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Kinder- und Jugendschutz
Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Das (Jugendschutzgesetz) dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak und Alkohol, die Abgabe von Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen. Die darin enthaltenen Zeit- und Altersgrenzen sind für Gewerbetreibende verbindlich, können aber durch die Begleitung der Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben werden.
Bei Fragen zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen wenden Sie sich bitte an die Ordnungsämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes richten sich an junge Menschen und ihre Erziehungsberechtigten. Ziel ist es, die Lebenskompetenz, Kritikfähigkeit und Eigenverantwortung von jungen Menschen zu fördern.
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz zielt unmittelbar auf vorbeugendes Handeln im Wege von Aufklärung, Beratung, Projektentwicklung und –umsetzung, Förderung von Kooperationen und Koordinierung der Angebote ab. Er wendet sich schwerpunktmäßig den Bereichen Gesundheitsprävention, Suchtprävention, Gewaltprävention und Jugendmedienschutz zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen können zuschussberechtigte Träger Mittel zur Durchführung von präventiven Angeboten im Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Richtlinien. Bitte beachten Sie alle aufgeführten Dokumente:
- Richtlinien zur Förderung von Angeboten im Bereich des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
- Anlage 1 Verpflichtende Standards
- Anlage 2 Antrag
- Anlage 3 Verwendungsnachweis
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Nadine Klees
Telefon: 02261 88-5159
Fax: 02261 88-972-5159
E-Mail :nadine.klees@obk.de
Letzte Änderung: 28. Mai 2024