Schutzgebiete und Schutzobjekte

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Naturschutzgebiete

Beispiel für eine geschützte Landschaft mit Bachlauf und LaubwaldDer in der Landschaft "entsorgte" Reifen als Beispiel für eine verbotene Maßnahme in einer geschützten LandschaftDies ist die strengste Form des Schutzes im Oberbergischen Kreis.

Naturschutzgebiete werden festgesetzt zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und wildwachsender Pflanzenarten. Meist handelt es sich um besonders schöne und gut erhaltene Flächen, die seltene Biotoptypen aufweisen.   

Umfangreiche Verbotskataloge sollen dafür sorgen, nachteilige Veränderungen dieser Bereiche abzuwehren.

Der in der Landschaft "entsorgte" Reifen als Beispiel für eine verbotene Maßnahme in einer geschützten Landschaft.

 

Landschaftsschutzgebiete

Beispiel für ein geschütztes LandschaftsschutzgebietLandschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, um Landschaften in ihrer Gesamtheit zu sichern oder wiederherzustellen.

Im Oberbergischen Kreis ist die freie Landschaft außerhalb der Siedlungen nahezu flächendeckend in Landschaftsschutzgebiete unterteilt. Auch hier gelten z.B. Bauverbote und das Verbot sonstiger Eingriffe.

Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft ist in Landschaftsschutzgebieten nicht eingeschränkt.

Beispiel für ein Landschaftsschutzgebiet

 

Naturdenkmale

Ein allein stehender großer Baum als Beispiel für ein Naturdenkmal

 

Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt.

Typische Naturdenkmale sind große alte Bäume (z. B. Eichen, Buchen, Linden), sowie Baumgruppen, Baumreihen und Alleen.

Für diese Festsetzungen gelten in der Regel absolute Beschädigungs- und Zerstörungsverbote.

 

Geschützte Landschaftsbestandteile

Beispiel eines geschützten ehemaligen BergwerkstollensGrößere Einzelbäume, Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen und kleinflächige Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten wie zum Beispiel Quellen und ehemalige Bergwerksstollen werden oftmals als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, sofern sie nicht innerhalb von Naturschutzgebieten liegen oder wenn keine Ausweisung als Naturdenkmal vorgesehen ist.

Anpflanzungen außerhalb des Waldes, die im baulichen Außenbereich (also in der freien Landschaft) unter Verwendung öffentlicher Mittel vorgenommen wurden und werden, gelten automatisch als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, die nicht beschädigt oder beseitigt werden dürfen. Das Begleitgrün an Verkehrswegen ist davon ausgenommen.

Die Überwachung und Durchsetzung der geltenden Verbote ist die vorrangige Aufgabe des Landschaftsschutzes, damit auch die nachfolgenden Generationen noch eine lebenswerte und schöne Umwelt vorfinden.

Weitere Informationen

Die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung:

Bergneustadt, Gummersbach, Reichshof

Frau Gebhardt

02261 8867 14

Engelskirchen, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide,

Radevormwald, Wipperfürth

Herr Töpfer

02261 8867 11

Morsbach, Nümbrecht, Waldbröl, Wiehl

Frau Wand

02261 8867 12

 



Letzte Änderung: 20. April 2023