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Elternbeitrag

Nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) werden Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagesstätten und Kindertagespflege durch den Oberbergischen Kreis erhoben.

Die Berechnung der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte (KiTa) wird von den Städten und Gemeinden übernommen. Bei einer Betreuung in der Kindertagespflege (KTP) erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge zentral beim Kreisjugendamt.

Die Höhe Ihres Elternbeitrages für Kindertageseinrichtungen (KiTa und Kindertagespflege) ist orientiert an Ihrem Bruttojahreseinkommen und an der von Ihnen gewählten Betreuungsform. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Einkommensnachweise bei Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, bei Änderungen Ihrer Einkommensverhältnisse sowie auf Verlangen des Jugendamtes bzw. der Gemeinde nachweisen. Eltern, die sich in die höchste Einkommensgruppe (Gesamtjahresbruttoeinkommen > 121.000,00 €) einstufen, müssen keine Nachweise einreichen.

Maßgebend ist das Einkommen, welches im jeweiligen Kalenderjahr der Betreuung erzielt wird. Das zur Berechnung des Elternbeitrages vorzulegende Einkommen aus dem Vorjahr dient lediglich der vorläufigen Beitragsfestsetzung.

Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind nach § 50 KiBiz beitragsfrei.

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, muss auch für das Geschwisterkind kein Elternbeitrag gezahlt werden, wenn ein Kind beitragsfrei ist.

Sofern Ihr Kind vom Schulbesuch zurückgestellt wird, ist es auch für das folgende KiTa-Jahr beitragsfrei.

Weitere Informationen und Hinweise zur Einkommensberechnung und Beitragsfestsetzung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Anlagen.

Eltern, die den Elternbeitrag für die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflege nicht aufbringen können, haben die Möglichkeit beim Oberbergischen Kreis einen Antrag auf Erlass der Betreuungskosten stellen.

Hinweis: Ein Elternbeitrag kann nur dann erlassen werden, sofern auch ein Elternbeitrag festgesetzt worden ist. Bitte warten Sie den Bescheid der Kommune ab, bevor Sie einen Antrag auf Erlass der Betreuungskosten stellen.

Häufige Fragen

Wir haben Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um den Elternbeitrag für Sie zusammengestellt.

Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach

  • der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern         
    (alle (Brutto-) Einkünfte eines Kalenderjahres) sowie

  • nach dem wöchentlichen Betreuungsumfang.

Die Beiträge werden jährlich zum 01.08. eines Jahres angepasst. Die derzeit gültigen Elternbeiträge entnehmen Sie bitte der Elternbeitragstabelle.

  • Beitragspflichtig sind die leiblichen Eltern und Adoptiveltern, mit denen das Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammenlebt.

  • Alleinerziehende Mütter oder Väter (In diesem Fall sind die Einkünfte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, maßgeblich. Unterhaltszahlungen sind elternbeitragsrelevant und müssen angegeben und nachgewiesen werden)

  • Eltern, die ihr Kind im sogenannten Wechselmodell betreuen (In diesem Fall sind die Einkünfte beider Elternteile maßgeblich)

  • Pflegeeltern bei Vollzeitpflege nach §33 SGB VIII, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag nach §32 EStG gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.    

Bitte informieren Sie die für Sie zuständige Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter. (Kita: Sachbearbeiterinnnen; Kindertagespflege: Sachbearbeiterinnen)

Die Fälligkeiten finden Sie in Ihrem jeweiligen Elternbeitragsbescheid. Der laufende Elternbeitrag ist grundsätzlich immer zum 1. eines Monats fällig.    

Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages ist jeweils das in dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember = Jährlichkeitsprinzip), für das der Elternbeitrag festzusetzen ist, tatsächlich erzielte, elternbeitragsrelevante Bruttoeinkommen der Beitragspflichtigen.

Die Berechnung des maßgeblichen Elterneinkommens erfolgt auf Grundlage eines rechtlich eigenständigen Verfahren und unterscheidet sich von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Grundsätzlich gilt folgende Berechnungsweise:

Jahresbruttoeinkommen (ohne Anrechnung von Kindergeldern)

  • PLUS: steuerfreie Einkünfte

  • PLUS: sonstige Einkünfte

  • PLUS: staatliche Leistungen für den Lebensunterhalt

  • PLUS: Lohnersatzleistungen

  • PLUS: Unterhaltszahlungen

  • MINUS: steuerliche Kinderfreibeträge ab dem 3. Kind

  • MINUS: Werbungskosten lt. Einkommensteuerbescheid (bei Beitragspflichtigen, die keine Einkommensteuererklärung einreichen in Höhe der jeweils geltenden Werbungskostenpauschale (z.Z. 1.230,00 €)

  • MINUS: Kinderbetreuungskosten lt. Einkommensteuerbescheid (ohne Steuerbescheid ist der Abzug geleisteter Kinderbetreuungskosten nicht möglich)       

Da bei der Ermittlung des elternbeitragsrechtlich relevanten Einkommens das Gesamtbruttojahreseinkommen maßgeblich ist, dient dieser Zuschlag dem Ausgleich gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Sozialversicherungspflicht ein höheres Bruttoeinkommen bei jeweils vergleichbarem Nettoeinkommen erzielen. Mit diesem Zuschlag soll dieses Ungleichgewicht annähernd ausgeglichen werden.  

Zur vorläufigen Einkommensermittlung sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle für das betreffende Jahr maßgeblichen Unterlagen einzureichen (bspw. lfd. Gehaltsabrechnungen, Angaben über zu erwartende Einmalzahlungen bzw. Bruttoeinkünfte bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung usw.).

Selbstständige können bei unveränderten Einkünften zunächst den Einkommensteuerbescheid etwaiger Vorjahre oder bei veränderten Einkünften eine aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung – BWA – vorlegen.

Im Rahmen der abschließenden Einkommensberechnung werden die Gehaltsabrechnungen des Monats Dezember sowie der Einkommensteuerbescheid und ggf. Nachweise über sonstige Einkünfte des jeweiligen Jahres herangezogen. Da im Einkommensteuerbescheid lediglich der steuerlich relevante ‚Gesamtbetrag der Einkünfte‘ ausgewiesen ist, ist zusätzlich die Vorlage der Gehaltsabrechnung unabdingbar, da die Abrechnungen zusätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften auch regelmäßig einen Jahresnachweis über alle steuerfreien Einkünfte enthalten.      

Selbstständige reichen einen Steuerbescheid zur abschließenden Einkommensermittlung ein.

Die Vorlage von Einkommensnachweisen ist entbehrlich, soweit und solange Sie Ihr Einkommen der höchsten Stufe zuordnen (Einkommen über 121.000 €).   

Elternbeiträge sind grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Kalenderjahreseinkommen der Beitragspflichtigen des Jahres zu bemessen, in dem eine Beitragspflicht besteht. Voraussetzung für die endgültige Bestimmung der Elternbeitragshöhe ist eine Überprüfung und Festsetzung im rückwirkenden Verfahren.    

Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen noch nicht bekannt bzw. geprüft ist, gelten Elternbeiträge als vorläufig festgesetzt. Eine Änderung oder erstmalige Festsetzung von Elternbeiträgen ist innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres möglich, in dem eine Elternbeitragspflicht bestanden hat. Wenn sich Ihr Einkommen also ändert, wird der Elternbeitrag auf Grundlage der veränderten Einkommensverhältnisse für das gesamte Kalenderjahr angepasst, unabhängig davon, in welchem Monat die Einkommensänderung erfolgte.    

 

Bei aktuell oder künftig absehbaren Einkommensveränderungen sowie Änderungen der Familienverhältnisse teilen Sie diese bitte umgehend mit und weisen diese nach (bei Einkommensänderungen vollständige und aktuelle Einkommensnachweise).

Folgende Personengruppen können für die nachgewiesene Dauer des Bezugs von der Zahlung der Elternbeiträge befreit werden:

  • Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII

  • Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

  • Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

Die Betragspflicht für Ihr Kind entfällt, wenn

  • Ihr Kind bis zum 30. September eines Jahres das vierte Lebensjahr vollendet hat (ab Beginn desselben Kalenderjahres beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung),

  • Ihr Einkommen der Einkommensstufe 1 (unter 19.000 Euro) zuzuordnen ist,

  • Sie aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylBLG, von Wohngeld oder von Kinderzuschlag für die nachgewiesene Dauer des Bezugs von der Beitragspflicht befreit sind,

  • wenn Ihr Kind nicht mehr in einer öffentlich geförderten Einrichtung betreut wird.

  • Besuchen mehrere Kinder einer Familie zeitgleich eine Tagesbetreuung für Kinder (KiTa oder Kindertagespflege), muss grundsätzlich nur für das Kind der Elternbeitrag gezahlt werden, für dessen Betreuung der (insgesamt) höchste Elternbeitrag anfällt (beitragspflichtiges Kind). Für jedes zweite und jedes weitere Kind entfällt der Elternbeitrag.

  • Wird neben dem beitragspflichtigen Kind zeitgleich mind. ein weiteres Kind der Familie in einer OGS betreut, so wird der fällige Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung um den OGS-Beitrag reduziert.

  • Als Geschwisterkinder im Sinne der Befreiungsregelung gelten neben den Kindern, die mit ihren leiblichen Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, auch Halbgeschwister, die mit ihrem leiblichen und dem nicht leiblichen Elternteil (bspw. Patchwork-Familie) gemeinsam in einem Haushalt leben.

  • Wird ein Kind der Familie als sog. Vorschulkind betreut und ist deshalb beitragsfrei, so ist für das gleichzeitig in der Tagespflege oder im Kindergarten betreute Geschwisterkinder der Familie ebenfalls kein Elternbeitrag zu zahlen.

Bei gleichzeitiger Betreuung eines Kindes in KiTa sowie ergänzend in der Kindertagespflege (TP), wird der Elternbeitrag nach dem Gesamtbetreuungsumfang festgesetzt (§ 6 der Elternbeitragssatzung).

Der Elternbeitrag in KiTa wird als erstes festgesetzt. Die Differenz zwischen dem KiTa-Beitrag und dem Elternbeitrag nach dem Gesamtbetreuungsumfang wird als Elternbeitrag für die TP festgesetzt.

Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um einen in monatlichen Teilbeträgen zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag zur Mitfinanzierung der öffentlich finanzierten (Jahres-)Betriebskosten der jeweiligen Tagesbetreuung. Das bedeutet, dass die Elternbeiträge in gleichen monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben werden.      

Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz oder teilweise ein Betreuungsvertrag besteht.

Demzufolge ist der Elternbeitrag auch in Ferienzeiten zu entrichten.

Hinweis: Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird.

Downloads

Elternbeitragstabelle bis 31.07.2027

Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 08. Dezember 2022 

Satzung des Oberbergischen Kreises über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 25.03.2021

Formular "Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen"

Erläuterungen zur "Verbindlichen Erlärung zum Elterneinkommen"

Antrag auf Erlass des Elternbeitrages

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