitungen
- Geländemerkmale: Höhenlinien, Geländestufen, Dämme, Einschnitte
Diese Daten ergänzen die eigentlichen Katasterinformationen (Flurstücke, Eigentum,  Nutzungsarten) und geben ein vollständiges Bild der realen Landschaft. Die im Liegenschaftskataster erfasste Topographie wird in der Amtlichen Basiskarte  dargestellt die Amtliche Flurkarte beschränkt sich hingegen hauptsächlich auf Nutzungsarten, Gebäude und Grenzen.

 

Vermessung und Katastererneuerung

Die Bezirksregierung Köln stellt verschiedene Vermessungsunterlagen als offenen Zugang (Open Data) bereit. Dazu gehören unter anderem:
- Fortführungsrisse (Die Dokumentation der örtlichen Messungszahlen)
- NAS Dateien (Digitale Daten des Liegenschaftskatasters)
- Grenzpunktkoordinaten
Diese Daten können kostenlos heruntergeladen werden.
Der Zugang erfolgt über: www.obk.de/vup

Dieser Dienst eignet sich besonders für:
- Planungsbüros   Vermessungsstellen
- Ingenieurbüros
- Eigentümerinnen und Eigentümer, die historische oder aktuelle Vermessungsunterlagen benötigen.

 

Katastererneuerung bedeutet, dass das Liegenschaftskataster in einem bestimmten Gebiet vollständig überprüft und aktualisiert wird. Dabei werden Grenz- und Gebäudepunkte neu vermessen oder anhand von alten Unterlagen neu berechnet, um verlässliche und aktuelle Daten (Koordinaten) zu erhalten. Solche Erneuerungen finden in der Regel in Gebieten mit historisch gewachsenem Kataster statt.
 

Ein Auftrag zur Vermessung bedeutet, dass eine Bürgerin oder ein Bürger, eine Eigentümerin oder ein Eigentümer oder eine Behörde eine Vermessungsstelle beauftragt, ein Grundstück oder ein Gebäude genau zu vermessen. Das ist zum Beispiel nötig, wenn neue Grenzen festgelegt, Gebäude eingetragen oder Bauvorhaben vorbereitet werden sollen. Das Ergebnis fließt in das Liegenschaftskataster ein, damit die Daten zu Grenzen, Flächen und Gebäuden aktuell und verlässlich bleiben.
Die Vermessung wird von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und  -ingenieuren oder vom Katasteramt durchgeführt.
 

Gebäude

Eine Gebäudeeinmessung bedeutet, dass ein neu gebautes oder verändertes Gebäude genau vermessen und in das Liegenschaftskataster eingetragen wird. In Nordrhein Westfalen ist diese Einmessung verpflichtend und muss nach der Fertigstellung des Gebäudes beauftragt werden.
Die Vermessung wird von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und  -ingenieuren oder vom Katasteramt durchgeführt. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen den Auftrag selbst erteilen und tragen auch die Kosten. Die Einmessung ist nötig, damit Gebäude im Kataster aktuell und eindeutig dargestellt werden.

Das Katasteramt führt keine Baujahre von Gebäuden. Im Liegenschaftskataster wird lediglich dokumentiert, dass ein Gebäude eingemessen ist, nicht jedoch:
- wann es gebaut wurde
- wann es verändert wurde
- wann es abgerissen oder ersetzt wurde

Für Baujahre sind in der Regel folgende Stellen zuständig:
- Bauaktenarchiv der Stadt oder Gemeinde
- Baugenehmigungsbehörde
- ggf. Unterlagen der Eigentümerinnen und Eigentümer
 

Das Katasteramt kann anhand der Fortführungsunterlagen nachvollziehen, ab welchem Zeitpunkt ein Gebäude erstmals im Kataster eingetragen wurde. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Baujahr.

Die beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern eingerichtete „Zentrale Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe“ (ZSHH) sammelt Hauskoordinaten und Hausumringe aus allen Bundesländern und stellt sie zu einheitlichen Gebühren- und Lizenzmodellen sowie in einheitlichen Datenformaten für ganz Deutschland bereit.

Seite der ZSHH (Externe Seite)

 

Grenzen

Grenzen zeigen, wo ein Grundstück beginnt und wo es endet. Sie legen fest, welche Fläche einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehört. Im Liegenschaftskataster werden diese Grenzen genau dargestellt, damit klar erkennbar ist, wie groß ein Grundstück ist und wie es verläuft. Grundlage dafür sind Vermessungen, die von Fachleuten durchgeführt werden.
Rechtlich gesichert werden Grenzen durch eine sogenannte Grenzvermessung mit anschließender Grenzfeststellung. Dabei werden die Grenzpunkte vor Ort vermessen, mit den Katasterunterlagen abgeglichen und anschließend dauerhaft festgelegt. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer werden beteiligt und erhalten eine Niederschrift über die festgestellten Grenzen. Erst wenn diese Feststellung abgeschlossen ist, gelten die Grenzen als verbindlich und können im Kataster dauerhaft geführt werden.
Klare und rechtlich gesicherte Grenzen helfen, Streitigkeiten zu vermeiden, Bauvorhaben zu planen und Eigentumsfragen zuverlässig zu klären.
Im Oberbergischen Kreis gibt es im ländlichen Raum noch viele Grenzen, die im Urkataster entstanden sind. Diese Grenzen gelten als nicht festgestellt. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich an eine Vermessungsstelle wenden, um den Grenzverlauf überprüfen zu lassen, oder zu klären.

Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und  -ingenieure

Ein Grenzpunkt ist ein genau festgelegter Punkt, der den Verlauf einer Grundstücksgrenze markiert. Mehrere Grenzpunkte bilden zusammen die vollständige Grenze eines Grundstücks. 
 

Sie werden durch Vermessungen bestimmt und im Liegenschaftskataster dokumentiert. 

Grenzpunktkoordinaten sind die genauen Lageangaben eines Grenzpunktes in einem einheitlichen Koordinatensystem. Sie beschreiben also mathematisch präzise, wo ein Grenzpunkt liegt, unabhängig davon, ob er vor Ort sichtbar markiert ist oder nicht.
Diese Koordinaten werden durch Vermessungen ermittelt und im Liegenschaftskataster gespeichert. Sie ermöglichen es, Grenzen jederzeit zuverlässig wiederzufinden oder fehlende Grenzmarken (z. B. Grenzsteine) korrekt zu rekonstruieren.
Durch die Koordinaten bleibt die Grenze rechtlich eindeutig bestimmbar, auch wenn die sichtbare Markierung nicht mehr vorhanden ist. Sie sind damit ein zentraler Bestandteil eines modernen, digitalen Liegenschaftskatasters.

Grenzpunkte können in der Örtlichkeit sichtbar gemacht werden, zum Beispiel durch Grenzsteine, Markierungsnägel oder andere dauerhafte Zeichen. Ob ein Grenzpunkt sichtbar ist, hängt vom Gelände, der Nutzung und früheren Vermessungen ab. Grenzpunkte sind wichtig, um Eigentumsverhältnisse eindeutig zu klären, Bauvorhaben sicher zu planen und Streitigkeiten über den Grenzverlauf zu vermeiden.

Mit einem Handy oder einem normalen GPS Gerät können Sie Grenzpunkte nur ungefähr finden. Die Geräte sind nicht genau genug, um einen Grenzpunkt rechtssicher zu bestimmen. Für eine exakte Feststellung ist immer eine Vermessungsstelle zu kontaktieren.
Im Geoportal  gibt es die Möglichkeit, den Standort auf der Karte anzeigen zu lassen. Diese Funktion kann genutzt werden, um sich in der Örtlichkeit zu orientieren.
Grenzzeichen eigenverantwortlich wiederherstellen, versetzen oder unkenntlich machen ist untersagt. Wenden Sie sich dafür an eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt.

Der Grenzabstand beschreibt den Mindestabstand, den ein Gebäude, eine bauliche Anlage oder bestimmte Nutzungen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Diese Abstände sind baurechtlich festgelegt und dienen dazu, Sicherheit, Belichtung, Belüftung und den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten.
Der Grenzabstand ist nicht im Liegenschaftskataster eingetragen, sondern ergibt sich aus den Bauordnungen und Bebauungsplänen. Das Kataster liefert jedoch die Grundlage, um Grenzabstände korrekt zu bestimmen, denn es zeigt den genauen Verlauf der Grundstücksgrenzen und die Lage von Gebäuden.
Wer bauen oder pflanzen möchte, sollte immer sowohl die Grenzen aus dem Kataster als auch die baurechtlichen Vorgaben beachten, um Konflikte mit Nachbarn und Behörden zu vermeiden.
 

Ein Überbau liegt vor, wenn ein Gebäude über die eigene Grundstücksgrenze hinweg auf das Nachbargrundstück gebaut wurde. Das kann absichtlich, versehentlich oder durch ungenaue alte Grenzangaben passiert sein. Ein Überbau betrifft also immer zwei Grundstücke und kann rechtliche Folgen haben.
Das Liegenschaftskataster zeigt den genauen Grenzverlauf und die Lage der Gebäude. Dadurch lässt sich feststellen, ob ein Überbau vorliegt. Bei Unklarheiten kann eine Vermessung helfen, die Situation eindeutig zu klären. Ein möglicher baurechtlicher Verstoß ist vom Bauamt zu überprüfen und die rechtlichen Folgen zwischen den Nachbarn sind vom Zivilgericht zu überprüfen.

Vereinigung bzw. im Kataster eigentlich Verschmelzung genannt, von Flurstücken bedeutet, dass zwei oder mehrere direkt aneinandergrenzende Flurstücke zu einem einzigen Flurstück zusammengeführt werden, damit die Flurkarte übersichtlicher wird und im Kataster und Grundbuch bzw. von den Eigentümern weniger Flurstücke verwaltet werden müssen. Eine Vereinigung kann auch erforderlich werden, wenn eine alte Flurstücksgrenze ein Bauvorhaben durchkreuzt.
 

Die Abtrennung eines Teilstücks erfolgt durch eine amtliche Vermessung, die bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragt werden kann. Dieser erstellt einen Teilungsplan und reicht die Unterlagen beim Katasteramt ein. Nach der Fortführung des Liegenschaftskatasters entstehen eigenständige Flurstücke, und das Grundbuch wird anschließend entsprechend berichtigt. Im Kataster spricht man von Zerlegung. Voraussetzung für die Teilung des Flurstücks kann ein sogenanntes Negativattest sein,
also die Bestätigung, dass durch die geplante Teilung kein baurechtswidriges Grundstück entsteht. Das Negativattest ist erforderlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt oder baulich genutzt werden soll. Liegt die Fläche im Außenbereich oder handelt es sich um reine Landwirtschaftsflächen, ist meist kein Negativattest nötig. 

(Link ansprechpartner Bauamt)

Bearbeitungsdauer

Die Übernahme einer Vermessung in das Liegenschaftskataster dauert mehrere Wochen. Da die von einem Vermessungsbüro eingereichten Unterlagen geprüft und die Messergebnisse in das Amtliche Liegenschaftskataster Informationssystem (ALKIS) eingearbeitet werden. Wenn es Beanstandungen an den eingereichten Unterlagen oder der Vermessung gibt, verzögert sich die Übernahme in das Liegenschaftskataster entsprechend.
Die Auftraggeber werden über die Fortführung des Liegenschaftskatasters schriftlich zusammen mit aktuellen Unterlagen informiert.

Für Fragen zum Stand der Bearbeitung steht Ihnen entweder die von Ihnen beauftragte Vermessungsstelle oder eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Katasteramtes zur Verfügung.

Immobilienbewertung und Grundstückswerte

Immobilien- und Grundstückswerte

Der Bodenrichtwert zeigt, wie viel ein Quadratmeter unbebautes Grundstück in einer bestimmten Gegend durchschnittlich wert ist.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf www.boris.nrw.de

Der Grundstückswert beschreibt, wie viel ein Grundstück insgesamt wert ist, also der Boden zusammen mit möglichen Besonderheiten des Standorts.

Den offiziellen Grundstückswert ermittelt in der Regel der Gutachterausschuss für Grundstückswerte, oder – bei steuerlichen Zwecken – das Finanzamt. Für private Zwecke können auch Sachverständige oder Makler Bewertungen durchführen.
 

Der Grundstückspreis zeigt, wie viel Käuferinnen oder Käufer für ein bestimmtes Grundstück tatsächlich zahlen. Er entsteht durch Angebot und Nachfrage und kann vom Grundstückswert abweichen.

Der Immobilienwert ist der objektive Marktwert einer Immobilie – rechtlich definiert, methodisch ermittelt und Grundlage für viele finanzielle Entscheidungen. Der tatsächliche Verkaufspreis einer Immobilie kann davon abweichen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf www.boris.nrw.de

Die Grundsteuer ist eine jährliche Abgabe, die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihr Grundstück oder ihre Immobilie an die Gemeinde zahlen. Der Gutachterausschuss liefert dafür wichtige Daten, zum Beispiel Bodenrichtwerte, damit die Grundsteuer fair und nachvollziehbar berechnet werden kann.
 

Die Grundsteuerreform 2025 ersetzt die alten Einheitswerte durch aktuelle Grundstücks- und Immobilienwerte, damit die Steuer fairer wird.

Ein Gutachten ist eine fachliche Einschätzung, in der eine Gutachterin oder ein Gutachter den Wert eines Grundstücks oder einer Immobilie nachvollziehbar beschreibt.
 

Ein Mietspiegel zeigt, welche Mieten in einer Stadt oder Gemeinde üblich sind und hilft Mieterinnen, Mietern sowie Vermieterinnen und Vermietern, die ortsübliche Miete besser einzuschätzen.

Um einen transparenten Mietspiegel zu erstellen, werden turnusmäßig im Oberbergischen Kreis zufällig Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter ausgewählt und angeschrieben. Sie werden gebeten, einen Fragebogen zu ihrer Miete und zum Mietobjekt auszufüllen und an den Gutachterausschuss zurückzusenden. Jeder zurück gesendete Antwortbogen ist somit für die Erstellung eines aussagekräftigen Mietspiegels wertvoll.
 

Mietspiegel für den Oberbergischen Kreis.

Der Grundstücksmarktbericht fasst zusammen, wie sich Preise und Werte von Grundstücken, Häusern und Wohnungen in einer Region entwickeln. Der Gutachterausschuss erstellt diesen Bericht jedes Jahr aus tatsächlich gezahlten Kaufpreisen mit Hilfe statistischer Verfahren und Methoden, damit Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden einen transparenten Überblick über den lokalen Immobilienmarkt erhalten.

Der Wohnungsmarktbericht beschreibt, wie sich Mieten, Kaufpreise und das Angebot an Wohnungen bzw. Wohngebäuden in einer Stadt oder Region entwickeln. Der Gutachterausschuss stellt dafür wichtige Daten bereit.

Geodaten und Geoinformation

Geodaten

Geodaten (oder raumbezogene Daten) sind digitale Informationen, die einen direkten oder indirekten Bezug zu einem bestimmten Ort oder Gebiet auf der Erdoberfläche besitzen. Sie verknüpfen Positionsangaben mit Eigenschaften eines Objekts.

Eine NAS‑Datei (Normbasierte Austausch-Schnittstelle) ist eine XML‑basierte Datei, die ALKIS‑Daten wie Flurstücke, Eigentümerinformationen, Gebäude, Nutzungsarten und Grenzen strukturiert beschreibt.
Sie ist der Standard für den Datenaustausch innerhalb der Katasterverwaltung und den externen Vermessungsstellen, wie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -Ingenieuren, den Kommunen und Geobasis.NRW.

Eine DXF‑Datei (Drawing Exchange Format) ist ein offenes Austauschformat für 2D‑ und 3D‑Zeichnungen, das ursprünglich von Autodesk für AutoCAD entwickelt wurde. Der Kernzweck: CAD‑Daten so speichern, dass sie zwischen unterschiedlichen Programmen problemlos übertragen werden können.
Die Liegenschaftskarte kann als DXF ausgegeben werden.

Shapefiles sind digitale Kartendateien, die geografische Formen wie Punkte, Linien oder Flächen speichern – etwa Flurstücke und Grenzpunkte. Zusätzlich enthalten sie passende Informationen zu diesen Objekten. Obwohl man von „einer“ Shapefile spricht, besteht sie immer aus mehreren zusammengehörigen Dateien.
Die Daten des Liegenschaftskatasters können als Shape-Datei ausgegeben werden.
 

Ein GeoPackage (Dateiendung .gpkg) ist ein moderner Behälter für Geodaten
Eine GeoPackage Datei speichert Karteninformationen wie Punkte, Linien, Flächen oder Rasterbilder in einer einzigen Datei.
Sie ist eine Alternative zu Shapefiles, aber moderner: 
alles ist kompakt, schnell und ohne viele Zusatzdateien.
Viele GIS Programme wie QGIS oder ArcGIS können GeoPackages direkt öffnen.
Die Daten des Liegenschaftskatasters können als GeoPackage ausgegeben werden.

Digitale Daten des Liegenschaftskatasters können Sie im

Portal Vermessungsunterlagen

herunterladen oder per E-Mail bestellen.

 

Geoinformationen

Geoinformationen sind räumlich verortete Daten, also Informationen, die einen direkten Bezug zu einem bestimmten Ort auf der Erde haben. Dazu gehören etwa Karten, Luftbilder, GPS Daten oder Informationen über Boden, Klima, Infrastruktur oder Bevölkerung. Sie ermöglichen es, räumliche Zusammenhänge zu erkennen, zu analysieren und Entscheidungen zu treffen – zum Beispiel in Stadtplanung, Navigation, Umweltmanagement oder Katastrophenschutz.

Digitale Zwillinge

Digitale Zwillinge bilden reale Objekte – z. B. Gebäude, Gelände oder ganze Städte – als präzise 3D‑Modelle ab. Sie dienen u. a. für Planung, Simulation, Krisenvorbereitung und Analysen. Grundlage sind meist Laserscans, Orthofotos, 3D‑Gebäudemodelle und Katasterdaten. 
Für den Bereich des Oberbergischen Kreises gibt es den "digitalen Zwilling des Landes NRW" sowie den "Schrägluftbildviewer" und das "3D Mesh", aufrufbar über das Geoportal.
 

Topografie und Luftbilder

Höhenangaben für NRW findet man vor allem bei Geobasis NRW. Dort stehen Digitale Geländemodelle (DGM), Höhenlinien, Schummerungen und das Festpunkt Informationssystem (AFIS) als offene Geodaten bereit. Viele Daten können direkt als WMS Dienst in GIS-Systeme eingebunden oder als Open Data Download heruntergeladen werden.

Die Amtliche Basiskarte kann mit Höhenlinien bei FluKs bestellt werden.

Im Geoportal können auch Layer mit Höhenlinien angezeigt werden.
 

Luftbilder sind Fotos der Erdoberfläche, die aus einem Flugzeug oder einer Drohne senkrecht nach unten aufgenommen werden. Orthophotos sind daraus rechnerisch entzerrte und maßstabsgetreue Luftbilder – also wie eine Karte, nur als Foto. Sie zeigen Gebäude, Straßen und Landschaften ohne Schrägverzerrungen und eignen sich deshalb gut für Planung, Dokumentation oder einfach zur Orientierung. 

An folgenden Stellen können Orthophotos für den Oberbergischen Kreis kostenlos eingesehen und heruntergeladen werden:

im Geoportal des Oberbergischen Kreises

im Geoportal NRW

bei TIM-Online

im Geoportal des Regionalverband Ruhr (RVR)

Historische Karten und Luftbilder können im Geoportal des Oberbergischen Kreises eingesehen werden.

Ein Laserscan ist eine Messmethode, bei der ein Laser viele Punkte auf Oberflächen misst. Daraus entsteht ein sehr genaues 3D‑Modell der Umgebung.
Die sogenannten "Punktwolken" können per Flugzeug (Airborne Laser Scan) oder als Laserscan am Boden (Terrestrisches Laserscanning) erhoben werden.

3D-Messdaten können über Geobasis.NRW bezogen werden.

Wald und Jagd

Wald

Auskunft bezüglich Waldgrundstücken kann in der Regel der zuständige Förster oder die Försterin geben. Vor allem, wenn es um den Aufwuchs geht. Diese finden Sie auf der Internetseite von Wald und Holz NRW.

Die Försterin oder der Förster können ggf. auch bei der Suche nach Grenzpunkten im Wald behilflich sein. Da diese oft nur sehr schwer zu finden sind. Alternativ sollten Sie ein Vermessungsbüro mit der Suche der Grenzpunkte beauftragen.
Wenn Sie einen Waldbesitzer ausfindig machen wollen, kontaktieren Sie uns.
Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen des Berechtigten Interesses gegeben sein müssen.

Eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) ist ein Zusammenschluss von mehreren privaten Waldbesitzern, die ihre Wälder gemeinsam bewirtschaften, um Kosten zu sparen und bessere Ergebnisse zu erzielen. Viele kleine Waldbesitzer tun sich zusammen, damit sie stärker auftreten – z. B. beim Holzverkauf oder bei der Pflege des Waldes. Gemeinsam können sie Maschinen, Fachwissen und Dienstleistungen günstiger nutzen. Jeder bleibt Eigentümer seines Waldes, profitiert aber von der gemeinschaftlichen Organisation.

Wenn Sie für eine Forstbetriebsgemeinschaft handeln und Daten aus dem Liegenschaftskataster oder der Landesvermessung benötigen, sprechen Sie uns an.

Jagd

Das Jagdkataster ist ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke eines Jagdbezirks. Es zeigt, wem die Flächen gehören und welche Jagdrechte damit verbunden sind. Gemeinden und Jagdgenossenschaften nutzen es, um Jagdbezirke festzulegen, Pachtverträge zu regeln und Wildschäden oder Pachtgelder korrekt zuzuordnen.

Der Oberbergische Kreis hat die Jagdreviere nicht im Geoportal veröffentlicht.
Auskünfte zum Jagdkataster erteilt die untere Jagdbehörde.

Serviceangebote

Service

Ja, dem Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster steht ein Großformat Scanner und Drucker zur Verfügung.

Karten, Plakate und sonstiges kann bis zu einer Größe von DIN A0 eingescannt und ausgedruckt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Serviceleistungen des Amtes für Geoinformation und Liegenschaftskataster.

Kosten und Gebühren

Kosten beim Katasteramt

Die Kosten richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW).

Übersicht über die Kosten für die wichtigsten Produkte und Dienstleistungen des Amtes für Geoinformatiom und Liegenschaftskataster.

Kosten für Vermessungen und Übernahme sind die Gebühren, die Eigentümerinnen und Eigentümer für die amtliche Vermessung eines Grundstücks und für die anschließende Eintragung der neuen oder geänderten Daten in das Liegenschaftskataster zahlen, damit alle Angaben korrekt, aktuell und rechtlich eindeutig dokumentiert sind.

Die Kosten für die Vermessung entstehen für die Arbeit der Vermessungsstelle, die das Grundstück vor Ort misst, Grenzen festlegt, Punkte aufnimmt und alle technischen Daten erstellt, die nötig sind, um Veränderungen eindeutig nachzuweisen.

Die Kosten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster fallen erst danach an und decken die amtliche Prüfung, Verarbeitung und Eintragung der neuen Vermessungsdaten im Kataster ab, damit die Änderungen offiziell werden und später auch im Grundbuch genutzt werden können.

Die Kosten richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW).

Die Kosten richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW).

Ansprechpersonen

Fragen an das Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster beantworten Ihnen:

Anfragen bezüglich Geodaten richten Sie an:

Fragen zur Übernahme von Vermessungen in das Liegenschaftskataster beantwortet Ihnen:

Fragen zu Gutachten, Immobilienwerten und Bodenrichtwerten beantworten Ihnen:

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Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner helfen Ihnen gerne weiter.