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Aufgabenspektrum Naturschutz
Naturschutz
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- Erteilung von Vermarktungsgenehmigungen für artgeschützte Tiere oder Erzeugnisse
Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, ...
„... dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.“
So lautet die Zielvorgabe in § 1 des Landesnaturschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW).
Durchführung des Landschaftsschutzes bedeutet vor allem, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft fernzuhalten oder aber unvermeidbare Maßnahmen zu Lasten des Naturhaushaltes an Ort und Stelle auszugleichen oder an anderer Stelle dafür Ersatz zu schaffen.
Letzte Änderung: 18. April 2023