Gebäudeeinmessung

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Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Um die Kartenwerke aktuell zu halten, ist unter anderem der Gebäudebestand lückenlos zu erfassen.
Seit dem Inkraftsetzen des Vermessungs- und Katastergesetzes am 01.08.1972 besteht für den jeweiligen Eigentümer erstmals eine Einmessungspflicht für Gebäude. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach diesem Zeitpunkt fertiggestellt wurden, unterliegen dieser Pflicht.

Was ist beim Antragsverfahren zu beachten?

Wenden Sie sich für die Durchführung der örtlichen Vermessungsarbeiten an eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin bzw. einen Vermessungsingenieur (ÖbVI), oder an das Katasteramt.

Weitere Informationen erhalten Sie in dem Flyer Gebäudeeinmessungspflicht.

Was sollten Sie mitbringen?

Außer: die Angaben zum aktuellen Flurstück:
- Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer,
- oder Straße, Hausnummer und Ort,
- oder eine Karte

Baupläne und Lagepläne können nicht als Fortführungsunterlagen eingereicht werden, da in ihnen nur der geplante Bauzustand dargestellt wird. Für die Fortführung des Katasters wird die Vermessung des fertiggestellten Gebäudes von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin bzw. einem Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder dem Katasteramtenötigt.

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten richten sich nach der "Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen" (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

Sie ergeben sich für Einfamilienhäuser aus:
- einer Grundaufwandspauschale
- einer Gebühr nach den Normalherstellungskosten (NHK)
- zzgl. MwSt.
- und eventuellen Zuschlägen
- sowie den Kosten für die Übernahme in das Amtliche Liegenschaftskataster Informationssystem (ALKIS)

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Flyer zur Gebäudeeinmessungspflicht

Kontakt

Gebäudeeinmessungen

Ihr Weg zu uns:

Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster

Fritz-Kotz-Straße 17a
51674 51674 Wiehl-Bomig

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