- Aktuelles
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren
- Aufsicht für Pflege- und Betreuungseinrichtungen
- Blutspendetermine im Oberbergischen Kreis
- Demenz-Wegweiser
-
Gesundheit
- Amtsärztlicher Dienst
- Apotheken-, Arzneimittelwesen, Chemikaliensicherheit
- Anonyme Spurensicherung nach sexueller Gewalt
- Badegewässerqualität
- Berufe im Gesundheitswesen
- Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- Gremien und Arbeitsgruppen
- Hygiene und Infektionsschutz
- Kinder- und Jugendgesundheit
- Ansprechpartner
- Asylbewerberleistungsgesetz (Minderjährige)
- Begutachtung bei Entwicklungsauffälligkeiten
- Beratung von Kitas und Schulen
- Elternberatung
- Hotline Kinderschutz
- Impfberatung
- Kindergartenuntersuchung
- Mehrbedarf
- Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder
- Schulabsentismus
- Schuleingangsuntersuchung
- Schulsportbefreiung
- Schülertransport
- Seiteneinsteigeruntersuchung
- Sprachheilbeauftragte
- Krankenhäuser und Privatkliniken
- Netzwerk Depression Oberberg
- Präventionsprojekt Peer to Peer
- Reisemedizinische Beratung/Gelbfieberimpfstelle
- Trinkwasser
- Zahngesundheit
- Hospiz, Trauer und Palliativmedizin
- OBERBERG_FAIRsorgt
- Pflege
- Psychosoziale Versorgung
- Selbsthilfe
- Soziales
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Schulsportbefreiung
Erläuterung:
Freistellungen im Schulsport können aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sein, sie bedeuten aber immer auch den Entzug wertvoller Bewegungsreize.
Im Runderlass des Kultusministeriums (12-52 Nr. 32) ist die Freistellung im Schulsport geregelt. Freistellungen können nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Eltern erfolgen. Über eine bis zu einer Woche dauernde Freistellung entscheidet der Sportlehrer bzw. die Sportlehrerin. Einen Freistellung über einen Woche hinaus kann er (sie) nur aufgrund eines ärztlichen Attestes aussprechen. Über einen Freistellung von mehr als zwei Monaten entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin aufgrund eines schulärztlichen Gutachtens. Die Schule beauftragt den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des OBK, ein schulärztliches Gutachten zu erstellen.
Sofern der Freistellungsgrund offensichtlich ist, kann auf die Vorlage des schulärztlichen Gutachtens verzichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler, die vorübergehend vom Schulsport befreit sind, besteht Anwesenheitspflicht, sofern diese nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall aufgehoben wird.
Was soll ich mitbringen:
Bitte bringen Sie das Untersuchungsheft, den Impfausweis und alle medizinischen Unterlagen (Arztberichte, Krankenhausberichte, Atteste, Untersuchungsbefunde, Therapieberichte etc.) Ihres Kindes zum Termin im Gesundheitsamt mit.
Untersuchungsablauf:
Die für das jeweilige Gebiet zuständige Schulärztin wird Sie und Ihr Kind ins Gesundheitsamt einladen. Dort wird gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Erkrankung entschieden, wie lange die Schulsportbefreiung nötig ist und auf welche Belastungsformen, Inhaltsbereiche, Disziplinen bzw. Übungen die Freistellung begrenzt werden kann. Es wird einen ärztliche Bescheinigung für die Teilnahme am Schulsport ausgestellt, die der Kinder- und Jugendärztliche Dienst an die Schule schickt.
Ansprechpartner
Letzte Änderung: 6. Oktober 2017