Landes- und Regionalplanung

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Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Raumordnungspläne für die Region. Der Landesentwicklungsplan NRW  und der  Regionalplan inklusive sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien werden kurz vorgestellt. Über die entsprechenden Links können Sie die rechtskräftigen Pläne der zuständigen Behörden abrufen.

Landesentwicklungsplan NRW

Kartenausschnitt mit Orten Engelskirchen, Gummersbach, Bergneustadt, Wiehl und Reichshof. Verschiedene Gebiete und Höhenzüge sind farblich dargestellt.
Auszug aus den zeichnerischen Festlegungen des geltenden Landesentwicklungsplans NRW

Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung. In ihm wird die angestrebte Entwicklung Nordrhein-Westfalens festgehalten.

Der LEP legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des gesamten Landes fest und dient als verbindliche Vorlage für die Regionalplanung.

Die Ziele und Grundsätze, die sowohl textlich als auch zeichnerisch festgelegt werden, beinhalten die wichtigsten landespolitischen Planbereiche.

Als dichtbesiedeltes Land hat Nordrhein-Westfalen vielfältige Ansprüche an den begrenzten Raum und seine Ressourcen.

  • Bereitstellung von Siedlungsflächen für Wohnen, Handel, Gewerbe und Industrie,

  • Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur (Straßen, Schienen, Flughäfen, Wasserstraßen, Energieversorgung, Leitungen, etc.),

  • Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft,

  • Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,

  • Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,

  • Schaffung bzw. der Erhalt von Möglichkeiten für Erholung im Freiraum,

  • Sicherstellung der Rohstoffversorgung,

  • Schutz des Grundwassers und seiner Nutzung sowie der

  • Schutz vor Hochwasser.

Diese und weitere Raumnutzungsansprüche stehen häufig in Konkurrenz zueinander und müssen bestmöglich aufeinander abstimmt werden.

Wie alle Raumordnungspläne wird der LEP in unregelmäßigen Abständen geändert oder neu aufgestellt. Hierbei erarbeitet die Landesplanungsbehörde einen entsprechenden Entwurf, zu dem die Träger öffentlicher Belange sowie die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen abgeben können. 

Weitere Informationen zu den Änderungsverfahren finden Sie auf der Internetseite Landesentwicklungsplan NRW | Landesplanung NRW

Regionalplan

Ausschnitt einer topografischen Karte mit Höhenlinien, Straßenmarkierungen (B256 und L323), farbigen Flächen und Ortsnamen wie Gummersbach.
Ausschnitt aus Regionalplan Köln (Stand: Dezember 2025), Bezirksregierung Köln

Der Regionalplan Köln nimmt eine vermittelnde Stelle zwischen der Landesplanung (Landesentwicklungsplan)  und der kommunalen Planung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) sowie der Kreisplanung (Landschaftspläne) ein.

Die wichtigsten Adressaten der Regionalplanung sind daher die Städte und Gemeinden der Region als Träger der kommunalen Planungshoheit sowie der Kreis als Träger der Landschaftsplanung.


Der Regionalplan gilt für den gesamten Regierungsbezirk und wird von der Bezirksregierung aufgestellt. Für den Oberbergischen Kreis übernimmt diese Aufgabe die Bezirksregierung Köln. 


Aufgrund seiner vermittelnden Funktion ist der Regionalplan das wichtigste Steuerungsinstrument zur Koordinierung der unterschiedlichen Ansprüche an den Raum. So werden einerseits die natürlichen Lebensgrundlagen der Region gesichert und andererseits Flächenreserven für die Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung vorgehalten.
Ziel ist die Festlegung einer abgewogenen, raumverträglichen und nachhaltigen Flächenentwicklung.

Der Regionalplan Köln legt zusammen mit den Sachlichen Teilplänen Nichtenergetische Rohstoffe und Erneuerbare Energien die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Entwicklung des gesamten Regierungsbezirk Köln fest.

Übergeordnetes Ziel ist es dabei die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen zu treffen.

Zu diesem Zweck werden unter anderem die Flächen für die zukünftige Entwicklung von Siedlungsbereichen (Wohnen) sowie Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzung ausgewiesen. Gleichzeitig werden auch Flächen des Natur- und Gewässerschutzes sowie weitere raumbedeutsame Nutzungen abgebildet. Dadurch wird die regionale und kommunale Baulandversorgung auf Schwerpunkträume konzentriert und der Freiraum vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt. 

Nach einem umfangreichen und breit angelegten Dialogprozess mit den Kommunen, verschiedenen Fachbehörden, Verbänden, der Politik und der Öffentlichkeit ist am 29. Oktober 2025 der neue Regionalplan Köln in Kraft getreten. Dieser legt die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung der Region sowie für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den kommenden Jahren verbindlich fest.

Die vollständigen Planunterlagen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln, Regionalplan Köln.

Topografische Karte von Gümmersbach und Umgebung mit Höhenlinien und markierten Flächen in orange.
Ausschnitt Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (Stand: September 2025), Bezirksregierung Köln

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien

Der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine unabdingbare Maßnahme, um den Klimaschutz und die Energiewende voranzutreiben und das Klimaziel der Treibhausgasneutralität zu erreichen. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz wurden daher bundesweit geltende Flächenziele für den Ausbau der Windenergie an Land festgesetzt.

Für das Land Nordrhein-Westfalen liegt das Flächenziel bei 1,8 Prozent der Landesfläche, die bis 2032 für Windenergie ausgewiesen werden sollen.

Die Umsetzung der Flächenbeitragswerte erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch Vorgaben im Landesentwicklungsplan, die durch Ausweisung von Windenergiebereichen in den Regionalplänen umgesetzt werden. Der Flächenbeitragswert wurde auf die sechs regionalen Planungsträger aufgeteilt. In der Planungsregion Köln müssen 2,13 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie bereitgestellt werden.

Zur Erreichung dieses Ziels wurden im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien Windvorranggebiete ausgewiesen. Dies sind Gebiete, die sich aus raumordnerischer Sicht besonders für Windenergieanlagen eignen und in denen diese künftig bauplanungsrechtlich privilegiert sind. Soweit möglich, werden diese Gebiete auch als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen. Dies erfüllt die Anforderungen des § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) und führt somit zu Erleichterungen bei der Zulassung von Windenergieanlagen.

Darüber hinaus enthält der Teilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung der Wind-, Solar- und Bioenergie, die die landesplanerischen Vorgaben zum Ausbau der erneuerbaren Energien weiter konkretisieren.

 

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 die Feststellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien beschlossen und durch die Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. Dezember 2025 bekanntgemacht. Damit ist der Teilplan rechtwirksam.

Die vollständigen Planunterlagen finden sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln, Regionalplan Köln.

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