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Die Eingriffsregelung
Grundsätzlich sind - mit wenigen Ausnahmen - alle Bauvorhaben als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen (§ 30 Landesnaturschutzgesetz NRW), die durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind. (Als Bauvorhaben gelten auch Veränderungen der Bodenoberfläche durch Auf- oder Abtragungen.)
Darüber hinaus zählen auch die folgenden Maßnahmen zu den ausgleichspflichtigen Eingriffen, sofern sie nicht wie in den Schutzgebieten grundsätzlich verboten sind:
- Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen
- Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen, Streuobstwiesen
- Beseitigung von Tümpeln und Weihern
- Umwandlung von Wald
- Ausbau von Gewässern
- Anlage von Weihnachtbaumkulturen und Schmuckreisigkulturen
Detaillierte Informationen zur Eingriffsregelung
Vordruck zur vereinfachten Flächenbilanzierung
Letzte Änderung: 13. Dezember 2017