Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder

Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Ziel der pädagogischen Frühförderung ist, in Zusammenarbeit mit anderen Diensten die Persönlichkeit des Kindes mit seiner verbleibenden Hör- oder Sehfähigkeit so zu entfalten, dass zu beginn der Schulpflicht einen gemeinsame Grundlage für den Unterricht erreicht wird.
Die pädagogische Frühförderung beginnt frühestens drei Monate nach der Geburt als Hausfrüherziehung. Mit Beginn des vierten Lebensjahres werden die Kinder in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule oder in einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule gefördert. Besteht die Möglichkeit, so kann ein Kind auch mit Beginn des zweiten Lebensjahres in einem Förderschulkindergarten oder einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule gefördert werden.

Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes eingeholt hat. (§ 12 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF )
 

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Letzte Änderung: 5. Oktober 2017